| Autor |
Thema: doppelte haushaltsführung |
Der BFH hat mit dem Urteil vom 28.02.2012 – VI R 87/10 seine Auffassung, dass ein Unterhalten eines eigenen Hausstands nicht zwingend eine Kostenbeteiligung an diesem Haushalt voraussetzt, festgehalten. Daher kann eine doppelte Haushaltsführung auch dann vorliegen, wenn die Wohnung am Lebensmittelpunkt z. B. von den Eltern unentgeltlich überlassen wird und eine Kostentragung im Übrigen nicht nachgewiesen werden kann.
Entscheidend seien vielmehr die Einrichtung, die Ausstattung und die Größe dieser Wohnung. Wird der Haushalt in einer abgeschlossenen Wohnung geführt, die auch nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften gestattet, wird regelmäßig vom Unterhalten eines eigenen Hausstands auszugehen sein, so der BFH.
Weiterhin ist zwingende Voraussetzung, dass der Lebensmittelpunkt in der weiter entfernt liegenden Wohnung (mit eigenem Hausstand) liegt. Hierfür sind neben den Bezugspersonen auch Alter und Familienstand des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Die Wohnung am Beschäftigungsort muss eine reine Erwerbswohnung sein.
Also eine sehr günstige neue Rechtssprechung.
|
|
|
|
|