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Thema: Einspruch noch möglich? |
Das Finanzamt verschickt einen Bescheid (als fiktives Datum: Bescheid vom 01.01.2011) über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung. Dieser Bescheid kommt nicht an...
Die Info über den Bescheid vom 01.01.11 erfährt der Steuerpflichtige, als er am 02.02.12 eine Änderung einreicht. Daraufhin kommt am 02.02.12 ein Ablehnungsbescheid....
Aufgrund von Problemen (die Menschlich vielleicht nachvollziehbar sind, aber juristisch wohl unbedeutend) teilt der Steuerpflichtige am 03.03.13 (fiktives Datum ) dem Finanzamt mit, dass der Bescheid vom 01.01.11 nicht eingegangen ist, und bittet um Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Das FA wird aufgefordert, einen Zustellnachweis in Kopie des Bescheid vom 01.01.2011 an den Steuerpflichtigen zukommen zu lassen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand lehnt das FA auch am 03.03.13 ab, da durch den Wortlaut des Bescheid vom 02.02.12 über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung informiert worden ist. Und der Steuerpflichtige hätte gegen den Bescheid vom 02.12.12 Einspruch einlegen können.... In Kopie wird der Bescheid vom 01.01.2011 beigelegt...
Das FA lehnt also die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ab. Aber unter jedem Bescheid steht doch, dass der Bescheid angefochten werden kann. Man hat dafür 1 Monat Zeit, und sie beginnt nachdem "dieser Bescheid bekannt gegeben worden ist". Ist das nicht der 03.03.13, als der Bescheid (in Kopie) zugestellt worden ist. Den vorher hat der Steuerpflichtige den (genaue) Inhalt des Bescheid nicht gekannt.
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Hallo,
Die Info über den Bescheid vom 01.01.11 erfährt der Steuerpflichtige, als er am 02.02.12 eine Änderung einreicht. Daraufhin kommt am 02.02.12 ein Ablehnungsbescheid....
Meines Wissens ist dieses Datum maßgeblich, als er nämlich davon erfahren hat, dass es einen Bescheid gibt ...
Gruss
Uwe
Warum muss ich als Laie jedes Jahr dem Finanzamt die Einkommensteuer erklären?
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Daraufhin kommt am 02.02.12 ein Ablehnungsbescheid....
... der bestimmt eine Rechtsbehelfsbelehrung hat, die besagt, dass innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden kann.
Wer sich dann nicht darum kümmert, hat Pech gehabt.
... es sei denn, im Ablehnungsbescheid fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung. Dann hat man 1 Jahr Zeit.
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@Andy82, deine Daten verwirren. Teile mal bitte die richtigen Daten mit.
Hat die Kopie des Bescheides über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung eine Rechtsbehelfsbelehrung?
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Hallo, Echo
P.S. was für eine Kopie?
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Andy82: Ist das nicht der 03.03.13, als der Bescheid (in Kopie) zugestellt worden ist. Den vorher hat der Steuerpflichtige den (genaue) Inhalt des Bescheid nicht gekannt.
... der Satz war das wohl....
Zuletzt bearbeitet: 09.05.12 18:46 von Brande
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Schot: P.S. was für eine Kopie?
Na die des Bescheides! Hat er doch erhalten.
Also, ein Bescheid, der nicht bekanntgegeben wurde, kann keine Wirkung entfalten - es gibt ihn praktisch nicht.
Deshalb ist hier mit der Übersendung der Kopie ein Bescheid bekanntgegeben worden, sofern die Kopie alle Erfordernisse eines Bescheides erfült. Ist er nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, beträgt die Frist für einen Einspruch ein Jahr (§ 356 Abs. 2 AO).
So, und nun mach was draus.
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Hallo,
@Hermelin:
das sehe ich deutlich anders.
Dass die Vorbehalte aufgehoben worden sind, ergibt sich aus
Daraufhin kommt am 02.02.12 ein Ablehnungsbescheid....
M.E. ist hier der Bekanntgabemangel aufgehoben, da durch diesen Bescheid die Aufhebung des Vorbehalts "ersatzweise" bekanntgegeben wurde.
Gruss
Uwe
Warum muss ich als Laie jedes Jahr dem Finanzamt die Einkommensteuer erklären?
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Hermelin: ... Kopie des Bescheides über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung ...
hüstel *klugscheissmodus aus*
Hermelin: Ist er nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, beträgt die Frist für einen Einspruch ein Jahr (§ 356 Abs. 2 AO).
So, und nun mach was draus.
Was soll ich draus machen?
Auch das habe ich oben schon geschrieben geschrieben geschrieben ...
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Also: Der (nicht erhaltene) Bescheid ist vom 08.07.2009. Er ist nicht bei mir eingegangen. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist angeführt.
Am 08.01.2011 ist ein Ablehnungsbescheid von einer Änderung, die ich durchführen lassen wollte, ergangen. Darin wurde für die Einkommensteuer (es wurden mehrere Erklärungen abgegeben) die Ablehnung mit dem Bescheid vom 08.07.2009 begründet. Die Belehrung mit dem Einspruch ist auch angeführt worden.
Dann haben wir in der Fam. einen Krankheitsfall gehabt, so dass ich das erst einmal links liegen gelassen habe. Mein Problem, ich weiß.... Jetzt habe ich allerdings alle Unterlagen noch einmal durchgeguckt, und den Bescheid vom 08.07.09 definitiv nicht gefunden.
Daher mein Hinweis an das FA, dass der Bescheid aus 2009 nicht vorliegt, und ich um Widereinsetzung in den vorherigen Stand bitte.,welcher gestern aus dem bereits erwähnten Grund abgelehnt worden ist.
Zuletzt bearbeitet: 09.05.12 18:50 von Andy82
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Schot: Hermelin: ... Kopie des Bescheides über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung ...
hüstel  *klugscheissmodus aus*
Hermelin: Ist er nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, beträgt die Frist für einen Einspruch ein Jahr (§ 356 Abs. 2 AO).
So, und nun mach was draus.
Was soll ich draus machen?
Auch das habe ich oben schon geschrieben geschrieben geschrieben ...
Ey, du Vogel - willst du mich vera.... *ultra-ultra-grins*
Du sollst da nichts draus machen, sondern der TE.
@Uwe: Die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung ergibt sich nicht, dafür ist ein Verwaltungsakt erforderlich.
Eine Wirksamkeitsvoraussetzung für einen Verwaltungsakt ist die wirksame Bekanntgabe. Liegt diese nicht vor, gibt es diesen Verwaltungsakt quasi nicht.
Anders ist es, wenn der Verwaltungsakt unter Missachtung einer Zustellvollmacht einer anderen Person übersandt wurde. Dann beginnen die Fristen erst dann zu laufen, wenn der Zustellvertreter den Bescheid erhalten hat.
Hier ist wohl davon auszugehen, dass der Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung an den TE bekanntzugeben war. Dieser hat den Bescheid nicht erhalten, also gibt es ihn nicht.
Erst mit Übersendung der Kopie, hat er einen Bescheid erhalten, vorausgesetzt, dieser erfüllt die Anforderungen an einen Bescheid (hatte ich schon gesagt).
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Hallo,
@Hermelin
Und den ablehnenden Bescheid läßt Du einfach unter den Tisch fallen?
Diesen hat er definitiv erhalten (am 08.01.2011), und ist ein Verwaltungsakt (Ablehnungsbescheid). Ab Zugang dieses Bescheides war offensichtlich, dass es einen Bescheid (vom 08.07.2009) über die Aufhebung des Vorbehaltes geben muss. Mit diesem Ablehnungsbescheid vom 08.01.2011 hat er wirksam davon Kenntnis erlangt, dass der Vorbehalt aufgehoben worden ist. Somit ist die Einspruchsfrist abgelaufen.
Dass er sich erst jetzt eine Kopie des Bescheides vom 08.07.2009 hat zukommen lassen, ist daher m.E. irrelevant.
Hätten er keinen Änderungsantrag gestellt, wäre kein Ablehnungsbescheid ergangen ...
Gruss
Uwe
Warum muss ich als Laie jedes Jahr dem Finanzamt die Einkommensteuer erklären?
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Uwe:
Ab Zugang dieses Bescheides war offensichtlich, dass es einen Bescheid (vom 08.07.2009) über die Aufhebung des Vorbehaltes geben muss.
Diesen gibt es aber mangels Bekanntgabe gerade nicht! Deshalb ist der Ablehnungsbescheid auch Blödsinn...
Gegen diesen muss selbstverständlich ein Rechtsbehelf eingelegt werden, mit der Begründung, dass der Vorbehalt der Nachprüfung noch besteht, da es einen Bescheid über die Aufhebung nicht gibt.
Die Änderung des Bescheides nach § 164 AO ist also möglich.
Ähm, bevor ich noch weiter mache: Über welchen Bescheid (für welchen Veranlagungszeitraum) reden wir eigentlich? Ist ggf. bereits Festsetzungsverjährung eingetreten? Wenn der VdN gemäß § 164 Abs. 4 AO entfallen ist, brauchen wir nämlich nicht weitermachen...
Zuletzt bearbeitet: 09.05.12 20:13 von Hermelin
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Hallo,
@Hermelin
Diesen gibt es aber mangels Bekanntgabe gerade nicht!
Das ist unstrittig.
Deshalb ist der Ablehnungsbescheid auch Blödsinn...
Gegen diesen muss selbstverständlich ein Rechtsbehelf eingelegt werden, mit der Begründung, dass der Vorbehalt der Nachprüfung noch besteht, da es einen Bescheid über die Aufhebung nicht gibt.
Und dieser Ablehnungsbescheid vom 08.01.2011 ist ein Verwaltungsakt, der mit Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist angegriffen werden kann. Die Aufhebung des Vorbehalts ist im Bescheid ausdrücklich genannt, so dass dies dem TE wirksam bekanntgegeben worden ist. Ich bezweifele, dass dieser Bescheid unter Vorbehalt nach 164 AO steht ...
Somit ist die Einspruchfrist abgelaufen.
Gruss
Uwe
Warum muss ich als Laie jedes Jahr dem Finanzamt die Einkommensteuer erklären?
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Uwe:
Und dieser Ablehnungsbescheid vom 08.01.2011 ist ein Verwaltungsakt, der mit Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist angegriffen werden kann.
Hat irgendjemand etwas anderes gesagt? - Wohl nicht
Uwe: Die Aufhebung des Vorbehalts ist im Bescheid ausdrücklich genannt, so dass dies dem TE wirksam bekanntgegeben worden ist.
Nein... Es sei sei denn, es handelt sich bei dem VA um zwei Verwaltungsakte:
1. Aufhebung des VdN
2. Ablehnung der Änderung
Aber das hat der TE so nicht gesagt. Ich habe das so verstanden, dass in dem ablehnenden VA lediglich darauf hingewiesen wurde, dass der VdN aufgehoben wurde. Dieser Hinweis kann den Aufhebungsbescheid aber nicht ersetzen.
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