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Thema: Steuersatz 19 % oder 7 %?


...mal angenommen...

Ein Unternehmen bezieht diverse Druckerzeugnisse über den Einzelhandel (Fachzeitschriften/-bücher). Die Rechnungen weisen jeweils 7 % USt. aus.

Nun erteilte das Unternehmen einer Druckerei den Auftrag zum Druck/Plott von Flyern und Plakaten. Die Rechnung der Druckerei weist nun 19 % USt. aus. Ist das korrekt so? Ich tendiere zu einem "ja", weil hier eine Leistung erbracht wurde, die dem 19%igen Steuersatz unterliegt: Herstellung von Druckerzeugnissen. Es wurden keine fertigen Erzeugenisse gekauft.

Danke!


Zuletzt bearbeitet: 22.03.12 11:29 von PetraSM
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§12 Nr.1 UStG i.V.m. Anlage 2 Nr.49 lassen da keine zwei Meinungen zu.
Begünstigt ist die Lieferung des Druckerzeugnisses, nicht die Herstellung....






Stehe ich jetzt auf dem Schlauch oder wie?

Heißt das, dass Druckerzeugnisse immer mit 7 % versteuert werden - egal, ob fertige Teile (z. B. Bücher) gekauft werden, oder ob eine Druckerei ein "Unikat" für einen Auftraggeber druckt?



PetraSM:
Stehe ich jetzt auf dem Schlauch oder wie?


Warum liest Du nicht einfach mal nach, wenn sich schon jemand die Mühe gemacht hat, die Fundstelle rauszusuchen

sweetshak:
§12 Nr.1 UStG i.V.m. Anlage 2 Nr.49




Habe ich ja gelesen und stehe wohl dennoch auf dem Schlauch. Deshalb nochmals meine Nachfrage.


Zuletzt bearbeitet: 22.03.12 13:55 von PetraSM


Was genau verstehen Sie denn nicht ?

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 7 Prozent für die folgenden Umsätze:

1. die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb der in der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;


Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes mit Ausnahme der Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien bzw. Hinweispflichten nach § 15 Abs. 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie der Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken (einschließlich Reisewerbung) dienen, und zwar

a)Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in Teilheften, losen Bogen oder Blättern, zum Broschieren, Kartonieren oder Binden bestimmt, sowie Zeitungen und andere periodische Druckschriften kartoniert, gebunden oder in Sammlungen mit mehr als einer Nummer in gemeinsamem Umschlag (ausgenommen solche, die überwiegend Werbung enthalten), aus Positionen 4901, 9705 00 00 und 9706 00 00

b)Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend (ausgenommen Anzeigenblätter, Annoncen-Zeitungen und dergleichen, die überwiegend Werbung enthalten), aus Position 4902

c)Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder, aus Position 4903 00 00

d)Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden, aus Position 4904 00 00

e)kartografische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topografischer Pläne und Globen, gedruckt, aus Position 4905

f)Briefmarken und dergleichen (z. B. Ersttagsbriefe, Ganzsachen) als Sammlungsstücke


Ich denke mal Flyer dienen darüber hinaus auch noch ausschließlich Werbezwecken, was die Steuerbegünstigung ebenfalls ausschließt.

Bitte darauf achten, dass § 12 von Lieferungen spricht.
Der Lieferbegriff dürfte bekannt sein, falls nicht, bitte aneignen.





Zuletzt bearbeitet: 23.03.12 07:30 von sweetshak


@sweetshak: Sorry, ich hatte Ihre/Deine erste Antwort als "nein" auf meine Vermutung verstanden. Meine Vermutung lautete: die Herstellung der besagten Druckerzeugnisse ist nicht steuerbegünstigt. Klarer Fall von Missverständnis.


Zuletzt bearbeitet: 28.03.12 14:31 von PetraSM



Der fiktive neue Buchhalter in dem fiktiven Unternehmen hat etwas "Lustiges" entdeckt: Es wurden früher schon mehrfach Druckaufträge vergeben und alle Rechnungen von Druckereien über den Druck von Broschüren, Flyern, Plakaten etc. für das Unternehmen sind mit 7 % versteuert.

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