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Thema: Einspruch noch möglich?


Hermelin:


Nein... Es sei sei denn, es handelt sich bei dem VA um zwei Verwaltungsakte:
1. Aufhebung des VdN
2. Ablehnung der Änderung

Aber das hat der TE so nicht gesagt. Ich habe das so verstanden, dass in dem ablehnenden VA lediglich darauf hingewiesen wurde, dass der VdN aufgehoben wurde. Dieser Hinweis kann den Aufhebungsbescheid aber nicht ersetzen.


In dem Schreiben von Jan. 2011 heißt es in der Betreffzeile: "Ablehnungsbescheid über .... Änderung der Einkommensteuer..."

Weiter: die beim Finanzamt xxx nachgereichten Einkommensteuererklärungen ... Können nicht mehr berücksichtigt werden.....

Begründung: der Vorbehalt der Nachprüfung wurde mit Bescheid vom 08.07.2009 aufgehoben. Damit ist auch die Einkommensteuer zwischenzeitlich unanfechtbar geworden....




Zuletzt bearbeitet: 09.05.12 21:56 von Andy82
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Hermelin:
Ist ggf. bereits Festsetzungsverjährung eingetreten? Wenn der VdN gemäß § 164 Abs. 4 AO entfallen ist, brauchen wir nämlich nicht weitermachen...


Der letzte (eingegangene) Bescheid ist vom 12.05.09 (unter dem Vorbehalt der Nachprüfung) und somit erfolgt die Verjährung nach 4 Jahren, richtig?



Für welches Jahr ist der nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht mehr änderbare Bescheid ergangen? Die Besteuerungsgrundlagen wurden im Wege der Schätzung ermittelt oder?



2006
Ja, Schätzung und Heirat. Dadurch wären es eine Rückzahlung im Deutlichen 4 Stelligen Betrag.



Wie jetzt Heirat? Hast du in 2006 geheiratet? Handelt es sich um einen Bescheid, der sich nur gegen dich richtet, oder ist er für dich und deine Ehefrau bestimmt?



Ja, habe ich...
Mit meiner abgegeben Erklärung Ende 2010 habe ich uns beide eingetragen. Zusammen veranlagt. Das wurde abgelehnt, da ja schon fix. Somit habe ich eine Steuererklärung, auf der der Lohn meiner Frau nicht angegeben / berücksichtigt ist. Aber die Schreiben gehen an Eheleute ausgestellt



Also, es ist ja nun schon viel geschrieben worden.

Wenn du den Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung nicht bekommen hast, gab es ihn nicht.

Die Bekanntgabe erfolgte mit der Übersendung der Kopie (man hätte auch einen neuen fertigen können, ist aber egal). Dann beginnt auch die Rb-Frist zu laufen. Je nach dem, ob eine Rb-belehrung beigefügt war beträgt die Frist für den Einspruch einen Monat oder ein Jahr.

Gegen den Ablehunungsbescheid solltes du Einspruch einlegen mit der Begründung, dass der Vorbehaltsvermerk mangels Zugang des Bescheides über die Aufhebung noch besteht.

Dann sollte der Bescheid aufgehoben werden und die Zusammenveranlagung erfolgen.

Sofern bei dem Schätzungsbescheid bereits die Fristen abgelaufen sind (davon gehe ich allerdings nicht aus), kann die Zusammenveranlagung dennoch erfolgen. Allderdings würden deine Besteuerungsgrundlagen aus dem Schätzungsbescheid übernommen, denn die könnten wegen der eingetretenen Bestandskraft nicht mehr geändert werden.



Wenn ich das richtig verstanden habe, ist der Ablehnungsbescheid bereits bestandskräftig, was durchaus ein Problem sein könnte und der fehlende Bescheid mit der Aufhebung des Vorbehalts wurde in Kopie auch nochmal rausgeschickt, wobei mir nicht ganz klar ist, ob seitdem die die Einspruchsfrist ist schon rum ist.

Sollte Sie schon rum sein, wird das nicht ganz so einfach, außer man sieht die Übersendung der Kopie nicht als Bekanntgabe des Bescheides an.

Ich finde es aber auch noch von Bedeutung, ob die Ehefrau vorher entweder auch schon mal einen eigenen Bescheid erhalten hat oder ob der Ablehnungsbescheid sich auch an die Ehefrau richtete.

Die Ablehnung der Veranlagung der Ehefrau erscheint mir nämlich in jedem Fall falsch, wenn es für diese vorher noch keinen Bescheid gab. Festsetzungsverjährung kann dafür auch noch nicht eingetreten sein.

Sollte die Ablehnung nicht auch an die Ehefrau gerichtet geweesen sein, kommt man da m. E. noch darüber rein, dass es für sie noch keine bestandskräftige Veranlagung gab und daher das Veranlagungswahlrecht noch ausgeübt werden kann.

Ist der Bescheid mit der Aufhebung erst jetzt erstmals gekommen und die Einspruchsfrist von einem Monat noch nicht rum, kann man es natürlich auch mit einem Einspruch dagegen versuchen. Wiedereinsetzung braucht man da nicht, das kann man getrost abhaken, zumal ein Grund für eine Wiedereinsetzung auch nicht zu erkennen ist.

Ein bloßer Hinweis darauf, dass eine Aufhebung erfolgt sei, ist m. E. keine Nacholung einer nicht bekannt gegebenen Aufhebung.


Zuletzt bearbeitet: 11.05.12 18:52 von meyer


meyer:
Wenn ich das richtig verstanden habe, ist der Ablehnungsbescheid bereits bestandskräftig, was durchaus ein Problem sein könnte und der fehlende Bescheid mit der Aufhebung des Vorbehalts wurde in Kopie auch nochmal rausgeschickt, wobei mir nicht ganz klar ist, ob seitdem die die Einspruchsfrist ist schon rum ist.

Sollte Sie schon rum sein, wird das nicht ganz so einfach, außer man sieht die Übersendung der Kopie nicht als Bekanntgabe des Bescheides an.


Also der "Ablehnungsbescheid über die Änderung" ist im Jan. 2011 eingegangen, und somit Rechtskräftig - so gehe ich mal davon aus.
Die Kopie über den "Aufhebungs-Bescheid" ist erst am 09.05.2012 bei mir eingegangen. Das Ausstellungsdatum ist dort für den 08.07.2009 angegeben, aber da ist er (jetzt auch im Ernst) nicht eingegangen.

meyer:

Ich finde es aber auch noch von Bedeutung, ob die Ehefrau vorher entweder auch schon mal einen eigenen Bescheid erhalten hat oder ob der Ablehnungsbescheid sich auch an die Ehefrau richtete.

Die Ablehnung der Veranlagung der Ehefrau erscheint mir nämlich in jedem Fall falsch, wenn es für diese vorher noch keinen Bescheid gab. Festsetzungsverjährung kann dafür auch noch nicht eingetreten sein.

Sollte die Ablehnung nicht auch an die Ehefrau gerichtet geweesen sein, kommt man da m. E. noch darüber rein, dass es für sie noch keine bestandskräftige Veranlagung gab und daher das Veranlagungswahlrecht noch ausgeübt werden kann.


Also der Aufhebungsbescheid ist an "Herrn Andreas xxx und Frau xxxx" gerichtet. Meine Frau hat für dieses Jahr jedoch keine Steuererklärung abgegeben.

Sofern ich es also Richtig verstanden habe, macht es Sinn, den Bescheid vom 08.07.2009, eingegangen im Mai 2012, Einspruch einzulegen, und daraufhin eine "korrigierte Steuererklärung" erneut einzureichen. Richtig?



Genau!

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