Peter_Schwank: Die Praxis befindet sich im eigenen Haus - ist aber über einen separaten Eingang zu erreichen. Die Sanitärräumlichkeiten werden, wie auch die Praxis nur zu diesem Zweck benutzt.
Das sind die Argumente für den Einspruch.
Außerdem sollte noch darauf verwiesen werden, dass es sich um Tätigkeiten mit überwiegend Publikumsverkehr handelt. Dies ist eines von mehreren Kriterien zur Anerkennung als Betriebsstätte statt als Arbeitszimmer.
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