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Thema: Praxisräume - Nebenberuflich Selbständig


ich arbeite als Angestellte Teilzeit 40% = 70 Std./Mon. im sozialen Bereich. Nebenberuflich - Selbständig - beim Finanzamt angemeldet und Einkünfte versteuert - als Therpeutin(zwischen 10 - 30% = 15 - 30 Std./Mon.). Hierfür benötige ich Praxisräume - ohne die geht es nicht!!!!!. Das Finanzamt lehnt diese Arbeitsräume aber als Arbeitszimmer ab, da es nicht der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit ist.
Ist das Richtig? Die Praxis liegt im eigenen Haus. Mieträume würden anerkannt? Es geht nur um Nebenkosten für die Räume: Behandlung - Wartezone - Sozialräume (WC)
Würde mich über eine fundierte Antwort freuen.
Gruß


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Guten Tag,

aus dem Gesetz geht hervor, dass das Arbeitszimmer auch anerkannt wird, wenn kein anderer Platz für ihre betriebliche Tätigkeit zur Verfügung steht. Dies ist ja bei Ihnen der Fall.
Letzte Zeit sind einige Urteile über das Arbeitszimmer rausgegangen. Vielleich gibt es auch andere Meinungen.

In Ihrem Fall sollten mindestens die 1.250 Euro abziehbar sein.

www.steuerinfoblog.de



Ich gehe davon aus, dass für diese Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Aufwendungen sind dann gem. § 4 Abs. 6 b EStG begrenzt bis 1.250 € abziehbar.

Der Tätigkeitsmittelpunkt ist für die Beurteilung, ob ein unbegrenzter Abzug der Aufwendungen erfolgen kann von Bedeutung.



Peter_Schwank:
Die Praxis liegt im eigenen Haus.


Sind die Praxisräume nur über die privaten Räume erreichbar oder getrennt von der Privatsphäre über einen separaten Eingang?

Wird der Sanitärbereich ausschließlich den Patienten vorgehalten oder ist er gemischt genutzt - privat und beruflich?



Und mal noch so nebenbei:

Je nach Konstellation sind Deine Praxisräume notwendiges Betriebsvermögen mit der Folge, dass bei einem Verkauf des Hauses oder Einstellung der selbständigen Tätigkeit auf die Wertsteigerung einschl. der in Anspruch genommenen Abschreibungen Steuern anfallen - trotz nur bedingter Berücksichtigung der Kosten als Betriebsausgaben.




Bei Räumlichkeiten, die als "Betriebsstätte" zu beurteilen sind, sind die Kosten in unbegrenzter Höhe als Betriebsausgaben absetzbar.

siehe hier:

http://de.wikipedia.org/wiki/Betriebsst%C3%A4tte

In der Anlage EÜR gibt es für Arbeitszimmer und Betriebsstätte jeweils unterschiedliche Zeilen für die Eintragung der Betriebsausgaben.




Zuletzt bearbeitet: 03.05.12 10:54 von Brande


Hierbei handelt es sich nicht um Arbeitszimmer im steuerrechtlichen Sinne (§4 Abs. 6b EStG), sondern um betriebliche Räume (=notwendiges Betriebsvermögen) mit allen Vorteilen (im Zusammenhang stehende Aufwendungen = Betriebsausgaben) und Nachteilen (steuerliche Verstrickung = siehe @ Schot).

Dem Finanzamt wirst du mitteilen müssen welche Handlungen/Tätigkeiten in den Räumlichkeiten vorgenommen werden.

Als Arbeitszimmer gelten im allg. nur solche Räume, welche üblicherweise für die Erledigung von Büro-/Verwaltungstätigkeiten genutzt werden. So sind Übezimmer von Opernsänger/Musikern auch keine Arbeitszimmer.

Ciao Dragon


Die Praxis befindet sich im eigenen Haus - ist aber über einen separaten Eingang zu erreichen. Die Sanitärräumlichkeiten werden, wie auch die Praxis nur zu diesem Zweck benutzt.



Ich möchte mich für die schnellen und qualifizierten Antworten rechts herzlich bedanken. Endlich einmal ein Forum, in dem etwas herauskommt!!! Vielen Dank!
Gruß
Peter



Peter_Schwank:
Die Praxis befindet sich im eigenen Haus - ist aber über einen separaten Eingang zu erreichen. Die Sanitärräumlichkeiten werden, wie auch die Praxis nur zu diesem Zweck benutzt.


Das sind die Argumente für den Einspruch.

Außerdem sollte noch darauf verwiesen werden, dass es sich um Tätigkeiten mit überwiegend Publikumsverkehr handelt. Dies ist eines von mehreren Kriterien zur Anerkennung als Betriebsstätte statt als Arbeitszimmer.

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