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Thema: zumutbare Belastung / Kinderfreibetrag


Hallo,

mal angenommen a und b sind verheiratet. A hat ein Kind aus erster Beziehung (k1) welches bei der Kindsmutter wohnt. Seiner Unterhaltsverpflichtung kommt A selbstverständlich vollumfänglich nach.
B hat 2 Kinder (k2 und k3) aus erster Ehe, die aber bei a und b leben.

Bei einem Steuerbescheid hat das FA nur 2 Kinder bei der Festsetzung der Außergewöhnlichen Belastung angerechnet. (K2 und K3)(Insg. 2 % zumtbarer Belastung)

bei 3 Kindern müsste doch nur 1 % zumutbar sein, oder ???

Danke !

Grisu

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Als Kinder zählen solche, für die man Kindergeld oder einen - zumindest halben - Kinderfreibetrag erhält.

Für Kind 1 bekommt die Kindsmutter das Kindergeld.

Höchstwahrscheinlich erhält der Vater den halben Kinderfreibetrag nur wegen der Günstigerprüfung (Vergleich der Höhe des Kindergeldes mit der steuerlichen Auswirkung eines Kinderfreibetrages) nicht, weil sein Einkommen zu niedrig war.

Bitte den Steuerbescheid dahingehend prüfen. (siehe notfalls auch im Text unter Erläuterungen zur Festsetzung)



Danke für die schnelle Antwort :

es steht :

Für 2 Kinder wurde ein Freibetrag für Kinder gem. 32 Abs. 6 EStG berücksichtigt. Das entsprechende Kindergeld bzw. vergleichbare Leistungen wurden -auch soweit lediglich ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch bei der Bemessung der Unterhaltsverpflichtung nach § 1612 BGB besteht - insoweit bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommenssteuer hinzugerechnet (§31 EStG). Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer sowie bei der Überprüfung der Einkommensgrenze für die Arbeitnehmer Sparzulage (§ 51 a Abs. 2) wurde dagegen das Kindergeld / der Anspruch auf Kindergeld nicht hinzugerechnet.
Für weitere Kinder wurde die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums durch den Anspruch auf Kindergeld bewirkt. Die Berücksichtigung eines Freibetrags für Kinder bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens kommst soweit nicht in Betracht....

Wenn ich ehrlich bin verstehe ich das nicht so ganz.....



Grisu1977:
Wenn ich ehrlich bin verstehe ich das nicht so ganz.....


Du hast als Vater für das Kind 1 Unterhalt zu zahlen. Laut Unterhaltstabelle ist ein bestimmter Zahlbetrag ermittelt worden. Bei der Ermittlung des Zahlbetrag ist bereits das halbe Kindergeld abgezogen worden (= zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch).

Somit hat die Patchwork-Family für 3 Kinder Kindergeld erhalten.

Hmmmm.... jetzt stellt sich mir Deine Frage auch.

Weiß jemand anders eine Antwort?



Brande:
Weiß jemand anders eine Antwort?


Die Akademische Arbeitsgemeinschaft schreibt jedenfalls dazu:

Als Kind zählt ein Kind, für das Sie Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder haben. Dabei reicht ein halber Freibetrag für Kinder bereits aus. Ändert sich die Zahl der Kinder während des Jahres, gilt der günstigere Prozentsatz.

.......................................

Anhand der dortigen Beispiele, sehe ich, dass hier auch das "halbe" Kind mit berücksichtigt werden muss.

Ruf doch mal im Finanzamt an, ob das ein Fehler vom Amt ist oder lege Einspruch ein und bitte um eine Überprüfung der Berechnung der zumutbaren Belastung hinsichtlich der Anzahl der zustehenden Kinderfreibeträge.



Hallo,

bei der Berechnung der außergewöhnlichen Belastung zählt jedes Kind, es müssten hier drei Kinder berücksichtigt werden. Lebe selber in einer Patchwork-Family und bei uns werden alle Kinder berücksichtigt(Seine-Meine-Unsere.)Für alle Kinder besteht auch Kindergeldanspruch. Man sollte sich immer überlegen wer Kindergeld beantragt. Für unser Kind wäre es bei mir das 2. gewesen. Da mein Sohn bei uns wohnt zählte es bei ihm mit und mein Mann bekommt das erhöhte Kindergeld für das 4.Kind. Da hatte damals glücklicherweise die Dame von der Familienkasse drauf hingewiesen.

Grüße
Walo

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