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Thema: Antrag auf Veranlagung zurückziehen


Hallo,

ich habe diese Woche meinen Steuerbescheid erhalten. Ich habe die Steuererklärung mit elster gemacht und deswegen alles schonmal durchgerechnet. Nun wurden allerdings einige Werbungskosten nicht anerkannt und ich muss nachzahlen.
Meines Wissens nach bin ich nicht zur Steuererklärung verpflichtet (ordentlicher Student, Nebenbei auf Steuerkarte beschäftigt). Laut n-tv (http://www.n-tv.de/ratgeber/Rueckzieher-bei-Nachzahlung-article5407481.html) habe ich daher die Möglichkeit meine Steuererklärung zu Widersprechen und meine Antrag auf Veranlagung zurückzuziehen.

Meine Fragen lautet nun:
1. Wie zieh ich meinen Antrag auf Veranlagung zurück? Reicht es im Einspruch den Satz "Weiterhin ziehe ich meinen Antrag auf Veranlagung zurück." zu ergänzen?

2. Welche Gründe gebe ich für den Einspruch an? Oder entfällt dies, da ich nicht wegen Fehler im Bescheid Einspruch einlege? Die Begründungen in der Anlage meines Bescheides decken nur einen Teil der nicht anerkannten Werbungskosten ab. Wäre das ein Grund für Einspruch?

3. Muss ich außerdem beantragen die Vollstrecken des Bescheides auszusetzen oder entfällt das in diesem Fall ebenfalls?

4. Laut dem oben genannten Bericht ist es nach dem Rückzug des Antrages auf Veranlagung so, als hätte ich keine Steuererklärung gemacht. Bedeutet das dann, dass ich nicht nachzahlen muss? Oder werde ich geschätzt und muss anschließend dennoch nachzahlen, da die Informationen über Bruttoneinkommen und gezahlte Steuern dem Finanzamt sowieso vorliegen?

5. Wie konnte es zu der Nachforderung kommen? Meine Vermutung ist, dass mein Arbeitgeber im Dezember meine gezahlten Steuern anhand der Lohnsteuertabelle abgeglichen hat. Diese ist für mich allerdings nicht anwendbar, da ich als Student keine Arbeitslosenversicherungen und weniger Kranken- und Pflegeversicherung bezahle. Online-Steuerrechner bescheinigen mir ebenfalls eine Nachzahlung.

Danke für eure Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen,
gorn


Zuletzt bearbeitet: 03.05.12 17:19 von gorn
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Welche Werbungskosten wurden nicht anerkannt? Mit welcher Begründung?



Ich habe versucht Studiengebühren aus vergangenen Jahren abzusetzen. Die Begründung ist dementsprechend, dass das nicht geht.
Welche weiteren Werbungskosten nicht anerkannt wurden geht nicht aus der Begründung hervor. Es wird nur gesagt, dass die anzuerkennenden Werbungskosten niedriger als die Arbeitnehmerpauschale seien. Das kann ich nicht nachvollziehen. Meiner Meinung nach sollte ich noch gut 500€ darüber liegen.

Aber selbst mit diesen Werbungskosten würde sich das für mich nicht lohnen.


Zuletzt bearbeitet: 03.05.12 17:44 von gorn


Wieso hast Du so geringe Werbungskosten, die unter dem Arbeitnehmerpauschbetrag liegen?

Bist Du Dir sicher, dass Du alle Aufwendungen korrekt angegeben hast?

- Fahrkosten von zu Hause zur Unterkunft
- Fahrkosten von der Unterkunft zur Uni
- Fahrkosten zum Praktikum
- Fahrkosten zum Nebenjob
- Fachliteratur
- Studiengebühren
- weitere beruflich veranlasste Quittungen (Schreibmaterial, Porto, Aktentasche, Abschreibung PC oder Laptop, Software, Internetgebühren.....)
- studentische Kranken- und Pflegeversicherung
- private Haftpflichtversicherung
- Kfz-Haftpflichtversicherung
.
.
.
.
usw.



Danke für deine Hilfe.

Hab ich alles sofern vorhanden bedacht.

KV und PV habe ich unter Vorsorgeaufwendungen eingetragen. Gehört das zu Werbungskosten?

Wenn ja macht das einen riesen Unterschied.



gorn:
KV und PV habe ich unter Vorsorgeaufwendungen eingetragen. Gehört das zu Werbungskosten?


Nein, gehört in die Anlage Vorsorgeaufwand.



Hallo,

mal dumm gefragt: warum machst Du Deine Studiumskosten als Werbungskosten geltend und nicht - wie von der Finanzverwaltung gefordert - als Sonderausgaben (bei den Sonderausgaben gibt es keinen Pauschbetrag wie bei den Werbungkosten ...)?
Um Deine Fragen beantworten zu können, mußt Du schon Deine Daten angeben: Bruttoverdienst, Steuerabzüge, Sozialversicherungsabzüge ... Studiumskosten, Werbungskosten ...
Denn bei den Online-Rechner kann es sich auch um Eingabefehler von Dir selbst handeln, weil Du das zu versteuernde Einkommen mit Deinem Bruttoverdienst gleichstellst ...

Gruss
Uwe

Warum muss ich als Laie jedes Jahr dem Finanzamt die Einkommensteuer erklären?



Handelt es sich bei diesem Studium um Deine Erstausbildung und somit auch um ein Erststudium?



Das war mir neu. Was genau muss ich als Sonderausgaben eintragen? Nur Studiengebühren oder auch Aufwendungen für Lernmittel, PC etc.?



gorn:
Das war mir neu. Was genau muss ich als Sonderausgaben eintragen? Nur Studiengebühren oder auch Aufwendungen für Lernmittel, PC etc.?


A l l e mit dem Studium zusammenhängenden Aufwendungen.



Wenn ein konsekutives Masterstudium als Erstausbildung gilt, dann ja.
Also alles im Hauptvordruck als Aufwendungen für Erstausbildung eintragen und zusätzlich den Arbeitnehmer-Pauschalbetrag kassieren?



Uwe:
... warum machst Du Deine Studiumskosten als Werbungskosten geltend und nicht - wie von der Finanzverwaltung gefordert - als Sonderausgaben ...


Dabei musst Du nur beachten, dass hinsichtlich eines Erststudiums einige Gerichtsverfahren noch anhängig sind.

Es ist nicht auszuschließen, dass das Finanzamt aus Deinen Sonderausgaben später doch noch Werbungskosten macht, die sich in Deinem speziellen Fall für dieses Veranlagungsjahr nicht auswirkt.

Zum Beispiel gibt es noch dieses anhängige Verfahren hier, welches durch den Bund der Steuerzahler als Musterverfahren geführt wird:

BFH VI R 8/12 (Vorinstanz: FG Münster – 5 K 3975/09 F)

Streitfrage: Streitig ist, ob die Aufwendungen für ein Studium, das direkt im Anschluss an das Abitur aufgenommen wird, Werbungskosten oder Sonderausgaben sind. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) vertritt die Auffassung, dass Berufsausbildungskosten zwingend zu den unbegrenzt abzugsfähigen (vorweggenommenen) Werbungskosten oder Betriebsausgaben gehören. Der Bundesfinanzhof hatte diese Ansicht im Sommer 2011 bestätigt.

Das oberste deutsche Steuergericht hatte im August 2011 einer Medizinerin und einem Piloten Recht gegeben. Beide konnten ihre Aufwendungen für das Erststudium bzw. die Pilotenausbildung als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen und während des Studiums die Verluste sammeln, so der Bundesfinanzhof (Az.: VI R 7/10 u. a.). Noch im Herbst 2011 entschied der Gesetzgeber diese Rechtsprechung nicht anzuwenden und änderte rückwirkend das Gesetz. Seitdem weigern sich die Finanzämter – mit Hinweis auf die gesetzliche Änderung – die Kosten für ein Erststudium als Werbungskosten zu berücksichtigen. Gegen die neue Rechtslage wendet sich das vom BdSt unterstützte Musterverfahren.
Sachverhalt: Der Kläger studierte im Anschluss an das Abitur zunächst an der Universität Paderborn und in den Jahren 2004 bis 2008 in Dortmund Internationale Betriebswirtschaftslehre. Im Rahmen des Studiums absolvierte der Kläger ein Auslandssemester in Australien. Der Kläger machte die Kosten für das Auslandsstudium (Studiengebühren, Miete, Verpflegungsmehraufwand, Flug) in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 als vorweggenommene Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten jedoch nur als Sonderausgaben und stellte dementsprechend keinen Verlustvortrag fest. Mit der Klage und der Revision begehrt der Kläger die Kosten für das Studium als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen und entsprechende Verluste festzustellen. Die Verluste könnten so in späteren Berufsjahren steuermindernd genutzt werden.





gorn:
... . Nun wurden allerdings einige Werbungskosten nicht anerkannt und ich muss nachzahlen.
...(ordentlicher Student, Nebenbei auf Steuerkarte beschäftigt). ...


Da stimmt etwas nicht.

Alle Zahlen/Umstände auf den Tisch, dann erst kann geholfen werden.



Hallo,

Uwe
mal dumm gefragt: warum machst Du Deine Studiumskosten als Werbungskosten geltend und nicht - wie von der Finanzverwaltung gefordert - als Sonderausgaben (bei den Sonderausgaben gibt es keinen Pauschbetrag wie bei den Werbungkosten ...)?

da es sich um ein konsekutives Masterstudium handelt, liegt kein Erststudium mehr vor und der Sonderausgabenabzug ist m.E. nicht gegeben. Vielmehr handelt es sich um ein Zweitstudium, welches nach sich zieht, dass die in dieser Zeit entstanden Aufwendungen Werbungskosten darstellen. Diese sind auch voll abzugsfähig insoweit sie WK als solche darstellen.

Uwe
Um Deine Fragen beantworten zu können, mußt Du schon Deine Daten angeben: Bruttoverdienst, Steuerabzüge, Sozialversicherungsabzüge ... Studiumskosten, Werbungskosten ...

dem kann man(n) nur zustimmen.

Ciao Dragon


Wolfi:
Alle Zahlen/Umstände auf den Tisch, dann erst kann geholfen werden.


1.
Welche Abschlüsse hast Du bereits vor diesem Studium gemacht?
(Schulabschluss, Geselle ....???)

2.
Handelt es sich bei diesem Studium z. B. um eine duale Ausbildung? Oder um was?

3.
Welche Werbungskosten hattest Du konkret angegeben und welche davon wurden nicht anerkannt? (Art und Betrag)
(notfalls bitte beim Finanzamt telefonisch erfragen)


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