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Thema: Einspruch/Einheitswert/ § 174 AO/§ 175 AO


Hallo Forum-User,

wäre toll, wenn einige von euch zu folgendem Problem einmal Stellung nehmen könnten:

Auf den 01.01.98 wird in 11.98 ein Wertfortschreibungsbescheid wegen einer baulichen Veränderung erlassen, die vorgeblich 97 abgeschlossen wurde.
Der Bescheid ist auch ohne Berücksichtigung der baulichen Veränderung in der Höhe fehlerhaft.

Dagegen wird in 12.98 mit dem rechtsirrigen Argument Einspruch erhoben, die Veränderung sei erst 98 abgeschlossen worden. Tatsächlich waren die wesentlichen Arbeiten bereits in 97 abgeschlossen, nur noch Maler- und Taperzierarbeiten wurden 98 erledigt. Bezüglich der Bezugsfertigkeit lag somit ein Subsumtionsirrtum vor.

Dem Einspruch wird 03.99 hinsichtlich der baulichen Veränderung entsprochen; sie wird in einem Änderungsbescheid vorerst nicht mehr berücksichtigt.
Die beantragte Höhe mit Blick auf das übrige Objekt wird allerdings rechtswidrig nicht festgestellt.
Dennoch wird der Bescheid als (Voll-) Abhilfebescheid bezeichnet. Auf den Klageweg wird entsprechend nicht hingewiesen.
Gegen den angeblichen Vollabhilfebescheid wird (wäre ja auch unzulässig) nicht erneut Einspruch erhoben.

In 06.99 ergeht nunmehr unter Berücksichtigung der genannten baulichen Veränderung ein Wertfortschreibungsbescheid auf den 01.01.99; auch dieser ist in der Höhe nicht zutreffend, wird allerdings bestandskräftig. Der Bescheid ist jedoch bis zum heutigen Tage Grundlagenbescheid für Folgebescheide, sodass seiner Änderung eine Festsetzungsfrist nicht entgegensteht.

Jetzt folgende Fragen dazu:

1) Das Einspruchsverfahren müsste bis zum heutigen Tage in Folge der Teilabhilfe noch fortdauern oder?

2) Würde im Einspruchsverfahren die Wertfortschreibung (wie eigentlich zutreffend) die bauliche Veränderung bereits auf den 01.01.98 berücksichtigen, wäre die Wertfortschreibungsgrenze auf den 01.01.99 auf Grund des dort eingeflossenen Rechtsfehlers trotzdem noch überschritten.

Tritt dennoch ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 AO ein, wie es der BFH jedenfalls für die (nachträgliche) Unterschreitung der Wertfortschreibungsgrenze angenommen hat, da nunmehr die damals noch gar nicht bestehende Tatsache auftreten würde, dass die tatsächliche Veränderung bereits in der Wertfortschreibung auf den 01.01.98 berücksichtigt worden wäre und somit die Voraussetzung für eine Wertfortschreibung auf den 01.01.99, die auf ebendiese Veränderung ausdrücklich gestützt wurde, nicht mehr vorläge?

3) Oder ist darin eine widerstreitende Steuerfestsetzung nach § 174 I AO zu erblicken, weil derselbe Sachverhalt (bauliche Veränderung) zweimal (letztlich zu Ungunsten des Steuerpflichtigen) berücksichtigt wurde?

Über eine Rückmeldung von euch würde ich mich sehr freuen.

Beste Grüße
Georg


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Mir scheint, da hat jemand mit steuerlichem Halbwissen versucht, eine Aufgabe zu bewältigen, allerdings war der Versuch nicht besonders gut

Im übrigen würde ich mal § 169 AO nachlesen




Die Frist des § 169 ist im Einspruchsverfahren nach § 170 IIIa gehemmt und läuft nicht vor der Einspruchsentscheidung oder vollumfänglichen Abhilfe ab.

Die Festsetzungsfrist eines Grundlagenbescheids läuft nach § 181 V insoweit nicht ab, als er für Folgebescheide relevant ist, deren Festsetzungsfrist nach § 169 noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch für mittelbare Folgebescheide, wie bei der Grundsteuer. Der Bescheid ist dann (bei Einschlägigkeit der §§ 172 ff.) zum ursprünglichen Erlasszeitpunkt zu ändern, allerdings erst mit Wirkung zum erstmöglichen Zeitpunkt, für den die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, d.h. 01.01.2008. Dies steht dem Anliegen im vorgetragenen Fall allerdings in keiner Weise entgegen.




Hallo,

Oha, Bewertung des Grundvermögens???!!! Ein Buch mit sieben Siegeln auch für die meisten Steuerprofis.
Wenn ich mich recht erinnere gab es (oder gibt es vielleicht noch?) eine Wertfortschreibung zum Zwecke der Fehlerbeseitigung (§ 22 Abs. 3 BewG). Vielleicht wäre das ja ein gangbarer Weg?

Frdl. Gr.



gkoehn:
Dem Einspruch wird 03.99 hinsichtlich der baulichen Veränderung entsprochen; sie wird in einem Änderungsbescheid vorerst nicht mehr berücksichtigt.
Die beantragte Höhe mit Blick auf das übrige Objekt wird allerdings rechtswidrig nicht festgestellt.

Rechtswidrig? Anscheinend ist aber niemand dagegen vorgegangen.
Vielleicht hatte das Finanzamt ja gute Gründe für die Beibehaltung des Wertes.

gkoehn:
Dennoch wird der Bescheid als (Voll-) Abhilfebescheid bezeichnet. ...
Gegen den angeblichen Vollabhilfebescheid wird (wäre ja auch unzulässig) nicht erneut Einspruch erhoben.
...
1) Das Einspruchsverfahren müsste bis zum heutigen Tage in Folge der Teilabhilfe noch fortdauern oder?

Ja was denn nun? Ein Teil- oder Vollabhilfebescheid? Wenn das FA von Vollabhilfe ausgeht und nichts dagegen unternommen wird ...

gkoehn:
In 06.99 ergeht nunmehr unter Berücksichtigung der genannten baulichen Veränderung ein Wertfortschreibungsbescheid auf den 01.01.99; auch dieser ist in der Höhe nicht zutreffend, wird allerdings bestandskräftig. Der Bescheid ist jedoch bis zum heutigen Tage Grundlagenbescheid für Folgebescheide, sodass seiner Änderung eine Festsetzungsfrist nicht entgegensteht.

Ich glaube, da hast Du etwas mißverstanden. Wieso sollte der Bescheid bis in alle Ewigkeit geändert werden dürfen?

Diese Aussage
gkoehn:
Die Festsetzungsfrist eines Grundlagenbescheids läuft nach § 181 V insoweit nicht ab, als er für Folgebescheide relevant ist, deren Festsetzungsfrist nach § 169 noch nicht abgelaufen ist.

ist falsch:

§ 181 V sagt eindeutig:
Eine gesonderte Feststellung kann auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist;
lies: die (erstmalige) Feststellung kann erfolgen
und nicht etwa: ein uralter bestandskräftiger Bescheid kann geändert werden




Hallo schot, vielen Dank für deine Hinweise, ich merk zu diesem theoretischen Fall nur noch kurz was an:

1. Zum Abhilfebescheid:
Der materiellrechtlich als Teilabhilfebescheid einzustufende Abhilfebescheid wird durch die Behörde unzutreffend als Vollabhilfebescheid bezeichnet.

Selbstverständlich bleibt der Bescheid trotz der fehlerhaften Bezeichnung seitens der Behörde entlang seiner objektiven Rechtsnatur Teilabhilfebescheid und wird nach § 365 III 1 AO in vollem Umfang Gegenstand des Einspruchsverfahrens (so bereits BFH II R 119/79, BStBl. II 1982, 270).

2. Noch eben zu § 181 V 1 AO:
Die Vorschrift des § 181 V 1 AO bezweckt, die Beteiligten im Steuerverfahrensverhältnis so zu stellen, als ob es kein mehrstufiges Besteuerungsverfahren gäbe.

Beschränkte man den Anwendungsbereich des § 181 V 1 AO nun auf den erstmaligen Erlass von Feststellungsbescheiden, würden Finanzbehörde oder Steuerpflichtiger im Falle der Einschlägigkeit einer der Änderungstatbestände der §§ 172 ff. AO hinsichtlich des Feststellungsbescheids allerdings gerade schlechter bzw. besser gestellt als in einem einstufigen Besteuerungsverfahren; sie könnten die Besteuerungsgrundlagen den bekannt gewordenen Tatsachen (§ 173 AO), dem rückwirkenden Ereignis (§ 175), etc nicht anpassen, obwohl dies in einem Verfahren ohne gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen noch möglich wäre.

(so auch BFH VIII R 14/00, BStBl II 2001, 156; BFH XI R 27/04, BFH/NV 2006, 16).



Zuletzt bearbeitet: 13.05.12 17:34 von gkoehn


gkoehn:
als Vollabhilfebescheid bezeichnet.


Das will ich sehen...
Wenn in deinem Bescheid Vollabhilfebescheid steht, fall ich vom Glauben ab...


Zuletzt bearbeitet: 13.05.12 20:18 von Hermelin


liebe freunde, vielen dank für eure diskussionsbereitschaft, aber das ganze ist und bleibt doch immernoch ein theoretisches problem. ob dort nun vollabhilfebescheid formal ausgewiesen ist, oder ob man die unterstellung eines solchen charakters den umständen entnehmen kann, ist doch nun wirklich auch das unwesentlichste merkmal dieser gesamten fragestellung.



gkoehn:
liebe freunde

Sorry, aber meine Freunde suche ich mir selber aus.

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