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Thema: Festsetzung Verspätungszuschlag - Ermessensausübun


SV:
EM und EF haben nur Arbeitslohn bezogen und wurden nach der Steuerklasse IV lohnversteuert
unstrittig besteht nach 46 EStG keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung
die EF reicht Ende 2011 (sprich kurz vor dem Ablauf der 4-jährigen Festsetzungsfrist) eine Steuererklärung ein und beantragt die getrennte Veranlagung
Veranlagung wird durchgeführt - Bescheid ergeht Ende Januar 2012
im Januar fordert das Finanzamt erstmalig den EM auf, eine eigene Steuererklärung einzureichen, da die EF getrennte Veranlagung beantragt hat
im Februar wird rechtliches Gehör gewährt und eine Androhung der Schätzung ausgesprochen
der EM reagiert und bitte um Angabe der gesetzlichen Grundlage
das FA benennt eine Grundlage, jedoch § 46 Abs. 2 Nr. 4a, welche zweifelsfrei nicht zutreffend ist
der EM moniert dies umgehend und das FA entschuldigt sich für das Versehen und benennt nun 25 (3) 3
der EM moniert wieder und weist darauf hin, dass ja eigentlich § 46 als lex specialis ihn von der Erklärungpflicht befreit
er bittet um Rückantwort, welche jedoch nicht erfolgt
er erinnert an die erbetene Rückantwort, welche ebenfalls nicht erfolgt
er legt gegen die Aufforderung zur Abgabe Einspruch ein und beantragt AdV --- wieder keine Reaktion
Mitte März ergeht ein Schätzbescheid, der natürlich nur die Lohneinkünfte ausweist, da diese elektronisch ja dem FA vorliegen
es ergibt sich eine Nachzahlung (rf. 70 EUR), die darin begründet ist, dass der ArbG offenbar die Lohnsteuer falsch berechnet hat
gleichzeitig wird ein Verspätungszuschlag von rd. 40 EUR festgesetzt
der EM war Zeit seines Lebens immer ein pünktlicher Steuerzahler --- meist wurde nur eine Antragsveranlagung durchgeführt, teilweise aufgrund Kurzarbeitetgeld aber auch ein Pflichtveranlagung, welche der EM aber auch pünktlich erklärt hat
der EM legt gg. den Verspätungszuschlag Einspruch ein und beantragt AdV, da dieser schon dem Grunde nach völlig ermessensfehlerhaft ist
AdV wird abgelehnt - der Einspruch wird als aussichtslos bewertet

fakt ist: ehrlicher Steuerzahler, keine hohe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Nachzahlung nur, da ArbG Fehler begangen hat (dieser haftet eigentlich für die korrekte LSt), Erklärungspflicht nach Auffassung des FA erstmals durch Veranlagungsantrag der EF entstanden (Antrag Dez. 2011 --- eigentlich Pflicht erst mit Bekanntgabe des Bescheides an die EF verwirklicht), EM hat gg. die Pflicht Gründe vorgetragen --- von Amts wegen ggf. bereits als Einspruch zu werden, EM hat ausdrücklich Einspruch eingelegt und AdV beantragt, zwischen vermeintlicher Veranlagungspflicht und Bescheid liegen max. 2,5 Monate (normal Kj --- Stichtag 31.05. --- jeder andere hätte 5 Monate Zeit gehabt)

Wer kann zum Ermessen des FA Ausführungen machen --- nicht allgemein, sondern konkret zu diesem SV?

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Sicher, dass ein Fehler vom Arbeitgeber vorliegt?

Ich bin der Meinung, dass sich die Nachzahlung auf Grund der getrennten Veranlagung ergeben hat. Die Vorteile der Splittingtabelle sind entfallen.

Anstatt herum zu eiern, sollte der EM die Beträge bezahlen bevor noch weitere Kosten (Zinsen usw.) hinzu kommen.



Verspätungszuschlag (§ 152 AO)

Das Finanzamt unterscheidet neben der verspäteten Zahlung einer bereits angemeldeten Steuer (siehe dazu Säumniszuschlag) auch die verspätete Abgabe der Steuererklärung oder Steuervoranmeldung. So kann gegen den Steuerpflichtigen ein Verspätungszuschlag verhangen werden, sofern er seiner Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung (bspw.: der Einkommensteuererklärung oder Umsatzsteuererklärung) nicht nachgekommen oder verspätet nachgekommen ist. Von dem Verspätungszuschlag kann die Finanzverwaltung absehen, wenn die Versäumnis entschuldbar erscheint. Es liegt also mehr oder weniger im Ermessen des Sachbearbeiters oder Finanzbeamten, ob ein Verspätungszuschlag auferlegt oder erlassen wird.
Sofern ein Steuerberater oder anderer gesetzlicher Vertreter die entsprechenden Fristen versäumt hat, wird dies dem Steuerpflichtigen zur Last gelegt und als sein Verschulden betrachtet.

Wie hoch kann der Verspätungszuschlag ausfallen?
Bei der Ermittlung des Verspätungszuschlages dürfen 10% der festgesetzten Steuer aber höchsten 25.000 EUR dem Steuerpflichtigen verhängt werden. Bei der Höhe des festzusetzenden Verspätungszuschlags darf das Finanzamt nicht willkürlich vorgehen, es müssen einige Informationen und Lebensumstände des Steuerpflichtigen beachten werden, so z.B.:
•die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen
•die Dauer der Fristüberschreitung
•die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs
•der Vorteil aufgrund der verspäteten Abgabe der Steuererklärung
•das Verschulden des Steuerpflichtigen

Übrigens, sofern die festgesetzte Steuer Null EUR beträgt darf das Finanzamt keinen Verspätungszuschlag festsetzen, so das BFH-Urteil vom 27.06.1989.

Automatische Fristverlängerung für bestimmte Steuerpflichtige
Sofern der Steuerpflichtige seine Erklärung bei einem steuerlichen Berater erstellen lässt, hat dieser automatisch, ohne Antrag, eine Abgabefrist bis zum 30.09. des Folgejahres. Darin sieht selbst die oberste Finanzbehörde der Länder keinen Verstoß gegenüber dem Gleichheitsgrundsatz. Ob sich allerdings die Zuhilfenahme eines Steuerberaters in jedem Fall lohnt ist fraglich.

Maßnahmen zur Umgehung des Verspätungszuschlages
Die einfachste Methode diese zusätzliche steuerliche Belastung zu umgehen oder zu vermeiden ist die fristgerechte Abgabe der Steuererklärung bis zum 31.05. des Folgejahres.

Beispiel
Die Fristgerechte Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 ist bis zum 31.05.2012 möglich.

Unvollständige Abgabe der Erklärung
Sofern der Steuerpflichtige noch nicht alle Unterlagen zusammen hat oder bisher keine Zeit dazu hatte, kann er auch ganz einfach eine „unvollständige“ Steuererklärung abgeben und mit einem Anschreiben dem Finanzamt mitteilen, dass noch fehlenden Unterlagen, Formulare und Anlagen nachgereicht werden.

Antrag auf Fristverlängerung
Eine etwas elegantere Art und Weise der Vermeidung von Verspätungszuschlägen ist die Beantragung einer Fristverlängerung nach § 109 AO. Das kann telefonisch oder sicherheitshalber per formlosem Anschreiben geschehen. Gründe für eine solche Beantragung sollten ebenfalls mit genannt oder beschrieben werden. In der Regel ist die Fristverlängerung akzeptiert worden, sofern der Steuerpflichtige vom Finanzamt keine gegenteiligen Schreiben erhält.

Was tun, wenn es doch passiert?
Das Finanzamt hat einen Verspätungszuschlag festgesetzt. Der Steuerpflichtige kann versuchen diesen durch einen Antrag erlassen zu bekommen. Dazu kann er bis zu einem Betrag von ca. 10 EUR einen telefonischen Erlass anstrengen. Geht der Verspätungszuschlag über die 10 EUR hinaus, wird der Erlass nur in Schriftform akzeptiert. Gründe für den Erlass des Verspätungszuschlages sollten allerdings genannt werden, wobei diese natürlich auch schlüssig sein sollten. Aber Vorsicht, das Finanzamt betrachtet die gesamte Steuersituation, daher können auch Verspätungszuschläge festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige eine Steuererstattung zu erwarten hat. So hat es bspw. das Finanzgericht Münster (Urteil vom 7. November 1995 Aktenzeichen: 1 K 4658/95 E) entschieden, als frühere Festsetzungen eines Verspätungszuschlags nicht zu einer Änderung des Abgabeverhaltens des Steuerpflichtigen führten.



Zuletzt bearbeitet: 06.05.12 18:56 von Brande


zur 1. Antwort

es kann nur an einer fehlerhaften Lohnsteueranmeldung liegen (bei einem Lohnsteuerjahresausgleich werden auch nur Differenzen von ein paar Euro geradegerückt, die sich aus Rundungen der mtl. Lohnsteueranmeldung im Verhältnis zum Jahreswert ergeben) --- im Übrigen entspricht die Lohnsteuerklasse IV betragsmäßig 1:1 der Lohnsteuerklasse I --- es gibt also bei der Berechnung der Lohnsteuer keinen Splittingvorteil --- dieser wird erst bei einer Zusammanveranlgung durch die Anwendung der Splittingtabelle erreicht

zur 2. Antwort

die Grds. sind klar --- hier ist aber die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung für den EM erst entstanden
mit Abgabe der Erklärung der EF
oder mit Verbescheidung für die EF
oder vielleicht sogar erst mit formeller Bestandskraft???

fakt, dem EM standen nur wenige Wochen zur Verfügung, die geprägt waren von Schätzungsandrohungen und Ignorierung der Sachvorträge



Willst Du darauf hinaus:

siehe Stichwörter

- "zukünftiges Abgabeverhalten"

- "künftige Säumnis"

aus NWB Fundstelle [SAAAA-41723]:

1. Entschließungsermessen

Auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen (siehe II.) erfüllt sind, hat das Finanzamt nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es einen Verspätungszuschlag festsetzt. Die in § 152 Abs. 2 S. 2 AO für die Höhe genannten Kriterien (siehe V.2.) sind auch bei der Ausübung des Entschließungsermessens zu berücksichtigen. Hierbei ist einzelfallorientiert beispielsweise zu berücksichtigen , ob

■ das Verhalten des Steuerpflichtigen auch künftige Säumnis erwarten lässt;

■ der Steuerpflichtige den Verspätungszuschlag überhaupt zahlen kann;

■ wegen Wegfall der Steuerpflicht auf das künftige Abgabeverhalten nicht mehr eingewirkt werden muss.

Das Finanzamt kann auch zu dem Ergebnis kommen, dass trotz schuldhafter Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Gesetzeszweck keinen Zuschlag verlangt.

2. Auswahlermessen (Höhe)

Sämtliche, in § 152 Abs. 2 S. 2 AO ausdrücklich und abschließend aufgezählten Kriterien sind bei der Bemessung des Verspätungszuschlages zu berücksichtigen:

■ Zweck des Verspätungszuschlages, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten , auch in Erstattungsfällen,

■ Dauer der Fristüberschreitung,

■ Höhe des Zahlungsanspruchs,

■ aus der verspäteten Abgabe gezogene Vorteile, insbesondere der Zinsgewinn unter Berücksichtigung der Vollverzinsung , die einen Verspätungszuschlag aber nicht grundsätzlich ausschließt,

■ Grad des Verschuldens, z.B. mehrfache erhebliche Fristüberschreitung,

■ wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen.




Zuletzt bearbeitet: 06.05.12 21:25 von Brande


tlt:
EF reicht Ende 2011 (sprich kurz vor dem Ablauf der 4-jährigen Festsetzungsfrist) eine Steuererklärung ein und beantragt die getrennte Veranlagung

tlt:
dem EM standen nur wenige Wochen zur Verfügung


Gegenfrage:
Sprechen EM und EF nicht miteinander? Eventuell sogar gar keine getrennte Veranlagung sondern Einzelveranlagung, da getrennt lebend?

taxpert

_____________________________________________
Your friendly bavarian tax collector

Mein Motto:
"Yeah, I'm the taxman
And you're working for no one but me"
(The Beatles, Taxman, Album Revolver)

"Bitte, Danke und Verzeihung wandern auf die Liste der bedrohten Worte!"
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