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Thema: Immobilie,Büro,Darlehen absetzen |
Stichwort selbstgenutze Immobilie, ein Haus, ein Büro als freier Journalist darin, steuerliche Absetzbarkeiten..
Die einzige Möglichkeit als Selbstnutzer, steuerlich etwas abzusetzen, ist ja offenbar ein anerkanntes Büro - welches ich für meinen Beruf als freier Journalist definitiv brauche. Ich hab da gegoogelt: Prozentual zur Wohnungsfläche soll dann der entsprechende Zins für das Büro angesetzt werden können.
Kann mir jemand sagen: ob das dann korrekt gerechnet ist, dass ich das 40 Quadratmeter große Büro im Verhältnis von 25 Prozent zu den 160 Quadratmeter Gesamtnutzraum unseres Hauses setze - wir zahlen monatlich 567,11 Euro an die Bank (Zinsen 445,35 + Tilgung 121,76..), also wären demnach 141,78 Euro (mal 12=1701 Euro) steuerlich abzusetzen?
Die Tilgung wäre da mit drin gerechnet, oder muss die raus?
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Hallo,
mal logisch gedacht: die Auszahlung des Darlehens hast Du als Einnahme versteuert - anteilig? Ich denke nein ... daher ist die Tilgung nicht als Ausgabe absetzbar, nur die anteiligen Zinsen. Steuerrechtlich handelt es sich bei der Tilgung um eine reine Vermögensumschichtung. Letztlich machst Du Abschreibungen auf das Büro geltend - ... oder etwas nicht?
Gruss
Uwe
Warum muss ich als Laie jedes Jahr dem Finanzamt die Einkommensteuer erklären?
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okay, wenn ich die Antwort also richtig verstehe, kann ich nun den monatlichen Zins von 445,35 Euro im Verhältnis auf das notwendige Büro im selbst genutzten Haus geltend machen, als Abschreibung/Werbungskostenpunkt...?
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In Höhe des Arbeitszimmeranteils absetzbar ist auch die laufende Abschreibung, genauer Absetzung für Abnutzung (AfA). Das ist ein Teilbetrag der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Hauses bzw. der Eigentumswohnung, die im Wege der Abschreibung über einen Zeitraum von vielen Jahren verteilt werden.
a) Abschreibung im Normalfall
Im Normalfall kommt die lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG in Betracht. Diese beträgt 2 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn das Haus bzw. die Wohnung nach dem 31.12.1924 fertig gestellt worden ist, sonst 2,5 %.
HINWEIS:
Die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG ist bei Bauantrag oder Kaufvertrag nach dem 1.1.1995 nicht mehr möglich (§ 7 Abs. 5 Nr. 2 EStG).
b) Abschreibung in Altfällen
Wer in der Zeit zwischen dem 29.7.1981 und dem 31.12.1994 als Bauherr den Bauantrag gestellt oder als Käufer die Neubauwohnung gekauft hatte, konnte und kann weiterhin die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG geltend machen. Dies gilt in den alten und neuen Bundesländern.
Die degressive AfA beträgt:
- in den ersten 8 Jahren:
- in den folgenden 6 Jahren:
- in den folgenden 36 Jahren:
jeweils 5 %
jeweils 2,5 %
jeweils 1,25 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Wer in der Zeit vor dem 29.7.1981 als Bauherr den Bauantrag gestellt oder als Käufer die Neubauwohnung gekauft hatte, konnte und kann weiterhin die degressive Abschreibung alter Fassung nach § 7 Abs. 5 EStG geltend machen.
Die degressive AfA beträgt in diesem Fall:
- in den ersten 12 Jahren:
- in den folgenden 20 Jahren:
- in den folgenden 18 Jahren:
jeweils 3,5 %
jeweils 2 %
jeweils 1 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Wer in den alten Bundesländern vor dem 1.1.1987 sein Haus oder seine Eigentumswohnung angeschafft oder fertig gestellt hatte, konnte acht Jahre lang die Förderung nach dem alten § 7b EStG in Anspruch nehmen. Auch nach dem Auslaufen dieser Förderung wirkt sie für vermietete und beruflich genutzte Räume weiter: die Restwertabschreibung nach § 7b Abs. 1 Satz 2 EStG.
Die Restwertabschreibung nach § 7b beträgt 2,5 % des Restwertes, der sich nach Ablauf des achtjährigen Förderungszeitraums ergeben hat. Dieser Restwert bleibt für die Folgezeit unverändert, kann sich allerdings erhöhen durch nachträgliche Herstellungskosten.
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Aha, Brande, danke, das war sehr instruktiv und hilfreich.
Noch mal dann konkret gerechnet für Dummies wie mich:
da das Haus nach 1994 beantragt und gebaut wurde, nämlich 2009, 2010 fertig gestellt, gilt diese 2% lineare Abschreibung (auf die gesamte Kaufsumme/-Anteil Arbeitszimmer).
Das heißt 256000 Euro Kaufsumme = 160 Quadratmeter Wohnfläche, das macht:
64000 Euro = 40 Quadtratmeter Arbeitszimmer
2 % davon 1280 Euro abzusetzen als lineare Abschreibnung.
Das müsste es sein?
ach so, über welchen Zeitraum, wieviel Jahre kann ich das abschreiben?
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Mann muss man bedenken, dass der Anteil des Arbeitszimmers steuerliches Betriebsvermögen wird ( dazu auch ein Anteil am Grund und Boden, der wohl hier nicht in der Bemessungsgrundlage enthalten ist - wenn doch, muss er vorher rausgerechnet werden) und bei Ende der Tätigkeit oder Verkauf des Hauses auch voll steuerpflichtig wird.
E.
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Mark_Smith: da das Haus nach 1994 beantragt und gebaut wurde, nämlich 2009, 2010 fertig gestellt, gilt diese 2% lineare Abschreibung (auf die gesamte Kaufsumme/-Anteil Arbeitszimmer).
abzüglich dem Anteil für das Grundstück, das ist nicht abschreibbar. Und in 2010 auch nur zeitanteilig für die Nutzungsmonate.
Mark_Smith:
Noch mal dann konkret gerechnet für Dummies wie mich:
2 % davon 1280 Euro abzusetzen als lineare Abschreibnung.
ach so, über welchen Zeitraum, wieviel Jahre kann ich das abschreiben?
bitte sehr: konkret gerechnet:
100 % Abschreibung geteilt durch 2 % jährliche Abschreibung = 50 Jahre Abschreibungsdauer
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So, nun hat er seine anteiligen Schuldzinsen und die anteilige Gebäude-Afa erfasst.
Fehlen noch die anteiligen Hausnebenkosten:
- Strom
- Gas oder Öl
- Wasser
- Abwasser
- Grundsteuer B
- weitere Abgaben der Stadt/Gemeinde/Region (?)
- Müllgebühren
- Schornsteinfeger
- Gebäudeversicherung
- Haushaltversicherung
- Grund- und Bodenverband oder sonstige Pflichtgebühren
- Renovierung, Modernisierung, Reparaturen....
- ....(siehe Kontoauszüge und Abrechnungen, was noch so alles für das Haus im jeweiligen Kalenderjahr bezahlt wurde)
Und dann noch eventuelle Rechnungen über Einrichtungsgegenstände oder Büroartikel, die im entsprechenden Kalenderjahr angeschafft wurden. (möglicherweise die AfA beachten)
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Danke Brande und die Anderen, nur eins noch:
verstehe ich das richtig: ich kann also anteiligen Schuldzinsen und die anteilige Gebäude-Afa in die Steuererklärung einbringen, beides zugleich?
überschneidet sich das nicht?
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Mark_Smith: Danke Brande und die Anderen, nur eins noch:
verstehe ich das richtig: ich kann also anteiligen Schuldzinsen und die anteilige Gebäude-Afa in die Steuererklärung einbringen, beides zugleich?
überschneidet sich das nicht?
Nö,
das eine sind die Entgelte (Zinsen) auf ein betriebliches Darlehen für die Anschaffung eines Wirtschaftsgut, welches sie zu Betriebsausgaben machen. Das andere sind die Abschreibungen zu dem Wirtschaftsgut.
Bitte nicht die Nachteile vergessen!!! Stichwort stille Reserven für das Büro!
Ciao Dragon
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... und wenn die Arbeit überwiegend außer Haus gemacht wird, werden die ansetzbaren Kosten auf max. € 1.250 p.a. beschränkt.
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Schot: ... und wenn die Arbeit überwiegend außer Haus gemacht wird, werden die ansetzbaren Kosten auf max. € 1.250 p.a. beschränkt.
Bei Gewerbetreibenden und Selbstständigen stellt sich die Frage, ob das häusliche Büro eine Betriebsstätte und damit kein Arbeitszimmer ist.
Bei Selbstständigen ist zwar "jede feste Geschäftseinrichtung, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient", eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 der Abgabenordnung. Doch im Einkommensteuerrecht ist der Begriff der Betriebsstätte anders definiert. Hier spielt es für die Einordnung als Arbeitszimmer keine Rolle, ob der Raum eine Betriebsstätte gemäß § 12 AO darstellt.
Bei Räumlichkeiten, die als "Betriebsstätte" zu beurteilen sind, sind die anteiligen Kosten (AfA, Schuldzinsen, Hausnebenkosten) in unbegrenzter Höhe (nicht nur bis max. 1250 €) als Betriebsausgaben absetzbar.
Arbeitsmittel sind zusätzlich voll absetzbar.
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@ brande
Du glaubst aber nicht wirklich, dass Mark_Smith das verstanden hat, oder?
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Schot:@ brande
Du glaubst aber nicht wirklich, dass Mark_Smith das verstanden hat, oder?
Das war der Sinn!
Er wird nun hoffentlich einsehen, dass das Ganze umfangreicher ist, als gedacht. Nach jeder Info kommt noch ein "Rattenschwanz" dazu.
Jetzt wird er wohl einsehen, dass er nicht mal Grundkenntnisse hat und dringend einen Steuerberater benötigt.
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lieber Brande, lieber Schot,
das finde ich gar nicht. Ich meine es jetzt, nach dem Hin und her, verstanden zu haben. Vielen Dank nochmals
Den Rest kriege ich mit meiner Steuersoftware hin.
Zuletzt bearbeitet: 11.05.12 14:40 von Mark_Smith
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