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Thema: Studienkosten absetzbar? |
Guten Tag,
ich bin seit geraumer Zeit Student und habe bis heute keinen Cent von der Steuer abgesetzt, da weder ich noch meine Eltern Ahnung von der Materie haben. Der "Steuerberater" meiner Eltern sagte nur immer, dass dies nicht möglich sei. Inzwischen höre ich aber immer öfter von Kommilitonen, dass sie selbst oder ihre ELtern einiges absetzen. Inzwischen glaube ich, dass der "Steuerberater" meiner Eltern hier nicht richtig liegt und versuche mich einzulesen. Für mich als Laien ist dies jedoch schwierig. Deswegen schilder ich hier mal die Situation:
Ich bin 25 Jahre und werde im Juni 26 Jahre alt. Mit 18 (2004) habe ich eine 3-jährige Berufsausbildung begonnen und auch erfolgreich abgeschlossen (2007). Dies müsste meine Erstausbildung sein, wenn ich das richtig sehe.
Im Anschluss habe ich meine Allg. Fachhochschulreife an einer 1-jährigen Fachoberschule erworben (2007-2008).
Anschließend begann ich 2008 mit 22 mein Bachelor-Studium. Dieses habe ich im Februar 2012 erfolgreich abgeschlossen. Dies war mein Erststudium, aber schon meine Zweitausbildung.
Seit März 2012 mache ich nun mein Master-Studium an derselben Hochschule. Praktisch meine Drittausbildung bzw. mein Zweitstudium.
Bafög habe ich nie bezogen. Die Hoschule, an der ich seit 2008 studiere, liegt in Niedersachen. D.h. ich zahle dort jedes Semester 500 € Studiengebühren + etwa 230-250 € Semesterbeitrag (darin ist auch mein Semesterticket enthalten). Seit Beginn meines Bachelorstudiums wohne ich als Mieter natürlich auch am Studienort, d.h. es entstehen monatlich Mietkosten, Kosten für Strom, Telefon-/Internetanschluss und sowas. Finanziert werde ich nahezu zu 100 % von meinen Eltern, ich habe jedoch 2009,2010 und 2011 eintägige Inventur in einem Unternehmen gemacht. Besonders war dort, dass dies auf Lohnsteuerkarte geschah und ich dafür auch Steuern gezahlt habe. Die habe ich mit einer Steuererklärung auch jedes Mal zurückbekommen.
Nun stellen sich für mich grundsätzlich die Fragen, ob und was jeweils meine Eltern oder ich steuerlich geltend machen können? Wie gesagt wurden bisher gar keine Kosten, die durch die Berufsausbildung und das Bachelor-/Master-Studium entstanden sind, steuerlich geltend gemacht.
Ich las etwas von den gesamten Studienkosten, die ich geltend machen könnte? Ist damit die Summe aus Studiengebühren, Semesterbeitrag, Miete, Kosten für Strom etc. gemeint? Wäre klasse, wenn jemand mit Hintergrundwissen kurz aufschlüsseln könnte, welche Kosten ich nun tatsächlich absetzen kann und ob das meine Eltern oder ich absetzen müssen?
Viele Grüße und vielen Dank
Edit: Noch ein Nachtrag:
- Seit meinem 25. Geburtstag bekommen meine Eltern kein Kindergeld mehr (evtl. relevant?)
- Meine Einkünfte in den letzten 3 Jahren bei der Inventur lagen im jahr unter 200 €. Lohnsteuern habe ich pro Jahr also nur wenig irgendwo um 30 € gezahlt und im Rahmen der Steuererklärung auch jedes Mal zuzrückbekommen.
- Mit Erstwohnsitz bin ich weiterhin bei meinen Eltern gemeldet, mit Zweitwohnsitz am Studienort.
Zuletzt bearbeitet: 12.04.12 10:01 von Transformator
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Hallo Transformator,
in deinem Sachverhalt stecken ziemlich viele Info´s.
Zu einem Punkt will ich gerade mal Stellung nehmen, den Rest erledigt hoffentlich Hermelin für mich :
Berücksichtigung von Unterstützungsleistungen an bedürftige Personen § 33 a (1) EStG:
Unterhaltsleistungen (das betrifft deine Eltern) an bedürftige Personen, für die kein Anspruch auf Kindergeld besteht (das bist du) können auf Antrag bis höchstens 8.004,00 € im Jahr geltend gemacht werden. Soweit die eigenen Einkünfte des Unterstützten 624,00 € im Jahr übersteigen, wird der Höchtsbetrag gekürzt.
HG Joy
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... zum Thema: Ausbildungskosten kannst du dir auch gute Informatione holen, wenn du unter
Steuernetz.de -> Gesetze und Urteile -> im Suchfeld Ausbildungskosten eingibst.
HG Joy
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Zu den absetzbaren Kosten zählen auch noch die Fahrkosten von zu Hause zur Unterkunft sowie von der Unterkunft zur Uni, die Aufwendungen für den PC sowie für das Internet (z. B. für das Abrufen von Daten, Aufgaben und Terminen der Uni über das Internet) usw.
Deine beruflich bedingten Aufwendungen (Studienkosten) pro Kalenderjahr waren offensichtlich höher als die jährlichen Einnahmen, sodass Du mit Deiner Einkommensteuererklärung eine Verlustfeststellung beantragen solltest, (Mantelbogen Seite 1 ganz oben ankreuzen) damit Du möglicherweise die Chance hast, den Betrag in Höhe des festgestellten Verlustes in einem späteren Jahr, in dem Du Steuern gezahlt hast, wie Sonderausgaben abzusetzen.
Beachte auch die diversen Möglichkeiten, Deine Sozialversicherung bei Dir oder bei Deinen Eltern anzusetzen, je nach dem wer von Euch der Versicherungsnehmer ist, wenn Du die versicherte Person bist.
Zuletzt bearbeitet: 12.04.12 12:39 von Brande
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Fahrten zwischen der Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung können in voller Höhe wie Dienstreisen als Werbungskosten abgezogen werden. Das bedeutet: Es zählt nicht nur die einfache Strecke, sondern Hin- und Rückweg. Das geht aus zwei Urteilen des BFH hervor.
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sind Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nur in Höhe der Entfernungspauschale von zurzeit 0,30 € je Entfernungskilometer als Werbungskosten abziehbar. Bei der Berechnung der zurückgelegten Kilometer wird dabei nur die einfache Strecke gezählt – die Entfernungspauschale (auch Pendlerpauschale genannt) gibt es also nicht für den Hin- und Rückweg.
Der BFH akzeptiert als regelmäßige Arbeitsstätte auch Bildungseinrichtungen wie z.B. Universitäten – vorausgesetzt, diese werden über einen längeren Zeitraum hinweg und zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht.
Daraus folgte bisher: Fahrtkosten im Rahmen einer Ausbildung wurden nicht in tatsächlicher Höhe, sondern nur in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten anerkannt.
Jetzt ändert der BFH seine Meinung.
Von dieser Auffassung nimmt der BFH jetzt in zwei Urteilen Abstand (Urteile vom 9.2.2012, VI R 42/11 und VI R 44/10).
Im Urteil VI R 44/10 ging es um die Fahrtkosten einer Studentin zur Hochschule (Universität) im Rahmen eines Zweitstudiums. Der BFH ließ die Fahrtkosten in voller Höhe als vorweggenommene Werbungskosten zum Abzug zu.
Studenten, die ein Zweitstudium absolvieren, kommen mit dieser Entscheidung auf deutlich höhere Werbungskosten. Wer sich im Erststudium befindet, sollte die Kosten ebenfalls geltend machen: Denn vor dem FG Baden-Württemberg ist wieder ein Verfahren anhängig, in dem darum gestritten wird, ob für das Erststudium doch Werbungskosten anerkannt werden müssen – und nicht nur Sonderausgaben.
Das Finanzamt wird die Anerkennung der Kosten jedoch ablehnen. Es wird empfohlen, dann Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen und ein Ruhen des Verfahrens bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung zu beantragen.
Zuletzt bearbeitet: 12.04.12 13:03 von Brande
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Ich befürchte nur, dass @ Transformator zumindest in den Jahren, wo bereits eine Steuererstattung erfolgte keine vorweggenommenen WK mehr geltend wird machen können. Das ist kein Fall des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO!
Maximal das letzte noch offene Jahr - 2011?!?!? wird er noch Kosten geltend machen können.
Ciao Dragon
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Vorweggenommen bedeutet dann also, dass man dieses Jahr eine Steuereklärung als Studen macht. Aber nix bekommt, weil man kein Geld verdient. Aber wenn man dann in 3 Jahren Lehrer ist und verdient, dass man dann die Sachen von der "vorweggenommenen Steuererklärung" dann wiederbekommt bzw. angerechnet bekommt in der Steuererklärung 2015. Richtig?
Oder kann man einfach die Rechnungen aufheben & im Jahr 2015(wenn man Geld verdient) von der Steuer absezten?
Zuletzt bearbeitet: 13.04.12 10:51 von o0Pascal0o
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Aufwendungen können immer nur im Jahr der Zahlung geltend gemacht werden. Da kann im Jahr 2015 leider nichts aus Vorjahren angesetzt werden.
Das ganze gilt aber nur, wenn es sich nicht um eine Erstausbildung bzw. ein Erststudium handelt. Hier will der Gesetzgeber nur einen Sonderausgabenabzug anerkennen - trotz anderslautender Rechtsprechnung.
Ciao Dragon
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o0Pascal0o: Vorweggenommen bedeutet dann also, dass man dieses Jahr eine Steuereklärung als Studen macht. Aber nix bekommt, weil man kein Geld verdient.
Das bedeutet, man macht die Steuererklärung nur als Antrag auf Verlustfeststellung. (Kreuz im Mantelbogen Seite 1 ganz oben zusätzlich setzen)
Dann bekommt man zusätzlich einen Bescheid über die Festsetzung eines Verlustes für das Jahr 201x. Bitte darauf achten, dass dem Einkommensteuerbescheid der Verlustfeststellungsbescheid beiliegt - wird gerne vom Finanzamt trotz gesetztem Kreuz vergessen.
Der Verlustfeststellungsbescheid ist Voraussetzung, dass der Verlust 2 Jahre zurück oder in die Zukunft (in das Jahr bis sich zum 1. Mal eine festzusetzende Steuer ergeben würde) verlagert werden darf.
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Brande: Der Verlustfeststellungsbescheid ist Voraussetzung, dass der Verlust 2 Jahre zurück oder in die Zukunft (in das Jahr bis sich zum 1. Mal eine festzusetzende Steuer ergeben würde) verlagert werden darf.
Seit wann kann man denn wieder zwei Jahre zurücktragen oder habe ich da nur etwas falsch verstanden? § 10d EStG spricht nur von einem Jahr als Rücktragsjahr.
Ciao Dragon
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Brande: Der Verlustfeststellungsbescheid ist Voraussetzung, dass der Verlust 2 Jahre zurück oder in die Zukunft (in das Jahr bis sich zum 1. Mal eine festzusetzende Steuer ergeben würde) verlagert werden darf.
Das widerspricht dann aber folgender Aussage, oder?
Dragon: Aufwendungen können immer nur im Jahr der Zahlung geltend gemacht werden. Da kann im Jahr 2015 leider nichts aus Vorjahren angesetzt werden.
Zuletzt bearbeitet: 15.04.12 10:56 von o0Pascal0o
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Nein. Im Verlustfeststellungsbescheid werden die Aufwendungen berücksichtigt, die im jeweiligen Verlustentstehungsjahr angefallen und bezahlt wurden. Dieser Bescheid ist Voraussetzung, für die Berücksichtigung der Verluste in einem Folgejahren. Du berücksichtigt nicht die Ausgaben, sondern den Verlust. Wenn du keine Einnahmen hättest, dann entspricht der Verlust den Ausgaben.
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Puh - recht kompliziert die Geschichte. Also mal an einem Beispiel:
Wenn ich jetzt im Jahr 2011 Studiengebühren(1. Studium) von 500€ bezahlt hatte & deswegen eine vorweggenommene Steuererkärung mache. Dann kann ich die noch in 2 Jahren also im Jahr 2013, wenn ich dann im Beruf bin und Geld verdiene anrechnen lassen. Richtig?
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o0Pascal0o: wenn ich dann im Beruf bin und Geld verdiene anrechnen lassen. Richtig?
.... im Beruf bin und Steuern zu zahlen hätte...
(der Betrag "zu versteuerndes Einkommen" ist über dem Grundfreibetrag)
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Dragon: Brande: Der Verlustfeststellungsbescheid ist Voraussetzung, dass der Verlust 2 Jahre zurück oder in die Zukunft (in das Jahr bis sich zum 1. Mal eine festzusetzende Steuer ergeben würde) verlagert werden darf.
Seit wann kann man denn wieder zwei Jahre zurücktragen oder habe ich da nur etwas falsch verstanden? § 10d EStG spricht nur von einem Jahr als Rücktragsjahr.
Ich korrigiere mich:
Rücktrag nur 1 Jahr zurück möglich!!!
Im Steuernetz steht:
Verlustrücktrag in das Vorjahr
Sie können den für einen Verlustabzug infrage kommenden Verlustbetrag in das Vorjahr zurücktragen lassen (aber nicht in weiter zurückliegende Jahre) und dabei die Höhe selbst festlegen, mit der der Verlust berücksichtigt werden soll (§ 10 d Abs. 1 EStG). Begrenzt ist der Verlustrücktrag auf € 511.500,00 und bei zusammen veranlagten Ehegatten auf die doppelte Summe, egal wer die positiven oder negativen Einkünfte erzielt hat (R 10 d Abs. 2 Satz 2 EStR 2008). Der Verlustrücktrag wird vom Finanzamt im Gegensatz zum Vortrag nicht gesondert festgestellt.
Der rückgetragene Verlust wird vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Vorjahres abgezogen, und zwar vorrangig vor dem Abzug anderer Sonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen des Vorjahres. Ohne Begrenzung des Verlustrücktrages kann es sein, dass alle nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte des Vorjahres folgenden steuerlichen Abzugspositionen (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, evtl. Freibeträge für Kinder usw.) sich nicht mehr steuermindernd auswirken.
Falls Sie Ihren Verlustrücktrag beschränken wollen, tragen Sie den gewünschten Betrag in die Zeile 93 des Mantelbogens ein. Achten Sie bei der Höhe des Rücktrages darauf, dass das zu versteuernde Einkommen des Vorjahres nicht unter den Grundfreibetrag sinkt, sonst verschenken Sie einen möglichen Verlustvortrag. Wenn Sie keinen Rücktrag wünschen, tragen Sie in dieser Zeile eine Null ein. Ohne Eintrag trägt das Finanzamt automatisch Ihren Verlust bis in Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte des Vorjahres zurück. Nach Zugang des geänderten Steuerbescheides für das Vorjahr können Sie im Wege des Einspruchs noch nachträglich den Verlustrücktrag begrenzen. Dies müssen Sie innerhalb der Einspruchsfrist für den neuen Steuerbescheid beantragen (R 10 d Abs. 3 Satz 1 EStR 2008).
Sind Sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, müssen Sie Ihre Steuererklärung innerhalb der Festsetzungsfrist (normalerweise vier Jahre beim Finanzamt einreichen, damit der Verlustrücktrag noch durchgeführt werden kann. Bei bereits eingetretener Festsetzungsverjährung kann ein fiktiver Verlust trotzdem ins Vorjahr zurückgetragen werden, wenn das Vorjahr noch nicht festsetzungsverjährt ist (BFH-Urteil vom 27.1.2010, IX R 59/08, BFH/NV 2010 S. 1171).
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