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Thema: Verpflegungsmehraufwand


Hallo zusammen,

habe gerade ein Streitthema mit einer Bekannten und suchen hier Hilfe bzw. die Antwort auf unsere Frage.

Folgender Sachverhalt:

Eine Person ist selbständig tätig. Er ist verheiratet, hat Kinder und wohnt in Wolfenbüttel. Er hat zwei Auftraggeber für die er als Subunternehmer arbeiten muss. Bei dem einen Auftraggeber arbeitet er meist bis auf wenige Ausnahmen selber. Meist immer von Montags bis Freitags. Seine Arbeitszeit ist von Mo-Fr von 12-22 Uhr. Er fährt morgens um 11 Uhr los und ist abends um 23 Uhr wieder zurück. Sein Einsatzort ist 60 km entfernt von ihm. Er bekommt immer zum Monatsanfang vom Auftraggeber seine Arbeitstage gemailt. Er ist zwar seit 2 Jahre dort tätig aber er hat keinerlei Ansprüche auf dauerhaften Auftrag/Stunden dort am Einsatzort. Er kann theoretisch von heute auf morgen dort den Auftrag verlieren.

Dann hat er noch einen weiteren Auftraggeber. Bei dem Auftraggeber arbeitet er auch als Subunternehmer und seine 3 Angestellten auch. Da dieser Einsatzort 250 km weit entfernt von ihm ist, ist er immer nur an den Wochenenden Freitags und Samstags dort. Freitags und Samstags sind die Arbeitszeiten dort am Einsatzort immer von 21-5 Uhr. Freitags ist der Subunternehmer dann dort am Einsatzort bei seinen Mitarbeitern. Er hilft dort dann mit oder macht Besprechungen usw.. Nach Dienstschluss übernachtet er dort am Einsatzort und arbeitet selber am Samstag mit von 21-5 Uhr. Nach der Arbeit fährt er wieder zurück zu seinem Heimatort. Wenn er mal sehr müde ist oder im Wetter die Straßen zugeschneit ist bleibt er auch mal dort und schläft dort.

Nun meine Frage:

Kann der selbständige Subunternehmer seinen Verpflegungsmehraufwand absetzen auch nach 3 Monaten?

Bin echt sehr auf die Antwort gespannt.

Vielen Dank schon mal im Voraus.

MfG

Bernd

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BerndGuss:

Kann der selbständige Subunternehmer seinen Verpflegungsmehraufwand absetzen auch nach 3 Monaten?


NEIN



warum nicht?

die vom WE müßten doch zumindestens absetzbar sein, oder?



Nein, drei Monate sind drei Monate!



das habe aus dem Netz:

"beschränkt sich der Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen bei derselben Auswärtstätigkeit auf die ersten drei Monate; dieselbe Auswärtstätigkeit liegt nicht vor, wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als (ein bis) zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird."

da die Wochenendarbeit nicht mehr als wöchentlich zwei Tage dauert, müsste ich doch für die Wochenenden den Verpflegungsmehraufwand ansetzen können, oder?



@-BerndGuss

wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als (ein bis) zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird."



Bei Aus-bzw Fortbildungsverhältnissen ist es so, jedoch nicht im Rahmen der Unternehmertätigkeit.



gibt es dafür auch einen Gesetzestext, wo das drin steht?





Google mal hinsichtlich von Verpflegungsmehraufwendungen unter:

- BFH-Urteil vom 16.11.2005, BStBl. 2006 II S. 267

- BFH-Urteil vom 19.12.2005, BStBl. 2006 II S. 378

Innerhalb der ersten 3 Monate zählst Du die Anzahl der Abwesenheitstage jeweils entsprechend der abwesenden Stunden pro Einsatzstelle. Ab dem 4. Monat ist für diese Einsatzstelle nichts mehr möglich.

Willkommen im Club der vielen Betroffenen.


Zuletzt bearbeitet: 16.05.12 09:28 von Brande


Ich habe gerade mit meinen SB vom Finanzamt gesprochen. Beide haben das selbe gesagt, wie ich das auch selber gedacht und
gemacht hatte.

Also meine Arbeitstage montags - freitags in der Woche gehen nicht aber bei meinen Wochenendarbeitstagen kann ich die Pauschale absetzen, da ich nicht länger als 2 Tage die Woche dort tätig bin.

Danke für die mir falsch gegebenen Informationen hier!!!





BerndGuss:
aber bei meinen Wochenendarbeitstagen kann ich die Pauschale absetzen, da ich nicht länger als 2 Tage die Woche dort tätig bin.


... klar, aber eben nur in den ersten 3 Monaten an dieser jeweiligen Einsatzstelle, wenn der SB korrekt arbeitet und den Fall nicht nur "durchwinkt".

Anders wäre es bei einer Fahrtätigkeit, denn da gilt ausnahmsweise keine 3-Monatsgrenze.


Zuletzt bearbeitet: 16.05.12 13:04 von Brande


BerndGuss:
Da dieser Einsatzort 250 km weit entfernt von ihm ist, ist er immer nur an den Wochenenden Freitags und Samstags dort.


Du hast selbst geschrieben, dass es sich beim Zweitjob nicht um wechselnde Einsatzstellen handelt.

Kann ich mir aber nicht vorstellen, weil sich alles andere so liest, als ob es sich um handwerkliche Arbeiten handelt, die an wechselnden Einsatzstellen durchgeführt werden.

Unklare Fragen ergeben unklare Antworten. Der Ball geht zurück....



sorry, dann wiederhole ich das mal noch einmal.

ich habe zwei Einsatzorte, die auch weit weg von einander sind.

in dem einen arbeite ich montags bis freitags.

im dem anderen arbeite ich freitags und samstags aber
auch öfter nur samstags.

ich bin bei beiden aufträgen als subunternehmer tätig und
habe auch mitarbeiter im einsatzort wo ich an wochenenden tätig
bin.





BerndGuss:
Danke für die mir falsch gegebenen Informationen hier!!!

Ich glaube, Du verwechselst da etwas.
Das hier ist ein Forum, in dem Meinungen ausgetauscht werden.

Wenn Du eine rechtssichere Auskunft haben willst, dann musst Du halt Geld in die Hand nehmen und einen Steuerberater BEZAHLEN.

Oder beim Finanzamt anrufen und glauben, dass Du dort eine richtige Auskunft bekommst.

Hier Fragen zu stellen, deren Beantwortung Du als kostenlose Leistung für selbstverständlich hältst, und hinterher die Leute zu beschimpfen, ist schäbig.




Du musst es nicht 1:1 wiederholen.

Es kommt darauf an, ob es sich bei den beiden Arbeitsstätten um regelmäßige Arbeitsstellen oder um Einsatzwechseltätigkeit handelt.

Bei der Einsatzwechseltätigeit ist damit zu rechnen, dass irgendwann mal die Arbeiten abgeschlossen sind und man damit rechnen muss, dass eine andere Einsatzstelle folgt. (z. B. bei Bauarbeitern und Monteuren)

Mitunter wird jahrelang an ein und derselben Baustelle gebaut, aber am Tag X wird die Baustelle verlassen und eine andere Baustelle ist dran. Das ist Einsatzwechseltätigkeit - neuerdings auch als Auswärtstätigkeit bezeichnet.

Bei jeder Baustelle beginnt eine neue 3-Monats-Grenze, egal wie oft man da hin fährt. Es werden jedes Mal die tatsächlichen Tage gemäß der jeweiligen Abwesenheitszeit ausgezählt.

Wenn nur an den Wochenenden gearbeitet wurde, sind die 3 Monate eben um, obwohl es nur ein paar Tage innerhalb dieses Zeitraums waren.


Zuletzt bearbeitet: 16.05.12 14:22 von Brande


Brande:Wenn nur an den Wochenenden gearbeitet wurde, sind die 3 Monate eben um, obwohl es nur ein paar Tage innerhalb dieses Zeitraums waren.[/QUOTE


so steht es aber nicht im Gesetzestext drin:

"beschränkt sich der Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen bei derselben Auswärtstätigkeit auf die ersten drei Monate; dieselbe Auswärtstätigkeit liegt nicht vor, wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als (ein bis) zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird."

mein Aufträge sind ja auch nicht für immer. ich hatte
in den letzten 3 Jahren schon 7 verschiedene Einsatzorte gehabt
und ich bin immer noch weiter auf der Suche
nach neuen Aufträgen deutschlandweit.

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