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Thema: Auswärtstätigkeit und DHF?


Fiktiver Fall:

AN ist Omnibusfahrer.
Wohnhaft in A mit Familie in 250 km Entfernung zum Sitz des AG in B (regelmäßige Arbeitsstätte).
DHF am Ort des AG (100m bis zum AG).
Lösung bisher nur bezüglich Fahrtkosten:
Familienheimfahrten mit der Entfernungspauschale.

Lösung jetzt?
Da keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt (neueste Rechtsprechung), keine DHF, sondern Unterkunft bei Auswärtstätigkeit.
Fahrtkosten nicht mehr mit der Entfernungspauschale.

Grundlage meiner Auffassung:
R 9.11 (1)
„Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur dann vor, wenn der außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort übernachtet; die Anzahl der Übernachtungen ist dabei unerheblich. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, solange die auswärtige Beschäftigung nach R 9.4 Abs. 2 als Auswärtstätigkeit anzuerkennen ist.“
R 9.4 (2)
„Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten beruflich tätig wird. Eine Auswärtstätigkeit liegt ebenfalls vor, wenn der Arbeitnehmer bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird.“

Gibt es hier bereits Erfahrungen?
Gibt es anhängige Verfahren?
Gibt es bereits Urteile?

Das Problem ist doch bestimmt nicht einmalig.

Noch eine Ergänzung:
Ist der Sitz des AG der Beschäftigungsort des AN?
M.E. nach nein.
Auch § 9 (1) Nr. 5 Satz 2 spricht von "Beschäftigungsort".


Zuletzt bearbeitet: 20.07.12 11:47 von Wolfi
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Da hab ich wohl Eulen nach Athen getragen?



Hallo,

ich erlaube mir zu hinterfragen, warum keine regelmäßige Arbeitsstätte bei einem Busdepot vorliegen soll?
Nach meinem Kenntnisstand kann es nur noch eine regelmäßige Arbeitsstätte geben ...
Die Rechtsprechung, dass ein Arbeitnehmer mehrere regelmäßige Arbeitsstätten haben kann (im entschiedenen Fall mehrere Busdepots, wo der Arbeitnehmer seinen Bus abholte), wurde vom BFH wieder aufgegeben ...
Da hier der Bus beim Arbeitgeber abgeholt wird, sehe ich eine regelmäßige Arbeitsstätte.
Anders wäre es, wenn der Bus beim Kunden des Arbeitgebers abgeholt werden würde ...

Gruss
Uwe


Warum muss ich als Laie jedes Jahr dem Finanzamt die Einkommensteuer erklären?


Zuletzt bearbeitet: 23.07.12 14:53 von Uwe


Uwe:
Hallo,

ich erlaube mir zu hinterfragen, warum keine regelmäßige Arbeitsstätte bei einem Busdepot vorliegen soll? ...


Und ich erlaube mir auf das BFH-Urteil vom 09.06.2011 – VI R 58/09 - in solchen Fällen ist der Betriebssitz keine regelmäßige Arbeitsstätte - aufmerksam zu machen.

Trifft übrigens nicht nur für Kraftfahrer, sondern auch für Klempner, Maler, ... , usw. zu.

Da habe ich seit über einen Jahr überhaupt keine Probleme mit allen FA! Da gibt es auch keine Entfernungspauschale mehr sondern Reisekosten.

Mein letzter Fall ein Meßbeamter der Polzei (Blitzer) arbeitet 2-3 Tage im Monat ganztägig in der Dienststelle. An anderen Tagen fährt er täglich mit seinem eigenen PKW zur Dienstelle. nimmt das Meßfahrzeug und fährt nach der Tätigkeit mit seinem PKW wieder nach Hause.
Nach Einspruch wurde vom FA alles anerkannt, VMA für jeden Tag, auch an den Tagen in der Diensstelle, Fahrkosten alle nach Reisekosten.

Allerdings ist eben o.g. fiktiver Fall bei mir noch nicht vorstellig geworden.





Hallo,

@Wolfi,
Erlaubnis erteilt ...

Problem dürfte allerdings die "vorübergehende" Auswärtstätigkeit sein. Das ist m.E. noch nicht höchstrichterlich geregelt ... wird dann aber wohl bald kommen ...

Gruss
Uwe


Warum muss ich als Laie jedes Jahr dem Finanzamt die Einkommensteuer erklären?



Uwe:
Hallo,

@Wolfi,
Erlaubnis erteilt ...

Problem dürfte allerdings die "vorübergehende" Auswärtstätigkeit sein. Das ist m.E. noch nicht höchstrichterlich geregelt ... wird dann aber wohl bald kommen ...

Gruss
Uwe


Ohne Quelle

1 Tag pro Woche oder max 20% der Tätigkeit im Betriebssitz ist unschädlich. Fall Quelle gewünscht wird, bitte melden, dann suche ich.

Das ist aber bei Kraftfahren, Bauarbeitern, ... , immer gegeben.

Der Gesetzgeber wird dies aber bestimmt irgendwann neu regeln!



Hallo Uwe,

gehst du mit meiner Argumentation zum fiktiven Fall mit?



Ich muß mich korrigieren. Aus der Literatur:

"Regelmäßige Arbeitsstätte ist nach neuer Rechtslage der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers. Dies ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Arbeitsleistung schwerpunktmäßig zu erbringen hat (BFH-Urteile vom 9.6.2011, BStBl. 2012 II S. 38, 36, 34). Die Finanzverwaltung akzeptiert die neue BFH-Rechtsprechung - und zwar für alle noch offenen Steuerfälle (BMF-Schreiben vom 15.12.2011, BStBl. 2012 I S. 57).

- Allein das kurzfristige Aufsuchen der Arbeitgebereinrichtung (z.B. zu Kontrollzwecken) reicht nicht mehr aus, um dort die regelmäßige Arbeitsstätte zu begründen.

- Vielmehr muss die regelmäßige Arbeitsstätte eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber anderen Tätigkeitsstätten des Arbeitnehmers haben. Es hat eine Abgrenzung danach zu erfolgen, welche Arbeiten der Arbeitnehmer wo ausführt und welches Gewicht diesen Tätigkeiten zukommt.

- Der ortsgebundene Mittelpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers kann nur an einem Ort liegen, sodass der Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann.



HINWEIS: Die bisherige 46-Tage-Regelung ist nicht mehr anzuwenden. Nach dieser Regelung war von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen, wenn die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht wurde, d.h. 46 mal im Jahr (52 Kalenderwochen abzgl. 6 Wochen Urlaub) (R 9.4 Abs. 3 Satz 4 LStR; ebenfalls BFH-Urteil vom 4.4.2008, BStBl. 2008 II S. 887).

"



Hallo,

@Wolfi,
mein "vorübergehend" bezieht sich auf die DHF bei Auswärtstätigkeit. Ich weiß nicht, was bei einer dauerhaften Auswärtstätigkeit mit der DHF wird. Dies ist meines Wissens bisher noch nicht problematisiert worden ...

Ansonsten hast Du meinen Segen ...

Gruss
Uwe


Warum muss ich als Laie jedes Jahr dem Finanzamt die Einkommensteuer erklären?



Uwe:
Hallo,

@Wolfi,
mein "vorübergehend" bezieht sich auf die DHF bei Auswärtstätigkeit. Ich weiß nicht, was bei einer dauerhaften Auswärtstätigkeit mit der DHF wird. Dies ist meines Wissens bisher noch nicht problematisiert worden ...

Ansonsten hast Du meinen Segen ...

Gruss
Uwe

Mit Gottes und deinen Segen, ich werde es problematisieren.

Und hoffe, andere (wenn es günstiger ist ) auch.



hab ich nun eine überzeugende Unterstützung gefunden

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 13.6.2012, VI R 47/11

„Reisekosten sind Fahrtkosten, Mehraufwendungen für die Verpflegung, Übernachtungs- und Reisenebenkosten. Sie setzen eine Auswärtstätigkeit voraus. Eine solche ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) beruflich tätig wird. Der Bezug einer Unterkunft am Ort der Auswärtstätigkeit begründet keine doppelte Haushaltsführung (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Mai 2005 VI R 34/04, BFHE 209, 527, BStBl II 2005, 793; Schmidt/Loschelder, EStG, 31. Aufl., § 9 Rz 141).“

Da siehst du mal Uwe, was dein Segen so ausmacht.


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