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Thema: Vorsteuerabzug |
Ein Unternehmen hat Umsatzsteuerbefreite inländische Umsätze (Schulungen). Wenn nun eine Rechnung mit Vorsteuer kommt, z.B. für Raummiete Schulungen, wie behandelt man dann die Vorsteuer die darauf ausgewiesen wird buchhalterisch. Oder muss der Schulungsraumvermieter die Rechnung ohne Umsatzsteuer schreiben? Vielen Dank für Hilfe
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Hallo,
der Klassiker ...
Es gilt der Grundsatz, dass im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen stehende Vorsteuerbeträge nicht geltend gemacht werden dürfen. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, die im konkreten Fall aber nicht greifen. D.h. Du darfst weder Vorsteuer aus Telefon, Bürobedarf, Kfz-Kosten oder aus anderen mit Vorsteuer belastete Betriebsausgaben ziehen - also auch nicht aus der Miete, wenn sie in Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen.
Der Vermieter hat ein Wahlrecht, ob er den Mietvertrag mit Umsatzsteuer stellt. Dies hat er wohl im vorliegenden Fall gemacht und die Umsatzsteuer ist zu zahlen. Schließlich ist der Vertrag so von beiden Seiten unterschrieben worden - unterstelle ich mal ...
Gruss
Uwe
Warum muss ich als Laie jedes Jahr dem Finanzamt die Einkommensteuer erklären?
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Die Vorsteuer darf in Ihrem Fall nicht gezogen werden. Diese wird als Betriebsausgabe behandelt und auf ein Aufwandkonto ohne Vorsteuerschlüssel verbucht.
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Erstmal vielen Dank. Wenn ich also den Geschäftspartnern die Bestätigung der Umsatzsteuerbefreiung vorlege, ist es deren Entscheidung, mir die Rechnung ohne Umsatzsteuer zu schreiben. Einen Umsatzsteuerrechlichen Nachteil hat der Partner dann nicht, richtig? Läßt er sich darauf ein, spart man Liquidität und freut sich. Ansonsten Betriebsaufwand!
Hab ich das so richtig verstanden?
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genau so, sehe ich das auch.
Der Vermieter kann sich selbst entscheiden. Er hat ja die Möglichkeit dazu. Auf jeden Fall, wie schon gesagt, ist die Umsatzsteuer in Ihrem Fall zu zahlen.
Der Mietvertrag steht doch schon oder? Es geht ja oft aus dem Mietvertrag hervor, ob mit Umsatzsteuer oder ohne.
Die Umsatzsteuer bleibt erspart, wenn der Vermietet sich gegen die Umsatzsteuer entscheidet. Dann muss jedoch der Mietvertrag wieder geändert werden.
Die Entscheidung des Vermieters sollte spätestens bis zum Ablauf der Einspruchsfrist nach Einreichen seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung erfolgen (formelle Bestandskraft).
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Es handelt sich hier um eine etwas andere Vermietung. Der Vermieter z.B. Fahrschulen, schreibt immer nach der Vermietung für die Schulungsdauer eine Rechnung. Einen Mietvertrag gibt es nicht. So dass es aus meiner Sicht möglich ist, ab sofort die Rechnungen ohne MwSt zu schreiben, wenn er möchte. Die bereits in der Vergangenheit geschriebenen Rechnungen bleiben wie sie sind, der Vermieter führte Umsatzsteuer ab und Mieter bucht als Aufwand.
Das gleiche System müsste ja auch bei den Hotelrechnungen für den jeweiligen Dozenten gelten. Ist das Hotel einverstanden, schreibt es die Rechnung in Zukunft ohne Ust - braucht also auch keine abführen, wenn Hotel das nicht macht, wird als Aufwand gebucht.
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Guten Tag,
in Ihrem Fall muss noch genau geprüft werden, ob überhaupt eine steuerbefreite Vermietung vorliegt, weil ja kein Mietvertrag da ist.
Nicht jede Leistung wird als Vermietung angesehen, obwohl auf dem Beleg "Miete" drauf steht.
Damit der Vermieter / Fahrschule die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen kann, muss die Befreiungsvorschrift erstmal greifen.
viele Grüße
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Die Hotelleistung- und Rechnungen unterliegen dem 7 % Steuersatz. Das Hotel kann die Rechnung nicht ohne Umsatzsteuer schreiben. Auf der Rechnung sollten schon 7 % Umsatzsteuer drauf stehen.
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Befreiungsvorschrift für Miete.... bitte eine Stelle zum Nachlesen angeben. Danke!
Also langfristige Mietverträge gibt es nicht. Die Partner sind in der Regel Fahrschulen, die eine Rechnung schreiben inhaltlicher Natur: Raummiete für Schulung vom 07. - 12.05.2012! Befreiungsmöglichkeit??
Also es ist schon die Anmietung einer fremden Räumlichkeit.
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steuerinfoblog: Die Hotelleistung- und Rechnungen unterliegen dem 7 % Steuersatz. Das Hotel kann die Rechnung nicht ohne Umsatzsteuer schreiben. Auf der Rechnung sollten schon 7 % Umsatzsteuer drauf stehen.
Jetzt wird´s aber lustig hier.
Wo nimmst Du das denn her?
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Hallo Christel,
Es handelt sich hier um eine etwas andere Vermietung. Nein, es handelt sich überhaupt nicht um eine Vermietung (im umsatzsteuerbefreienden Sinn), es mangelt schon an der Dauerhaftigkeit.
Vergleichbar ist das etwa mit Ferienwohnungen oder mit Mietwerkstätten, beides ist eindeutig umsatzsteuerpflichtig. Und der ermäßigte Satz von 7% gilt für Schulungsräume sicher auch nicht.
Je nach dem, wer der Vermieter ist (vielleicht nicht die Fahrschule?), könnte aber die Kleinunternehmerregelung möglich sein (wohlgemerkt, bei ihm).
MfG Stefan
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Mit Hotelleistungen meinte ich die kurzfristige Beherbergung von Fremden nach §12 Abs 2 Nr. 11 des UStG. Denn es wurde auch ein Hotel hier angesprochen. Natürlich darf die Vermietung der Schulungsräume auch nicht mit 7 Prozent abgerechnet werden.
Eine Vermietung über 7 Monate wird als dauerhaft angesehen. Erst dann greift hier die Steuerbefreiung.
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Hallo steuerprofi24,
Mit Hotelleistungen meinte ich ... Du hast doch in diesem Thread noch gar nichts geschrieben?!
Oder bist du identisch mit steuerinfoblog?
Meine Erwähnung der 7% galten aber auch nicht den vorherigen Beiträgen, sondern den von mir selbst angesprochenen Ferienwohnungen. Ich wollte halt von vornherein vermeiden, dass jemand meine Analogie (vergleichbar mit Ferienwohnungen) zu genau nimmt und auch den ermäßigten Steuersatz mit rüber zieht.
MfG Stefan
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Zum Verständis: Ich habe mal dem steuerinfoblog erlaubt über mich zu antworten, da wir bei mir waren und von meinem Account angemeldet waren. Hoffe das es keine Missverständisse hierdurch entstanden sind.
Gruß
Stefan
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steuerprofi24: Hoffe das es keine Missverständisse hierdurch entstanden sind.
Nöööö, die dürften dadurch eher geklärt sein
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