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Thema: Verpflegungsmehraufwand |
BerndGuss: Ich habe gerade mit meinen SB vom Finanzamt gesprochen. Beide haben das...
Sehr interessant, mehrere Sachbearbeiter...
Dein Fall scheint besonders kompliziert zu sein...
BerndGuss: Danke für die mir falsch gegebenen Informationen hier!!!
Ja bitte doch, immer wieder gern.
Da du ja sowieso alles besser zu wissen scheinst, wirst du wohl nie erfahren, ob die Antworten tatsächlich unrichtig waren.
Vielleicht bist du auch einfach nur nicht in der Lage einen einfachen Sachverhalt zutreffend zu schildern und zu verstehen...
Da liegt der Hase wohl eher im Pfeffer.
Ich glaube, zwischenzeitlich weiß ich aber was du uns darlegen wolltest.
Naja, wozu soll ich eigentlich antworten???
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sorry, sollte nicht so rüber kommen.
Hermelin: BerndGuss: Ich habe gerade mit meinen SB vom Finanzamt gesprochen. Beide haben das...
Sehr interessant, mehrere Sachbearbeiter...
Dein Fall scheint besonders kompliziert zu sein...
BerndGuss: Danke für die mir falsch gegebenen Informationen hier!!!
Ja bitte doch, immer wieder gern.
Da du ja sowieso alles besser zu wissen scheinst, wirst du wohl nie erfahren, ob die Antworten tatsächlich unrichtig waren.
Vielleicht bist du auch einfach nur nicht in der Lage einen einfachen Sachverhalt zutreffend zu schildern und zu verstehen...
Da liegt der Hase wohl eher im Pfeffer.
Ich glaube, zwischenzeitlich weiß ich aber was du uns darlegen wolltest.
Naja, wozu soll ich eigentlich antworten???
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ich habe gerade mit einem steuerberater telefoniert und er hat mir folgendes gemailt:
Für Arbeitnehmer, die langfristig bei einem Kunden eingesetzt werden:
Der Standort eines Kunden ist keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S.d.
Lohnsteuerrechts.
Mit Urteil vom 9.7.2009 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass es sich
nicht um eine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des Einkommensteuergesetzes
handelt, wenn der Arbeitnehmer beim Kunden seines Arbeitgebers
tätig wird.
Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer dort längerfristig eingesetzt
wird.
Für Arbeitnehmer, die langfristig bei einem Kunden eingesetzt werden.
Zuletzt bearbeitet: 16.05.12 16:45 von BerndGuss
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In beiden Fällen liegt Auswärtstätigkeit vor.
In beiden Fällen gilt die 3-Monatsregel bei VMA.
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BerndGuss: das habe aus dem Netz:
"beschränkt sich der Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen bei derselben Auswärtstätigkeit auf die ersten drei Monate; dieselbe Auswärtstätigkeit liegt nicht vor, wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als (ein bis) zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird."
da die Wochenendarbeit nicht mehr als wöchentlich zwei Tage dauert, müsste ich doch für die Wochenenden den Verpflegungsmehraufwand ansetzen können, oder?
Dann lies Deinen Text doch mal weiter, bis zu der Stelle, die für Dich zutrifft.
Nämlich:
R 9.6 LStR 2011
R 9.6 Verpflegungsmehraufwendungen als Reisekosten
Dreimonatsfrist
(4)
Bei derselben Auswärtstätigkeit beschränkt sich der Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate; dieselbe Auswärtstätigkeit liegt nicht vor, wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als (ein bis) zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird......
..... Eine längerfristige vorübergehende Auswärtstätigkeit ist noch als dieselbe Auswärtstätigkeit zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer nach einer Unterbrechung die Auswärtstätigkeit mit gleichem Inhalt, am gleichen Ort ausübt und ein zeitlicher Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit besteht. Eine Urlaubs- oder krankheitsbedingte Unterbrechung bei derselben Auswärtstätigkeit hat auf den Ablauf der Dreimonatsfrist keinen Einfluss. Andere Unterbrechungen, z. B. durch vorübergehende Tätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte, führen nur dann zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist, wenn die Unterbrechung mindestens vier Wochen gedauert hat.
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BerndGuss: ich habe zwei Einsatzorte, die auch weit weg von einander sind.
In einer anderen Antwort hast Du aber schon von 7 Einsatzstellen der Vergangenheit und noch weiteren geplanten Einsatzstellen geschrieben.
Du hast vielleicht parallel (d. h. zeitgleich) immer 2 Einsatzstellen. Aber hintereinander weg sind es immer wieder neue Einsatzstellen gewesen.
Also ein klarer Fall von Einsatzwechseltätigkeit (neu = Auswärtstätigkeit).
Das was Du möchtest, mit den ein bis zwei Tagen pro Woche, gilt ausschließlich für andere Fälle wie z. B. Blockunterricht der Berufsschule. Die Azubi´s müssen hier in allen 3 Lehrjahren keine 3-Monatsgrenze beachten.
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hat denn das nichts zu bedeuten? das trifft doch eher auf mich zu. ich bin nur ein sununternehmer und arbeite für Kunden von meinem Auftraggeber.
Für Arbeitnehmer, die langfristig bei einem Kunden eingesetzt werden: Der Standort eines Kunden ist keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S.d. Lohnsteuerrechts.
Mit Urteil vom 9.7.2009 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass es sich nicht um eine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des Einkommensteuergesetzes handelt, wenn der Arbeitnehmer beim Kunden seines Arbeitgebers tätig wird. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer dort längerfristig eingesetzt wird. Für Arbeitnehmer, die langfristig bei einem Kunden eingesetzt werden.
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Als Selbständiger ohne Steuerberater, viel Glück für später bei diesen Steuerkenntnissen.
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Wolfi: In beiden Fällen liegt Auswärtstätigkeit vor.
In beiden Fällen gilt die 3-Monatsregel bei VMA.
Aber es gilt auch siehe R9.6 "... dieselbe Auswärtstätigkeit liegt nicht vor, wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als (ein bis) zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird..."
D.h. konkret:
in einem Fall ist die Dreimonatsfrist erreicht im zweiten Fall beginnt sie jede Woche neu.
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Wolfi:Als Selbständiger ohne Steuerberater, viel Glück für später bei diesen Steuerkenntnissen.
ich hatte zwei steuerberater und hab mich von beiden getrennt.
nächste woche treffe ich mich mit dem steuerberater der mir die mail gesendet hat.
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jetzt wird es spannend.
was heißt das genau in meinem Fall?
und wieso trifft das nicht bei mir zu?
Für Arbeitnehmer, die langfristig bei einem Kunden eingesetzt werden: Der Standort eines Kunden ist keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S.d. Lohnsteuerrechts.
Wolfi: Wolfi: In beiden Fällen liegt Auswärtstätigkeit vor.
In beiden Fällen gilt die 3-Monatsregel bei VMA.
Aber es gilt auch siehe R9.6 "... dieselbe Auswärtstätigkeit liegt nicht vor, wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als (ein bis) zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird..."
D.h. konkret:
in einem Fall ist die Dreimonatsfrist erreicht im zweiten Fall beginnt sie jede Woche neu.
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Auswärtstätigkeit in beiden Fällen ist doch unstrittig!
Es gibt hier keinen Unterschied zwischen Werbungskosten und Betriebsausgaben!
R 9.6 (4)Satz 1 gilt also auch für Sie.
Die Fahrtkosten in beiden Fällen sind Betriebsausgaben. Es gibt hier keine Fahrten Wohnung Arbeitsstätte. Aber dies war ja bestimmt auch unstrittig.
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kann ich nach Ihrer Meinung Verpflegungspauschale für beide Einsatzorte absetzen oder nur für den Einsatzort, wo ich am Wochenende 1-2 Tage tätig bin?
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BerndGuss: Für Arbeitnehmer, die langfristig bei einem Kunden eingesetzt werden: Der Standort eines Kunden ist keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S.d. Lohnsteuerrechts.
Da Du das selbe schreibst wie wir: Warum glaubst Du uns trotzdem nicht, dass Du eine Einsatzwechseltätigkeit durchführst?
...langfristig bei einem Kunden....:
das wäre also nicht bei wechselnden Einsatzstellen sondern grundsätzlich nur z. B. in der einzigen vorhandenen Werkhalle (fester Einsatzort = regelmäßige Arbeitsstätte = überhaupt keine Verpflegungsmehraufwendungen).
Da das nicht für Deinen Sachverhalt zutrifft, weil Du als Subunternehmen vom Hauptunternehmen an unterschiedliche Einsatzstellen geschickt wirst, die irgendwann gewechselt werden (bisher schon 7 verschiedene und demnächst wohl noch weitere) kannst Du froh sein, wenigstens für die ersten 3 Monate je Einsatzstelle Verpflegungsmehraufwendungen ansetzen zu können und Fahrkosten nach den Dienstreisegrundsätzen.
Das ist doch besser als nur die Entfernungspauschale und dafür ohne jegliche Verpflegungspauschalen. Was willst Du überhaupt?
Zuletzt bearbeitet: 16.05.12 19:40 von Brande
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BerndGuss: kann ich nach Ihrer Meinung Verpflegungspauschale für beide Einsatzorte absetzen oder nur für den Einsatzort, wo ich am Wochenende 1-2 Tage tätig bin?
Für den einen Arbeitsort nur die ersten 3 Monate, gerechnet mit Beginn der Tätigkeit an diesen Ort.
Für den anderen Ort die VMA pro Tag.
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