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Thema: Einlage eines privaten Pkw ins Betriebvermögen


Ich hatte privat ein Auto neu gekauft, die betriebliche Nutzung ist jetzt über 50 %.
Zu welchem Wert kann ich das Auto in Betriebvermögen einlegen.

Beispiel:

Anschaffungskosten PKW
10.000,-
+ 1.900,- MwSt
-------
11.900,-

Nutzungsdauer: 10 Jahre

11.900,-
: 10 = 1.190,- // Afa Jahr
: 12 = 99,17 // Afa Monat

Auto war 14 Monate im Privatvermögen.

11.900,-
1.388,38 // 14 x 99,17 (Afa Monat)
--------
10.511,62 // Wertansatz Privateinlage PKW

Fragen:

1) Einlagerwert
Ist dieser Ansatz so möglich, mit der gedachten Abschreibung während der Zeit im Privatvermögen? Gibt es da nicht irgendeine 3 Jahresregel? Wert laut Schwacke wäre geringer, da der Wertverlust am Anfang überproportional höher ist.

2) Mehrwertsteuer
Mehrwertsteuer kann nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden, erhöht dafür aber die Anschaffungskosten und somit den Abschreibungswert.

3) Nutzungsdauer
Ist eine Nutzungsdauer von 10 Jahren (statt 6 Jahren) möglich? Fahre insgesamt nicht soviel im Jahr, werden das Auto vorrausichtlich auch so langen Nutzen.
(Vorteil: Einlagewert ist höher, da die gedachte Abschreibung für die 14 Monaten im Privatvermögen niedriger ausfällt, als wenn ich über einen kürzen Zeitraum abschreibe)

Vielen Dank!

Gruss



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Bist du vorsteuerabzugsberechtigt? Hast du eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis?



1. Einlagewert richtet sich nach §6 Abs.1 Nr.5 EStG. Damit liegst du mit deiner Berechnung und deiner Erinnerung an die 3 Jahresregelung bei EInlagen grundsätzlich richtig!

2. Auch hier liegst du richtig (§9b EStG). Hermelin will wohl auf §15a UStG hinaus, der m.E.n. hier nicht greift, da das Fahrzeug eindeutig im PV angeschafft wurde und eine Einlage keine Änderung der Verhältnisse im Sinne des §15a UStG darstellt.

3. Du hast hier keine einheitliche Nutzungsdauer! Im Bereich des PV geht der BFH von einer 8 jährigen Nutzungsdauer für PKW aus. Eine längere Nutzungsdauer wäre wegen des höheren Einlagewertes von dir nachzuweisen. Nur als kleiner Hinweis: Nach den neusten Werten ist die durchschnittliche Jahresfahrleistung auf etwa 13.500 km/Jahr gesunken. Für 10 Jahre müsstest du also deutlich darunter liegen! Im BV wird neu über die Nutzungsdauer entschieden. Für Neufahrzeuge geht die amtliche AfA-Tabelle von 6 Jahren aus. Da dein PKW "gebraucht" eingelegt wird, kannst du von 58 Monaten (72 ./. 14 = 58) ausgehen.

taxpert

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(The Beatles, Taxman, Album Revolver)

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Zuletzt bearbeitet: 01.05.12 09:56 von taxpert


taxpert:
1. Einlagewert richtet sich nach §6 Abs.1 Nr.5 EStG. Damit liegst du mit deiner Berechnung und deiner Erinnerung an die 3 Jahresregelung bei EInlagen grundsätzlich richtig!

2. Auch hier liegst du richtig (§9b EStG). Hermeline will wohl auf §15a UStG hinaus, der m.E.n. hier nicht greift, da das Fahrzeug eindeutig im PV angeschafft wurde und eine Einlage keine Änderung der Verhältnisse im Sinne des §15a UStG darstellt.

3. Du hast hier keine einheitliche Nutzungsdauer! Im Bereich des PV geht der BFH von einer 8 jährigen Nutzungsdauer für PKW aus. Eine längere Nutzungsdauer wäre wegen des höheren Einlagewertes von dir nachzuweisen. Nur als kleiner Hinweis: Nach den neusten Werten ist die durchschnittliche Jahresfahrleistung auf etwa 13.500 km/Jahr gesunken. Für 10 Jahre müsstest du also deutlich darunter liegen! Im BV wird neu über die Nutzungsdauer entschieden. Für Neufahrzeuge geht die amtliche AfA-Tabelle von 6 Jahren aus. Da dein PKW "gebraucht" eingelegt wird, kannst du von 58 Monaten (72 ./. 14 = 58) ausgehen.

taxpert


Jo, ich dachte an 15 a UStG, aber der kommt eben nur bei Änderung der Verhältnisse in Betracht. Wenn die Anschaffung im PV erfolgte, dann kein 15 a.

Ansonsten Top-Antwort!



K L A S S E ! User mit sehr viel Ahnung und die sich die Mühe machen es genau zu erklären.
Vielen Vielen Dank für Eure Hilfe !!!

Zu "3." habe ich noch Fragen:

Im Bereich des PV geht der BFH von einer 8 jährigen Nutzungsdauer für PKW aus.

Den Unterschied zwischen der Nutzungsdauer im PV und BV verstehe ich nicht ganz, kann ich auch ein Pkw im Privatvermögen abschreiben.

Ich fahre zwischen 6.000 und maximal 8.000 km im Jahr. Wenn ich das Auto nur über 6 Jahre abschreiben kann, wäre der Buchwert null, bei gerade mal 36.000 bis max. 48.000 km.
Wenn ich das heute Auto verkaufen würde, wäre der Verkaufserlös bestimmt höher als der Einlagewert.
(Ich habe beim Kauf sehr viel Rabatt bekommen)

Eigentlich hätte ich das Auto gleich im ersten Jahr Betriebsvermögen übertragen können, da ich überwiegend geschäftlich mit dem Auto fahre, aber das kann nachträglich wohl nicht mehr nachholen.

Danke!
Niklas




niklas:
Den Unterschied zwischen der Nutzungsdauer im PV und BV verstehe ich nicht ganz, kann ich auch ein Pkw im Privatvermögen abschreiben.

Nutzt du ein Fahrzeug des PV für berufliche/betriebliche Fahrten (z.B. betriebliche Fahrten im Rahmen selbständiger Tätigkeit oder Fahrten zu beruflichen Reisezwecken (ohne Fahrten Whg-ArbStätte!), so kannst du die tatsächlichen Kosten je km ansetzen. Hierzu gehört natürlich auch die Absetzung für Abnutzung (AfA). Diese wird jedoch im PV nach einer 8-jährigen Nutzungsdauer ermittelt.

niklas:
Ich fahre zwischen 6.000 und maximal 8.000 km im Jahr. Wenn ich das Auto nur über 6 Jahre abschreiben kann, wäre der Buchwert null, bei gerade mal 36.000 bis max. 48.000 km.
Wenn ich das heute Auto verkaufen würde, wäre der Verkaufserlös bestimmt höher als der Einlagewert.
(Ich habe beim Kauf sehr viel Rabatt bekommen)

Bei der Fahrleistung kann man es natürlich mit einer längeren Nutzungsdauer versuchen. Ansonsten trifft es dich insoweit, als das der bei einem Verkauf anfallende Gewinn natürlich nach Einlage steuerlich relevant ist! Da das Kfz aber innerhalb der letztewn drei Jahre angeschafft wurde, kommst du an der Ermittlung des EInlagewertes an Hand der AK abzüglich AfA nicht vorbei!

niklas:
Eigentlich hätte ich das Auto gleich im ersten Jahr Betriebsvermögen übertragen können, da ich überwiegend geschäftlich mit dem Auto fahre, aber das kann nachträglich wohl nicht mehr nachholen.


Eine nachträgliche Einlage kommt bei gewillkürtem BV nicht in Betracht. Hier wäre tatsächlich eine Einlagehandlung (normalerweise Buchung) notwendig, die aber auch tatsächlich in (und nicht nur für!) dem entsprechenden Jahr stattgefunden haben müsste! Eine "Einbuchung" z.B. im Rahmen der Arbeiten zum Jahresabschluss reicht nicht aus!

taxpert


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Zuletzt bearbeitet: 05.05.12 20:09 von taxpert


"taxpert" ganz herzlichen Dank für Deine Hilfe !!!

Langsam verstehe ich immer mehr, muss aber trotzdem noch mal nachfragen.

Nutzt du ein Fahrzeug des PV für berufliche/betriebliche Fahrten (z.B. betriebliche Fahrten im Rahmen selbständiger Tätigkeit oder Fahrten zu beruflichen Reisezwecken (ohne Fahrten Whg-ArbStätte!), so kannst du die tatsächlichen Kosten je km ansetzen. Hierzu gehört natürlich auch die Absetzung für Abnutzung (AfA). Diese wird jedoch im PV nach einer 8-jährigen Nutzungsdauer ermittelt.

Könnte ich das Fahrzeug auch im PV belassen und die anteiligen Kosten anzusetzen.
Oder geht das nicht da ich zuviel fahre?

Bei der Fahrleistung kann man es natürlich mit einer längeren Nutzungsdauer versuchen ...

Bedeutet "versuchen" man geht z.B. einfach von einer 8 Jährigen Nutzdauer aus und legt den Pkw mit dem errechneten Wert ein. Wenn das Finanzamt die Bilanz mit Anlagespiegel des letzen Jahres erhält und dies nicht beanstandet ist der "Versuch" gelungen.

Eine nachträgliche Einlage kommt bei gewillkürtem BV nicht in Betracht. Hier wäre tatsächlich eine Einlagehandlung (normalerweise Buchung) notwendig, die aber auch tatsächlich in (und nicht nur für!) dem entsprechenden Jahr stattgefunden haben müsste! Eine "Einbuchung" z.B. im Rahmen der Arbeiten zum Jahresabschluss reicht nicht aus!

Bedeutet das man muss die Einlage im Januar buchen oder kann man es erst auch z.B. im Dezember des selben Jahres mit Datum Januar buchen. Kann das überhaupt jemand kontrollieren?

Es ist so, das ich seid ich das Auto habe fast nur geschäftlich mit dem Auto fahre. Ich habe in den ersten 14 Monate einfach 0,30 km pro km angesetzt. Es war so am einfachsten und ich hatte auch am Anfang nicht die Zeit um mich mit der Materie zu beschäftigen. Ist aber so eigentlich nicht ganz korrekt.
Indirekt kann ich aber auch nachweisen das ich soviel geschäftlich gefahren bin. Ich habe über das Jahr 30 Tonnen (Beispielswert) an Ware erhalten (auf Rechnungen dokumentiert). Nutzlast des Autos sind 400 kg, bedeutet somit mindestens 75 Fahrten. Alle meine Kunden sind auch in der selben Stadt, 45 Km einfache Wegstrecke. Ich habe eher weniger als zuviel angesetzt.

Ich möchte ja nicht bescheißen, aber ich möchte auch mich nicht schlechter stellen als es sein muss.

Was ist Euer Rat? Wie soll ich jetzt vorgehen und zu welchem Wert soll ich den PKW einlegen?

Vielen Dank!



Hat evtl. noch jemand die ein oder andere Antwort zu meinen letzten Posting?
Sorry möchte euch nicht hetzen, aber ich muß in Kürze die Buchhaltung fertig stellen.
Danke für Eure Hilfe!



Wird ein Wirtschaftsgut zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, so ist es notwendiges Betriebsvermoegen! Nach deinen bisherigen Aussagen gehe ich davon aus, dass eine entsprechende Nutzung bei dir vorliegt. Das Kfz war daher von Beginn an zu aktivieren bzw. In das besondere Verzeichnis aufzunehmen. Wenn dues erst jetzt im BV erfasst, so ist dies keine Einlage sonndern nur eine Richtigstellung! Der Wert ist daher dieAK abzueglich der AfA, die fuer die Zeit bisher angesetzt wurde. Da du mit dem Ansatz von 30 Cennt/km auch AfA geltend gemacht hast, ist der als AfA-Volumen verbleibende Wert entsprechend zu mindern. Ob ggf. Eine Aenderung des Vorjahres zu deinen Gunsten moeglich ist, steht auf einem anderen Blatt.

taxpert

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Hallo im die Runde,

der bisher beschriebene Einlagewert ist nicht korrekt. Gem § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG ist die Einlage des PKW mit dem Teilwert vorzunehmen. Gem § 6 Abs. 1 Nr. 5 S 1 HS 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 EStH ist der PKW höchstens mit den AHK einzulegen. Es ist also der Teilwert mit den fortgeführten AHK zu vergleichen. Der niedrigere der beiden werte stellt dann den Einlagewert des pkw dar.

Grüsse Steve




@ stifi82

Wenn Du es schon so schön darlegst, dann wäre es aber richtig(er) gewesen nicht von AHK, sondern von fortgeführten AHK zu reden!

Du hast ansonsten natürlich absolut Recht, den nach dem Eingangsthread
niklas
Wert laut Schwacke wäre geringer, da der Wertverlust am Anfang überproportional höher ist.
wäre wohl vom niedrigeren TW auszugehen!

Da später aber kommt
niklas
wäre der Verkaufserlös bestimmt höher als der Einlagewert.
(Ich habe beim Kauf sehr viel Rabatt bekommen)
bin ich auf einen möglichen niedrigeren TW nicht weiter eingegangen, denn diese Aussagen widersprechen sich!

Da sich der Sachverhalt aber auch im weiteren geändert hat von
niklas
Ich hatte privat ein Auto neu gekauft, die betriebliche Nutzung ist jetzt über 50 %
zu
niklas
Eigentlich hätte ich das Auto gleich im ersten Jahr Betriebsvermögen übertragen können, da ich überwiegend geschäftlich mit dem Auto fahre ...

Es ist so, das ich seid ich das Auto habe fast nur geschäftlich mit dem Auto fahre
ist meines Erachtens nach das Thema Einlagewert gestorben!

Da das Kfz offensichtlich bereits ab Anschaffung notwndiges BV darstellt (R4.2 Abs.1 S.2 EStR), kann es sich nicht um eine Einlage handeln, den das Kfz ist nie PV gewesen!

Das Kfz ist demnach grundsätzlich mit den AHK in das BV eingegangen. Das verbleibende AfA-Volumen ist jedoch um die auf das Erstjahr entfallende AfA zu kürzen (H7.4 "Unterlassene oder überhöhte AfA" -Betriebsvermögen).

Allerdings kann man sich auch wieder streiten, ob nun die ND der amtlichen AfA-Tabelle mit 6 Jahren zwingend anzuwenden ist, oder ob auf Grund der geringen Fahrleistung nicht von einer längeren ND auszugehen ist. Was auf keinen Fallgeht, ist im Erstjahr von einer längeren ND auszugehen und sich dann (ohne gravierende Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen!) auf die amtliche AfA-Tabelle zu berufen!

taxpert


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Zuletzt bearbeitet: 13.05.12 07:20 von taxpert


Ganz lieben Dank für eure Hilfe!
Einen besonderen Dank an "taxpert"!

Sorry, das ich ständig nachfragen muß.

taxpert:
Da das Kfz offensichtlich bereits ab Anschaffung notwendiges BV darstellt (R4.2 Abs.1 S.2 EStR), kann es sich nicht um eine Einlage handeln, den das Kfz ist nie PV gewesen!

Ich habe das Auto damals nicht betrieblich gekauft, sondern privat um die Abwrackprämie zu bekommen.
Wie erwähnt habe ich für die ersten 14 Monate einfach 0,30 Euro pro km angesetzt. Für 2011 habe ich dann ein Fahrtenbuch geführt und alle Belege aufgehoben. (2010 kein Fahrtenbuch und auch keine Belege)

Beispiel:

Anschaffungskosten PKW
10.000,-
+ 1.900,- MwSt
-------
11.900,-

14 Monate Privat

Ansatz betriebliche Nutzung
7.000 km x 0,30 Euro = 2.100 Euro

a) Wieviel AFA waren in den 2.100 Euro enthalten?
b) Über welchen Zeitraum kann ich den verbleibenden Wert abschreiben?
(Evtl. jeweils unter Berücksichtigung der geringen Fahrleistung)

Wäre es evtl. so richtig?

2.100,- Euro / 7.000 km x 0,30 Euro
- 100,- Kfz-Steuern
- 300,- Kfz-Versicherung
- 700,- Spritkosten (Annäherung: Wert von 2011, geteilt durch km für 2011, mal km für 2010)
-----------
= 1.000,-
+ je Privatanteil (Annäherung: % Wert von 2011, 10%, Jahresfahrleistung privat und betrieblich sind je Jahr ziemlich konstant)
+ 10,- Privatanteil Kfz-Steuern
+ 30,- Privatanteil Kfz-Versicherung
+ 70,- Privatanteil Spritkosten
----------
= 1.110,- / Betrieblich abgeschieben (enthaltene Afa in 0,30 Euro/Km)
+ 111,- / Private Afa / =10%
---------
= 1.221,- / bereits abgeschrieben Gesamt

11.900,- Anschaffungskosten
- 1.221,- bereits abgeschrieben
---------
= 10.679,- Restwert
./. 82 x 12*
---------
1.562,78 Jahres-Afa

(*Nutzungsdauer: 8 Jahre, 8 x 12 Monate = 96 - 14 Monate = 82 Monate Restnutzungsdauer)

Oder Nutzungsdauer 6 Jahre.
= 10.679,- Restwert
./. 58 x 12
---------
2.209,45 Jahres-Afa

c) Kann ich Probleme bekommen da ich die Fahrkosten für die ersten 14 Monaten mit den 0,30Euro/Km nicht richtig angesetzt habe?

"Wert laut Schwacke wäre geringer, da der Wertverlust am Anfang überproportional höher ist."
"Wäre der Verkaufserlös bestimmt höher als der Einlagewert."

Zu den widersprechen Aussagen kam es da ich erst einmal von 10 Jahre Nutzungsdauer ausgegangen bin und dann von den 6 Jahren.

Vielen Dank!



niklas
Ich habe das Auto damals nicht betrieblich gekauft, sondern privat

Nein, du hast mit privatem Geld ein berteibliches Fahrzeug erworben! Du hast also nicht das Kfz, sondern das Geld eingelegt! Für die Zuordnung zum notwendigen BV kommt es nicht auf die Zahlung an, sondern ausschließlich auf die tatsächliche Verwendung!

Ich bleibe bei deiner Bespielsrechnung, auch wenn die Berechnung eigentlich für jedes Kalenderjahr einzeln erfolgen müsste!

Dein Ansatz bisher: In 14 Monaten insgesamt 7.000 km mit je 0,30 €/km. Ergibt Ansatz Betriebsausgaben 2.100 €.

Ansatz richtig:

Benzin, Versicherung, Steuer...1.100 €......1.100 €
AfA
ND 6 Jahre (11.900 €/72*14)....2.314 €
ND 8 Jahre (11.900 €/96*14)......................1.735 €
------- -------
BA gesamt..................................3.414 €......2.835 €

dagegen zu rechnen

Privatnutzung mit 1%-Regelung da kein Fahrtenbuch!

Bruttolistenpreis (geschätzt) 15.000 €

ergibt private Kfz-Nutzung

14% * 15.000 €.......................2.100 €......2.100 €

Saldo.........................................1.314 €........735 €

Wegen des zwingenden Ansatzes der 1%-Regelung hättest du also keine 2.100 € gewinnmindernd gelten machen dürfen, vorausgesetzt deine Angaben und meine Schätzung (BLP) sind einigermaßen zutreffend!

Das verbleibende AfA-Volumen ergibt sich aus den AHK und der oben genannten AfA. Die AfA ergibt sich aus den AHK und der ND.

niklas
c) Kann ich Probleme bekommen da ich die Fahrkosten für die ersten 14 Monaten mit den 0,30Euro/Km nicht richtig angesetzt habe?

Das FA kann grundsätzlich die Bescheide ändern. Du bist grundsätzlich verpflichtet die Änderung zu beantragen (§153 AO). Mehr wird nicht passieren, da es sich um einen Rechtsirrtum handelt.

taxpert

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Zuletzt bearbeitet: 14.05.12 19:18 von taxpert


Vielen Dank an den wirklichen Experten "taxpert" !!!

taxpert
Deine Angaben und meine Schätzung (BLP) sind einigermaßen zutreffend!

Meine Angaben und deine Schätzung (BLP =15.500 €) sind einigermaßen zutreffend, habe die Beträge auf glatte Zahlen gerundet damit die Beispiele einfacher nachzuvollziehen sind.

Es wäre ja günstiger gewesen, ich hätte nur 50% der Fahrleistung als betrieblich angesetzt.
a) Könnte man das noch ändern?

1.) Variante 0,30 €/km
7.000 km / eigentlich betrieblich
700 km / eigentlich privat
--------
= 7.700 km
50 %
= 3.850 Km / betrieblich nur 50%
x 0,30
--------
= 1.155,-

2.) Variante tatsächliche Kosten, Schätzung 50%
100,- Kfz-Steuern
300,- Kfz-Versicherung
700,- Spritkosten
1.735,- Afa ND 8 Jahre
--------
= 2.835,-
50 %
--------
= 1.417,-

b) Hier würde sich dann die Frage des Einlagewertes wieder stellen.

3.) Vergleich zur 1%-Regel
= 735,-

c) Sehe ich das so richtig *heul*:
- hätte ich ein Fahrtenbuch geführt, hätte ich 2.551,- € als Betriebausgabe ansetzen können.
- so kann ich nur 735,- € ansetzen
- 1.816,- € geht mir somit als Betriebsausgabe verloren da ich kein Fahrtenbuch geführt habe.
- von 1.100,- € für Benzin, Versicherung, Steuer kann nur 735,- € ansetzen, somit ist der Ansatz für Afa theoretisch = null.
(Belege für 2010 habe ich viele. Fahrtenbuch hatte ich geführt, ist aber leider nicht vollständig, manchmal ist halt Hektik und man vergißt es)

Fahrtenbuch:
1.100,- / Benzin, Versicherung, Steuer.
1.700,- / Afa ND 8 Jahre (11.900€/96*14)
---------
= 2.835,-
- 283,- / -10% privat
-------
= 2.551,- Betriebsausgabe

1% Privatanteil:
1.100,- / Benzin, Versicherung, Steuer.
1.700,- / Afa ND 8 Jahre (11.900€/96*14)
--------
= 2.835,-
- 2.100,- / 1% Privatanteil
--------
= 735,- / Betriebsausgabe

Vergleich Fahrtenbuch zu 1 %:
2.551,- / Ansatz bei Fahrtenbuch
- 735,- / Ansatz bei 1%-Regel
-------
= 1.816,- *heul*

Vielen Dank!


Zuletzt bearbeitet: 15.05.12 18:43 von niklas
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