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Thema: AfA / Rest-Buchwert bei Aufgabe der Tätigkeit


Hallo,

ich habe meine freiberufliche Tätigkeit zum 31.12.2011 aufgegeben und dies auch diversen Behörden (inkl. Finanzamt) gemeldet.
Im Anlagevermögen hatte ich 2010 noch einen Notebook + Handy aus 2008 (Abschreibung GWG 5/00) mit einem Gesamtbuchwert von 462,00 €). Mit der Abschreibung in 2011 verbliebe ein Buchwert von ca. 229€.

Was passiert damit da ich die Tätigkeit aufgegeben habe?
Ich habe verstanden, dass ich eine SonderAfa vornehmen könnte und habe dann einen Restwert von ca. 60€. Wo muss ich diese eintragen / angeben oder spielt das gar keine Rolle?

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Je nach dem wie du deinen Gewinn ermittelst, ich nehme an, Einnahme-Überschuss-Rechnung, musst du die Gewinnermittlungsart wechseln und den Aufgabegewinn ermitteln.

Die Wirtschaftsgüter, die nicht verkauft, sondern in das Privatvermögen überführt werden, sind zum gemeinen Wert zu entnehmen. Dieser gehört zum Veräußerungspreis. Vom Veräußerungspreis wird das Kapitalkonto abgezogen (wenn positiv). Hier steckt dein Restbuchwert drin.

Eine Sonderabschreibung kannst du nicht in Anspruch nehmen.






Das heißt die Abschreibung läuft normal weiter erstmal.
Wie kann ich den gemeinen Wert ermitteln? Reicht da ein Screenshot bei ebay falls es den Artikel mal gibt..?

Mache die Erklärung das erste Mal selbst.. für die paar Zeilen waren mir die Gebühren zu hoch



Die Erklärung im Jahr der Betriebsaufgabe erstmals selbst zu machen, ist natürlich nicht die beste Wahl...

Um den gemeinen Wert zu ermitteln braucht es tatsächlich grundsätzlich kein Gutachen o. ä. Der von dir aufgezeigte Weg ist eine Möglichkeit...



Hallo nochmal,

das bedeutet, dass die Abschreibung erstmal normal weiterläuft.
Damit haben die beiden Gegenstände (Handy & Notebook) einen Restwert von 233€.

Als durchschnittlichen Verkaufspreis für die beiden Gegenstände habe ich ca. 250€ (je 3 Verkäufe bei ebay) ermittelt.

Im EÜR (Zeile 6, Feld 111) trage ich "1" für ja ein (btw wie gehts das in der Software "Steuersparerklärung"..) und trage die 250€ im Feld 250 (Zeile 67) ein.

Reicht das dann aus?



Hallo,

Fiskalus
das bedeutet, dass die Abschreibung erstmal normal weiterläuft.


NEIN! Du schreibst oben, dass Du das Geschäft zum 31.12.2011 aufgegeben hast. Nur für 2011 gab es die normale Abschreibung. Zum 31.12.2011 muss eine Aufgabebilanz erstellt werden, wie oben auch schon beschrieben.

Fiskalus
Als durchschnittlichen Verkaufspreis für die beiden Gegenstände habe ich ca. 250€ (je 3 Verkäufe bei ebay) ermittelt.


Stell Dir einfach vor, Du würdest diese Teile bei Aufgabe des Geschäftsbetriebes verkaufen. Dann würdest Du 250€ erzielen. Diese 250€ wären dann Gewinn in 2011 und als solcher ganz normal als Betriebseinnahme zu behandeln und zu versteuern! Genauso verhält es sich auch, wenn Du die Gegenstände eben nicht verkaufst, sondern privat entnimmst. Dann ist der Wert von 250€, den Du bei einem Verkauf erzielen würdest, von Dir zu versteuern.

Das trifft auch auf alle anderen Gegenstände zu, die für Deine selbstständige Tätigkeit vorhanden sind und die jetzt (zufällig) bereits keinen Restbuchwert mehr haben. Sie müssen ebenfalls zu dem Wert entnommen (und versteuert!) werden, den Du erzielen würdest, wenn diese noch an einen Dritten verkauft würden.

Wenn das jetzt klar ist, folgt daraus: Für die Aufgabebilanz ist zuerst ein Inventar zu erstellen mit allen Gegenständen, die noch vorhanden sind, und deren Werte zu erfassen, damit diese dann bei Aufgabe entnommen (oder verkauft) werden können.

Dann denk nochmal darüber nach, ob Du das im Aufgabejahr nicht doch von einem Steuerberater machen lassen willst. Die Kosten dafür würden ja noch den Aufgabegewinn (!) mindern.

Gruß
Lisa




Dann denk nochmal darüber nach, ob Du das im Aufgabejahr nicht doch von einem Steuerberater machen lassen willst. Die Kosten dafür würden ja noch den Aufgabegewinn (!) mindern.


Wäre vielleicht nicht das schlechteste gewesen.
Die Unternehmung (Ing.-büro) hat in den letzten 2 Jahren gar keine Einkünfte gehabt (keine Zeit gefunden) weshalb ich das jetzt auflöse.

Was passiert eigentlich wenn die Steuererklärung falsch ist? Ausser das ich sie korrigieren muss nichts oder?

Die einzigen Inventargegenstände sind eigtl. diese beiden Geräte.
Ich versuche das einfach.

In Zeile 16 EÜR ("Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen") trage ich jetzt den theoretischen Verkaufswert (207,26€) ein.
In Zeile 35 EÜR ("Restbuchwert Sammelposten") steht die Abschreibung der beiden Gegenstände für 2011 mit 232,34€.

Mal sehen was das FA sagt..

Danke nochmal.



Fiskalus:
Mal sehen was das FA sagt..


Die Entnahme der WG i. R. d. Betriebsaufgabe hat nichts im laufenden Gewinn zu suchen.

Du musst den Aufgabegewinn ermitteln!!!




Zuletzt bearbeitet: 13.05.12 12:47 von Hermelin
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