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Thema: Bestattungskosten nach Erb-Ausschlagung


Liebe Forumsmitglieder,

es geht um Bestattungskosten als agB, wenn kein Nachlass vorhanden ist. (Einschränkung durch zumutbare Eigenbelastung etc. ist mir klar.)

Der Fall: Tochter T verstirbt, hatte kein Einkommen und hinterlässt Schulden (unbezahlte Rechnungen, offene Kredite etc.). Alle Angehörigen schlagen daher das Erbe aus. Mutter M übernimmt als nächste Angehörige die Bestattungskosten iHv ca. 3200 EUR und gibt diese als agB an. Als Beleg reicht sie u. a. eine Notarrechnung über den Verwaltungsakt der Erbausschlagung ein, der Notar hatte hier eine Art "Mindestgegenstandswert" von 3000 EUR für die Berechnung der Gebühr angegeben.

Das FA erkennt die agB der M nicht an. Begründung: Es wäre ein Nachlass vorhanden gewesen iHv 3000 EUR, aus dem die Kosten hätten bestritten werden können. Somit wären nur 200 EUR anzuerkennen, die in der zumutbaren Eigenbelastung untergehen. Zunächst geht man von einem Versehen oder Übersehen aus, auf telef. Nachfrage hin und nochmaligen Hinweis auf die Erbausschlagung erklärt das FA, dass M nachweisen müsste, dass eine Überschuldung vorgelegen habe und sie deshalb das Erbe ausgeschlagen hätte. Der Todesfall ist 18 Monate her, es liegen keine Belege über offene Verbindlichkeiten der T mehr vor.

Wie ist hier die Rechtslage? Die Kosten sind doch zwangsläufig entstanden, da M als nächste Angehörige aus Sittlichkeitsgründen für die Übernahme der Bestattungskosten verantwortlich war. M ist auch die einzige unter den Angehörigen, die laufende Einkünfte bezieht. Es gibt keine Erben und keinen Nachlass, da er ausgeschlagen wurde. Kann das FA hier wirklich einen Nachweis der Überschuldung verlangen bzw. bei Nichtvorlegen den Abzug der agB versagen? (Tochter T war volljährig und hatte den Kontakt zu M abgebrochen - falls das noch relevant ist.)

Vielen Dank für eure Meinungen und Tipps,

viele Grüße
Katja26

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steuermindernde Tatsachen müssen immer nachgewiesen werden, alleine die Behauptung reicht nicht.
Für einen per Todestag noch nicht abbezahlten Kredit kann man immer eine Bestätigung bekommen.
Vielleicht weiß der Notar ja noch etwas und bestätigt, dass er den Wert nur wegen seiner Rechnung angesetzt hat. Oder dass der Wert evtl. der des negativen Vermögens, also der Schulden, war.



Die Kosten sind nachgewiesen.

Die Erbausschlagung auch (dass M also keine Mittel aus dem Nachlass hatte).

Muss wirklich noch der Grund für die Ausschlagung nachgewiesen werden?

Aber danke für die Tipps mit der Bank usw.

Danke
Katja26



Katja26:
Die Kosten sind nachgewiesen.

Darüberhinaus ist die Überschuldung des Nachlasses nachzuweisen.

Muss wirklich noch der Grund für die Ausschlagung nachgewiesen werden?

Der Grund ist egal.
Aber wenn Nachlassvermögen vorhanden war, liegen keine a.g. Belastungen vor. Trotz Ausschlagung der Erbschaft.



Bestattungskosten können als außergewöhnliche Belastung nur berücksichtigt werden, soweit der Nachlass zur Deckung der Kosten nicht ausreicht.
Eine Erbausschlagung sagt nichts über den Nachlasswert aus. Aus diesem Grund muss nachgewiesen werden, dass ein ausreichender Nachlass nicht vorhanden war.



Vielen Dank an euch für die Erhellung ;-)

Jetzt ist der Einwand des FA nachvollziehbar.

Evtl. kann das Nachlassgericht beim Nachweis helfen.

Viele Grüße
Katja26



Liebes Forum,

ich muss diesen Fall hier noch einmal aufrollen.

Das FA hat nun akzeptiert, dass es keinen Nachlass gab, aus dem die Bestattungskosten hätten bestritten werden können, da er aufgrund nachgewiesener Überschuldung ausgeschlagen wurde.

Jetzt argumentiert das FA, dass für die Mutter durch die Ausschlagung keine rechtliche Verpflichtung bestand, die Beerdigungskosten zu übernehmen (Stichwort Zwangsläufigkeit). Einzig die sittliche Verpflichtung könnte als gegeben angesehen werden. Dann aber soll sie sich mit Ersatzansprüchen an die weiteren 3 Verwandten wenden, die nach ihr den Nachlass ausgeschlagen haben, so dass die sich jeweils zu gleichen Teilen an den Kosten beteiligen sollen. Die anderen 3 sind der Bruder von T (minderjähriger Schüler), die Oma und die Uroma (beide kleine Rente).

Das FA will der M also nur 1/4 der Kosten als "zwangsläufig" anerkennen. Ich muss dazu sagen, dass es sich hier aufgrund geringen Verdienstes von M wirklich nur um eine "Mindeststandard"-Beerdigung handelte.

Was meint ihr dazu? Kann das wirklich so weit getrieben werden?

Vielen Dank schon mal,

Katja26



Katja26:
Jetzt argumentiert das FA.....


... nur mit Worten oder wenigstens mit gesetzlichen Grundlagen, Aktenzeichen oder dergleichen?



Hallo,

also einen Nachweis erbringen, dass die weiteren Erben vermögenslos sind.

Gruss
Uwe


Warum muss ich als Laie jedes Jahr dem Finanzamt die Einkommensteuer erklären?



Katja26:
dass für die Mutter durch die Ausschlagung keine rechtliche Verpflichtung bestand, die Beerdigungskosten zu übernehmen (Stichwort Zwangsläufigkeit).


Das stimmt so nicht, da hier eine Verwandtschaft in gerader Linie vorhanden war (Mutter-Kind, Großeltern-Enkel, Geschwister) besteht ausnahmsweise doch eine rechtliche Zwangsläufigkeit zu allen Beteiligten.

Wie @Uwe bereits geschrieben hat, kann das Finanzamt aber ohne Glaubhaftmachung und/oder Nachweis nicht wissen, dass der Bruder, die Oma und die Uroma trotz gleichwertiger Zwangsläufigkeit wegen geringer Einnahmen bzw. wegen zu geringem Vermögen nicht zu Ersatzleistungen (Kostenaufteilung zu gleichen Anteilen) heran gezogen werden konnten.

Was ich nicht verstehe:
Es ist soooooo schlimm für alle Beteiligten.
Warum muss man dem Finanzamt alles einzeln aus der Nase ziehen?
Warum müssen die ganz genauen Details erst hier im Forum erklärt werden?
Warum bittet der Finanzbeamte nicht gleich und konkret Informationen über Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Einkommen und Vermögen übriger Beteiligter an.
Sowas sollte nicht über Monate hinaus gezögert werden.



@Brande,

erstmal vielen Dank. Ich versuche mal die Argumentation kurz zusammenzufassen:
-Beerdigungskosten treffen als agB den Erben, dem der Nachlass zufällt.
- Nach BFH-Urteil v. 24.07.87, BStBl. II S.715 hat der Erbe, der ausschlägt, keine rechtliche Verpflichtung zur Übernahme der Beerdigungskosten.
- Beerdigungskosten fallen nach §1968 BGB den Erben zur Last, alle Miterben haften gesamtschuldnerisch, daher kann der "Zahler" auf die anderen Erben Rückgriff nehmen.


Soweit alles klar und logisch, wenn z. B. der Vater verstirbt und 4 Kinder hinterlässt, die alle etwas erben.

Das Finanzamt wendet dies aber auf den vorliegenden Fall an: In analoger Anwendung der Regelung zum Ersatzanspruch eines Erben gegen die anderen waren Ihre Aufwendungen nur zu 1/4 zwangsläufig...

Wenn man nun Erklärungen der anderen Erben abgibt, dass sie sich nicht an den Kosten beteiligen können, und es auch in Zukunft nicht tun werden, sollte das dann ausreichen? So ungefähr, M verzichtet doch nicht auf die Ersatzansprüche, aber es ist dort nichts zu holen?

Ich gebe Ihnen Recht, Brande, diese Vorgehensweise vom FA ist haarsträubend. Wegen ein paar EUR Einkommensteuererstattung.

Danke und viele Grüße
Katja26



Katja26:
Wenn man nun Erklärungen der anderen Erben abgibt


Nicht ausschließlich Erklärungen abgeben!
Es kommt auf die Nachweise an - wenigstens zur Glaubhaftmachung.
(nach dem Motto: behaupten kann jeder was, aber ob ich das alles jedem glauben kann ...)

von Oma und Uroma:
die aktuellen Rentenbezugsmitteilungen oder Rentenanpassungsmitteilungen zum 01.07.

vom Bruder:
mit Phantasie findet man auch einen Nachweis, beispielsweise Geburtsurkunde, Halbwaisenrenten-Mitteilungen, Unterhaltstitel seines Vaters oder Ähnliches und eine schriftliche Erklärung seiner Mutter, dass er über welche/keine eigenen ´auf seinen Namen laufende´ Einnahmen und Vermögen (Sparbuch, Lebensversicherungen ...?) verfügt(e).



Katja26:
Ich gebe Ihnen Recht, Brande, diese Vorgehensweise vom FA ist haarsträubend. Wegen ein paar EUR Einkommensteuererstattung.

Passt das nicht auch umgekehrt?

Schau Dir mal §§ 1601, 1603, 1606, 1615 BGB an. Da solltest Du fündig werden.



Die Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten durch den nächsten Angehörigen auch bei Ausschlagung des Erbes ergibt sich typischerweise aus dem Bestattungsgesetz des Bundeslandes, in dem Du lebst. Ich bin etwas verwundert darüber, dass dem Finanzamt diese Rechtlage nicht bekannt ist.

Beispiel NRW:
Die Bestattungspflicht ergibt sich aus § 8 BestG NRW.

Nur wenn es vorrangige Angehörige gegeben hat (Ehegatte, Kinder), dann wäre die Mutter nicht zur Bestattung verpflichtet. Ich gehe aber davon aus, dass es diese Angehörigen nicht gibt oder diese nicht leistungsfähig sind. Im Ergebnis ist die Mutter alleine zur Bestattung verpflichtet. Die analoge Anwendung der Erbfolge auf die Bestattungskosten ist ausdrücklich nicht vorgesehen.

Sofern Ehegatten und/oder Kinder der Verstorbenen vorhanden sind, müsste nachgewiesen werden, dass diese nicht leistungsfähig waren.

Vergleichbare Gesetze gibt es nach meiner Kenntnis in jedem Bundesland.


Zuletzt bearbeitet: 25.09.12 14:56 von hambre
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