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Thema: Studium: Erstst. ; Amt sagt Zweitstudium


Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zur Berücksichtigung von Kosten für ein Studium:
In einem früheren Steuerbescheid von einer Behörde aus dem Bundesland A wurde festgestellt dass die als Sonderausgaben geltend gemachten Aufwendungen für Berufsausbildung oder Weiterbildung als Fortbildungskosten bzw. Aufwendungen für eine weitere Ausbildung oder ein Zweitstudium anzusehen sind und als Werbungskosten berücksichtigt wurden. -> das ganze ist mir erst jetzt aufgefallen.

Wenn jetzt die Behörde aus Bundesland B (aufgrund Umzuges) meine Steuersachen entscheidet lohnt es sich den alten Steuerbescheid beizufügen um die Studiumskosten als Werbungskosten durchzubringen?

Hintergrund: Ich hatte vor meinem Studium ein Praktikum bei meiner Heimatgemeinde , dass für das Studium Voraussetzung war (Praktikumsjahr) bzw. hatte einige Tage eine gültigen Ausbildungsvertrag in einem anderen Beruf, den ich aber mangelnter Zukunftsperspektiven gekündigt habe und stattdessen mein Abitur mit anschließenden Studium gemacht habe.

Dass ganze währe ja super um die 4000 € Grenze zu umgehen. Juhuu!

Viele Grüße und besten Dank für die Antworten

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Es ist einen Versuch wert.



mehr als ein nein kommt vom Finanzamt nicht. Daher sollte man dies versuchen.

Viel Erfolg und Grüße
www.steuer-info-blog.de



Auf den ersten Blick ist das für mich eine Erstausbildung, also keine WK.
Natürlich kann man, wenn aufgrund vorgelegter Unterlagen eine vollumfängliche Prüfung möglich ist, auch zu einem anderen Ergebnis kommen.



Mal so nebenbei:
Eine Zweitausbildung hat man dann, wenn es eine abgeschlossene Erstausbildung gibt.
Wenn mann also zum Beispiel die enormen Kosten eines Medizinstudiums oder Pilotenausbildung, ..., als WK haben will, dann muss man/frau eben vorher einen Berufsabschluß als Rettungssanitäter machen (wenige Wochen) oder Flugbegleiter.

So ist das Leben. Alles vom BFH abgesegnet.



Wolfi:
Eine Zweitausbildung hat man dann, wenn es eine abgeschlossene Erstausbildung gibt.


Genau das Problem sehe ich aufgrund der Sachverhaltsschilderung.

Also wie gesagt, aus meiner Sicht keine WK.



Wolfi:
Mal so nebenbei:
Eine Zweitausbildung hat man dann, wenn es eine abgeschlossene Erstausbildung gibt.
Wenn mann also zum Beispiel die enormen Kosten eines Medizinstudiums oder Pilotenausbildung, ..., als WK haben will, dann muss man/frau eben vorher einen Berufsabschluß als Rettungssanitäter machen (wenige Wochen) oder Flugbegleiter.

So ist das Leben. Alles vom BFH abgesegnet.


Auch eine Ausbildung zum Staatlich geprüften Wirtschaftsassistenten ist eine Berufsausbildung mit Abschluss und damit eine Erstausbildung.

Hier alle Urteile:

BFH vom 18.06.2009 VI R 79/06 (Wirtschaftsassistent)
BFH vom 27.10.2011 VI R 52/10 (Rettungsassistent)
FG Köln 12.12.2011 7 K 3147/08 Rev. VI R 6/12 (Flugbegleiterin)



Weil hierzu vor dem BFH unter den Aktenzeichen

- VI R 2/12 (Vorinstanz FG Düsseldorf, 14 K 4407/10 F)

- VI R 8/12 (Vorinstanz FG Münster, 5 K 3975/9 F)

noch weitere Revisionsverfahren anhängig sind, beantrage ich in derartigen Fällen in den Steuererklärungen die Erststudiumkosten als vorweggenommene Werbungskosten - wenn die Kosten 4.000 € überschreiten (und nicht als Sonderausgaben günstiger wären).

Falls das Finanzamt die Erststudiumkosten nur als Sonderausgaben anerkennt, lege ich Einspruch ein und beantrage das Ruhen des Einspruchsverfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO bis zur höchstrichterlichen Entscheidung der oben genannten Verfahren.

Wir werden sehen, wie endgültig entschieden wird.....

Ich bin deshalb weiterhin der Auffassung, dass es einen Versuch wert ist.


Zuletzt bearbeitet: 06.06.12 07:21 von Brande


Brande:

Wir werden sehen, wie endgültig entschieden wird.....

Ich bin deshalb weiterhin der Auffassung, dass es einen Versuch wert ist.


Selbstverständlich sollte beantragt werden, die Aufwendungen als WK zu berücksichtigen, jedoch dürfte dieser abgelehnt werden.

Dann muss natürlich ein Rechtsbehelf eingelegt werden, der allerdings aufgrund der angeführten Verfahren ruht.

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