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Thema: Garage |
Hallo,
wenn ich als Unternehmer eine Garage baue und dafür über ein halbes Jahr (Jan - Jun) Herstellungskosten habe, im Juni der Archtikt die Rohbau-Abnahme mache und im Dez. das Bauamt dann seine Abnahme tätigt, ab wann darf ich die Garage die zum Betrieb gehört, abschreiben?
Danke schön!
Grüße
PS: Was mache ich wenn nach Abschreibungsbeginn noch ein wenig Material (zb. Außenputz) dran kommt?
Erhöhe ich damit noch die Gesamtkosten?
Danke
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Hi,
dazu kannst du mal hier nachlesen
Nachträgliche Anschaffungs-/Herstellungskosten erhöhen die Abschreibungsbemesungsgrundlage. Das hast du richtig erkannt.
HG Joy
Zuletzt bearbeitet: 05.04.12 21:02 von Joy
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Hallo (habe auch noch einen kleinen Beitrag hierzu abzugeben),
siehe § 6 EStG. Unter Absatz 1 (1a) ist dann erläutert, was alles zu den Anschaffungskosten zugerechnet wird bzw. auch die Behandlung der Aufwendungen und Instandsetzungen innerhalb der folgenden 3-Jahre.
Gem HGB (§ 255) und auch BFH vom 12.09.01- BStBl 03 II S. 569) sind dies die Aufwendungen, um das Wirtschaftsgut in einen „betriebsbereiten Zustand“ zu setzen.
Es ist also auf diese Eigenschaft abzustellen
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hier geht es nicht um Anschaffungskosten, sondern um die Herstellungskosten.
Die Abschreibung beginnt mit Fertigstellung. Hier wohl die Endabnahme durch das Bauamt im Dezember. Vorher ist die Inbetriebnahme nicht ganz legal. Vermutlich entfällt so auch das Problem von dem Putz an der Wand.
F.
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"Wenn man wenig Geld hat, denkt man viel an Geld und wenn man viel Geld hat, denkt man nur noch ans Geld."
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Danke für den Hinweis. Hab´s ergänzt.
HG Joy
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Hallo,
danke schön.
Zwischen betriebsbereitem Zustand (BFH, Beitrag gasti) und Bauabnahme Dezember (Beitrag Fritz) ist ja viel Spielraum.
Betriebsbereit ist die jetzt schon, nachdem die Tore drinne waren.
Gibt es da einen Spielraum. Wer entscheidet dies?
Oder hab ich es nicht verstanden und es war anders gemeint?
Danke schön
Zuletzt bearbeitet: 06.04.12 16:58 von drich
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Hallo.
Siehe hierzu § 9a (EStDVO) = Jahr der Herstellung;
weiterhin der BFH:
„Ein WG ist fertiggestellt, wenn ein Zustand erreicht ist, der die bestimmungsgemäße Nutzung zulässt“ = BFH vom 24.03.1987 – BStBl S. 694).
Also liegt es an Dir, die „bestimmungsgemäße Nutzung“ entsprechend zu begründen bzw. nachzuweisen.
Die Endabnahme hat m.E. hiermit nichts zu tun; theoretisch kann das Gebäude noch Jahre später „endabgenommen werden“ , wenn z.B. ein geforderter Außenputz noch nicht aufgetragen worden ist usw.
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Danke schön.
Ich zahle dieses Jahr ganz normal Umsatzsteuer.
Letztes Jahr war ich aber noch Kleinunternehmer und habe (leider) schon einiges an Geld für die Garage ausgegeben.
Bestimmt schon 10.000 Euro.
Als Kleinunternehmer bekommt man ja die Umsatzsteuer nicht zurück.
Gibt es eine Chance, dass ich die doch zurück bekomme, weil ich ja erst dieses Jahr die Garage fertig gestellt habe oder so?
Danke schön
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drich: Gibt es eine Chance, dass ich die doch zurück bekomme, weil ich ja erst dieses Jahr die Garage fertig gestellt habe oder so?
Zum einen würde ich den § 15a UStG in Erwägung ziehen, dann müsstest du nur nachwiesen, dass du die Garage zu Unternehmensvermögen gemacht hast - Schreiben bis spätestens Ende Mai ans FA.
Zum anderen ist vllt. der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung rückwirkend in Erwägung zu ziehen, wobei dann aber ebend auch USt nachgezahlt werden müsste für die Umsätze, aber eben acuh die gesamten Vorsteuern gezogen werden können. Dann ist eine Rückkehr zur Kleinunternehmerregleung aber erst nach 5 Jahren wieder möglich, weil freiwilliger Verzicht auf § 19 UStG
Ciao Dragon
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§15a Abs.7 UStG
VoSt-Beträge sind ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung zu berichtigen.
taxpert
_____________________________________________
Your friendly bavarian tax collector
Mein Motto:
"Yeah, I'm the taxman
And you're working for no one but me"
(The Beatles, Taxman, Album Revolver)
"Bitte, Danke und Verzeihung wandern auf die Liste der bedrohten Worte!"
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Hallo taxpert,
ok, danke schön.
D.h. mit dem 1.1 darf ich diese abziehen. Da steht ja der Fünfjahreszeitraum im Gesetz.
Darf ich dann nur 58/60 (60 Monate / 5 Jahre) abziehen, wenn die Investition am 20.11.2011 war? Oder verstehe ich es falsch und mache mit meiner Voranmeldung jetzt die Summe der Vorsteuer mit dazu und gebe es ab.
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Zum einen gehe ich mal davon aus, dass es nicht 5 sondern 10 Jahre sind (Garage = Grundstück, §15a Abs.1 Satz 2 UStG)!
In jedem dieser Jahre darfst du ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung 10% der VoSt geltend machen. Wenn du die Garage ab Juli nutzt, so sind es natürlich für dieses Jahr entsprechend nur 5%!
Kannst du nachlesen BFH vom 12.6.2008, BStBl II, S.165.
taxpert
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Erstmal danke danke danke.
Melde ich diese 10% dann in meiner Umsatzsteuervoranmeldung für Juni (da beginnt die Abschreibung) oder erst am Jahresende?
Danke schön
Zuletzt bearbeitet: 21.04.12 01:21 von drich
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Hallo....
könnt Ihr mir bitte bei der letzten Frage (letztes Posting) noch mal kurz helfen?
Danke!
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Dragon:
Zum einen würde ich den § 15a UStG in Erwägung ziehen, dann müsstest du nur nachwiesen, dass du die Garage zu Unternehmensvermögen gemacht hast - Schreiben bis spätestens Ende Mai ans FA.
Ist dieses Schreiben Pflicht?
Soll ich da schreiben:
Guten Tag,
ich habe zum Juni 2012 ein Gebäude fertiggestellt, welches ich hiermit als Betriebsvermögen anzeige.
MfG
Der ganze Bau ist von Unternehmen gemacht worden und alle Rechnungen gehen auf die Firma. Daher dachte ich, dass es sowieso Betriebsvermögen ist.
Zuletzt bearbeitet: 21.04.12 01:27 von drich
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