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Thema: Verpflegungsmehraufwand |
Hallo,
um was für eine Tätigkeit handelt es sich eigentlich konkret? Wenn die Arbeitszeit von 21 Uhr bis 5 Uhr dauert, scheint es, als wäre die Tätigkeit voll in den Arbeitsablauf des Auftraggebers integriert zu sein ...
Außerdem widerspricht es der zeitlichen Abfolge, wenn einerseits freitags von 11 bis 23 Uhr an der einen Einsatzstelle und andererseits bei der anderen von 21 - 5 Uhr gearbeitet wird (und dazwischen noch 250 km liegen).
Nach wechselnden Einsatzstellen sieht die Sachverhaltsbeschreibung nicht aus und selbst wenn gilt die Dreimonatsregelung.
Auf der anderen Seite wird hier keine komplette Antwort möglich sein, weil es m.E. ein Einzelfall ist, der sowohl so, als auch so entschieden werden kann:
FG München v. 03.12.2009 - 11 K 1111
Ausschluss des Abzugs von Verpflegungsmehraufwand bei länger als drei Monate dauernder Tätigkeit eines Unternehmensberaters von durchschnittlich drei Tagen pro Woche in der auswärtigen Betriebsstätte eines Kunden des einzigen Auftraggebers
Leitsatz
1. Ist ein selbstständiger Unternehmensberater über lange Zeit hinweg nur für einen Auftraggeber jeweils am auswärtigen Betriebssitz einer Firma durchschnittlich drei Tage pro Woche tätig, liegt auch dann eine zur Anwendung der Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 S. 5 EStG und damit zu einem nach drei Monaten eintretenden Abzugsverbot für Verpflegungsmehrauswand führende „längerfristige vorübergehende Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte” vor, wenn zwischen dem Unternehmensberater und seinem Auftraggeber zu keiner Zeit langfristig wirksame Vereinbarungen über die Dauer der Beratungsleistungen getroffen, sondern jeweils für wenige Wochen oder Monate kurzfristig einzelne neue eigenständige Aufträge erteilt worden sind.
2. Die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 S. 5 EStG beginnt bei einer Auswärtstätigkeit nur im Falle einer sonstigen (nicht durch Urlaub oder Krankheit veranlassten) Unterbrechung, die mindestens vier Wochen dauert, neu. Sie läuft auch nicht etwa wegen des Grundsatzes der Abschnittsbesteuerung mit Beginn eines jeden Veranlagungszeitraums neu an.
3. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 1 1. HS EStG, soweit diese Norm den Abzug der Verpflegungsmehraufwendungspauschalen einschränkt, verfassungswidrig ist.
Man beachte: durchschnittlich 3 Tage, d.h. mal 2 mal 4 Tage ...
alles egal, es gilt Dreimonatsregel.
Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt. Das Verfahren ist unter Az. BFH - VIII R 34/10 anhängig ...
Mit einer regelmäßigen Arbeitsstätte hat der ganze Sachverhalt nichts zu tun.
Gruss
Uwe
Warum muss ich als Laie jedes Jahr dem Finanzamt die Einkommensteuer erklären?
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also für die Wochenendtätigkeit kann ich den VMA für das ganze
Jahr absetzen?
Wolfi: BerndGuss: kann ich nach Ihrer Meinung Verpflegungspauschale für beide Einsatzorte absetzen oder nur für den Einsatzort, wo ich am Wochenende 1-2 Tage tätig bin?
Für den einen Arbeitsort nur die ersten 3 Monate, gerechnet mit Beginn der Tätigkeit an diesen Ort.
Für den anderen Ort die VMA pro Tag.
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BerndGuss: also für die Wochenendtätigkeit kann ich den VMA für das ganze
Jahr absetzen? ...
Ja
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endlich mal eine erfreuliche Nachricht!
danke Wolfi!
wie würde denn aussehen wenn ich die Wochenendarbeit
momentan freitags und samstags, öfters
auch nur Samstags ausweite und auch mal Sonntags
selber arbeite? dann würde ich den VMA
nicht absetzen können, oder?
ich bin ein sub un hab 2 verschiedene
Auftraggeber. beide Arbeiten und Auftraggeber sind unterschiedlich und haben miteinander nichts zu tun.
für den einen arbeite in stadt a und für den
anderen in stadt b. die städte sind auch
weit voneinander entfernt.
wohne tue ich in der stadt c wo ich auch
alles organisiere mein büro in meiner wohnung
habe.
Wolfi: BerndGuss: also für die Wochenendtätigkeit kann ich den VMA für das ganze
Jahr absetzen? ...
Ja
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Du hast geschrieben:
"Ich hatte in den letzten 3 Jahren schon 7 verschiedene Einsatzorte gehabt und ich bin immer noch weiter auf der Suche nach neuen Aufträgen deutschlandweit."
Betrifft das den Montag-bis-Freitag-Job oder den Wochenend-Job oder sowohl als auch?
Habe ich das richtig verstanden: Du bist der Subunternehmer von 2 gleichbleibenden Hauptunternehmern? Oder wechseln sogar die Hauptunternehmer? Mal ein anderer Hauptunternehmer für werktags, mal ein neuer Hauptunternehmer für den Wochenend-Job?
Warum ist der Wochenendjob 250 km entfernt? Wenn es immer wechselnde Einsatzstellen sind, dann ändert sich doch eigentlich auch die Entfernung von zu Hause zur jeweiligen Arbeitsstelle wenigstens etwas.
Oder wird immer gleichbleibend am Wochenende erst eine immer gleiche (250 km entfernt liegende) Unterkunft angefahren und danach erst von der Unterkunft weiter gefahren zur jeweils unterschiedlich entfernten Einsatzstelle?
Es wird auch mal Zeit, dass Du das Geheimnis lüftest, in welcher Branche Du tätig bist:
- Monteur
- Bauarbeiter/Handwerker
- Gebäudereinigung
- Zeitungsausträger
- ???
Unsere Antworten ergeben sich nur aus Mutmaßungen, wenn uns ein Bauarbeiter vorschwebt, der ja nun wirklich nach jeder fertiggestellten Baustelle eine nächste Baustelle beginnt und Du in Wirklichkeit jedes Wochenende vielleicht Krankenpfleger in immer dem gleichen Pflegeheim bist, was dann ja keine Einsatzwechseltätigkeit ist oder aber der Pflegehelfer fährt durch die ganze Umgebung in diverse Haushalte zur Betreuung.
Was machst Du eigentlich werktags konkret?
Was machst Du eigentlich am Wochenende konkret?
Möglicherweise erkennen wir aus dem Berufsbild den Sachverhalt besser.
Vielleicht bist Du Kurierfahrer??? Da Du darauf bestehst, dass Dir Verpflegungsmehraufwendungen zustehen und die sogar ab dem 4. Monat, dann musst Du eigentlich eine Fahrtätigkeit haben und Du fährst Dinge aus, die man auch nachts transportieren kann. Ist das jetzt die Lösung?
Hier können meine Ausführungen zur Dreimonatsfrist nachgelesen werden:
NWB
Fundstelle:[HAAAC-34341]
Dort stehen die gesetzlichen Grundlagen mit Stand April 2012.
Das mit den ein bis zweimal pro Woche zur Auswärtstätigkeit geht nur, wenn man die Auswärtstätigkeit von einer regelmäßigen Arbeitsstätte aus unternimmt. An Hand Deiner Ausführungen kann man nur raten, dass Du gar keine regelmäßige sondern nur wechselnde Arbeitsstätten hast. Jedenfalls hast Du diese von uns vermutete Tatsache noch nicht widerlegt, obwohl wir andauernd "darauf herum reiten".
Du solltest dringend mal auf unsere konkreten Fragen ganz konkret antworten, wenn Du tatsächlich von uns korrekte Antworten erwartest.
Zuletzt bearbeitet: 16.05.12 23:51 von Brande
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okay, ich gehe jetzt auf eure fragen ein.
ich habe immer wechselnde Auftraggeber.
ich bin im Bewachungsgewerbe tätig.
arbeite zurzeit mo-fr als pförtner für den
einen Auftraggeber.
für den anderen Auftraggeber mache ich Parkplatzabsicherung
und Kassenaufsicht von einer Großraumdisko. Die Diskothek hat
3 Tage die Woche auf aber ich arbeite meist nur Samstags
oder wenn Not am Mann ist helfe ich auch Freitags aus.
sonst habe ich auch Mitarbeiter die für mich arbeiten.
Mein Hauptwohnsitz ist in der Stadt A. Die Arbeit als Pförtner
ist in der Stadt B und 50 km entfernt von meinem Wohnsitz.
Meine Wochenendarbeit ist in der Stadt C und dieser ist von meinem Wohnsitz 250 km entfernt.
Freitags arbeite ich meist bis 20 oder 21 Uhr in der Stadt B. Abschl. fahre ich zu meinem Wohnsitz mach mich frisch, ziehe mich um und fahre bei Bedarf 250 km zu Stadt C und helfe aus.
Meist bin ich dann kurz nach 24 Uhr in der Stadt c und arbeite
bis morgens 6 Uhr mit meinen MA zusammen. Anschl. fahre ich wieder zurück nach hause oder bleibe dort
bei Bekannten, wenn ich müde bin. dann arbeite ich am Samstag von 22 Uhr bis Sonntags 6 Uhr und fahre dann wieder zurück. sollte ich mal sehr müde sein schlafe uch da auch mal paar Std. und fahre dann wieder zu meinem Wohnsitz zurück.
sollte ich Freitag abend nicht arbeiten was sehr oft vor kommt sieht so mein WE aus:
fahre vom Wohnsitz um 10 lis arbeite in Stadt B bis 20/21 Uhr und fahre danach wieder zum Wohnsitz. Am Samstag fahre ich dann um 18 Uhr los arbeite in Stadt C von 22-6 Uhr und bin dann um
9 Uhr wieder Heim.
jetzt war es aber ausführlich.
bitte daher auch um ausführliche Antworten.
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Endlich sieht man klarer. Warum bist Du nicht gleich mit den Fakten heraus gerückt?
Du hast eine regelmäßige Arbeitsstätte + eine Auswärtstätigkeit.
Immer ein und das selbe Pförtnerhäuschen beim Job 1 und immer die selbe Disko beim Job 2.
Dann ist der Job 1 die regelmäßige Arbeitsstätte mit Entfernungspauschale und ohne Anspruch auf Verpflegungsmehraufwendungen und der Job 2 gilt als Auswärtstätigkeit mit Dienstreisepauschale für die Kilometer und Verpflegungsmehraufwendungen ohne Dreimonatsfrist.
Keine Dreimonatsfrist, weil es eine regelmäßige Arbeitsstätte gibt.
Darauf kannst Du heute einen trinken. Ich wünsche einen schönen Herrentag.
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BerndGuss: ... ich bin ein sub un hab 2 verschiedene
Auftraggeber. ...
Hallo @Brande,
hat ein Selbständiger beim Auftraggeber eine regelmäßige Arbeitsstätte?
M.E. nach nicht, auch dies ist eine Auswärtstätigkeit.
Die Frage nach der Scheinselbständigkeit ist ja keine steuerliche.
Zuletzt bearbeitet: 17.05.12 08:08 von Wolfi
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BerndGuss: ich habe immer wechselnde Auftraggeber.
Bleibt nur noch die Frage, wieso es für d a s eine Pförtnerhäuschen wechselnde Auftraggeber zur Bewachung gibt.
Beauftragt die Firma auf der das Pförtnerhäuschen steht andauernd welchselnde Bewachungsunternehmen, welche wiederum anschließend Dich als Subunternehmen weiter damit beauftragen?
Du widersprichst dauernd Deine eigenen Aussagen. Das nervt.
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Brande: BerndGuss: ich habe immer wechselnde Auftraggeber.
Bleibt nur noch die Frage, wieso es für d a s eine Pförtnerhäuschen wechselnde Auftraggeber zur Bewachung gibt.
Beauftragt die Firma auf der das Pförtnerhäuschen steht andauernd welchselnde Bewachungsunternehmen, welche wiederum anschließend Dich als Subunternehmen weiter damit beauftragen?
Du widersprichst dauernd Deine eigenen Aussagen. Das nervt.
Das ist doch für BG uninteressant.
Wichtig ist nur die Frage, hat er einen Arbeitsvertrag mit dem Besitzer des Pförtnerhäuschens oder ist er als Selbständiger dort tätig. Oder ist er bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt.
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Wolfi: Hallo @Brande,
hat ein Selbständiger beim Auftraggeber eine regelmäßige Arbeitsstätte?
M.E. nach nicht, auch dies ist eine Auswärtstätigkeit.
Die Frage nach der Scheinselbständigkeit ist ja keine steuerliche.
Genau deswegen beim nochmal darüber nachdenken/nachlesen mein Nachtrag mit der zusätzlichen Frage.
Wenn jemand eine sichere Quelle mit § und AZ angibt (nur dann) würde ich meine eigenen Aussagen möglicherweise überdenken.
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Brande: Wolfi: Hallo @Brande,
hat ein Selbständiger beim Auftraggeber eine regelmäßige Arbeitsstätte?
M.E. nach nicht, auch dies ist eine Auswärtstätigkeit.
Die Frage nach der Scheinselbständigkeit ist ja keine steuerliche.
Genau deswegen beim nochmal darüber nachdenken/nachlesen mein Nachtrag mit der zusätzlichen Frage.
Wenn jemand eine sichere Quelle mit § und AZ angibt (nur dann) würde ich meine eigenen Aussagen möglicherweise überdenken.
Vorerst: Steuerrat 24
"Regelmäßige Arbeitsstätte ist nach neuer Rechtslage der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers. Dies ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Arbeitsleistung schwerpunktmäßig zu erbringen hat (BFH-Urteile vom 9.6.2011, BStBl. 2012 II S. 38, 36, 34). Die Finanzverwaltung akzeptiert die neue BFH-Rechtsprechung - und zwar für alle noch offenen Steuerfälle (BMF-Schreiben vom 15.12.2011, BStBl. 2012 I S. 57)."
Zuletzt bearbeitet: 17.05.12 08:36 von Wolfi
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Na BG, wie lange lässt du uns noch rumraten?
Auf welcher Grundlage bist du im Pförtnerhäuschen tätig?
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Hallo Brande,
siehe auch (5)Nr. 5 Satz 2 und 3 EStG
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Guten Morgen zusammen,
Scheinselbständig bin ich nicht. ich habe immer mindestens 2 verschiedene Auftraggeber und habe auch mehrere Mitarbeiter.
Was die Pförtnertätigkeit betrifft. Größere Kaufhäuser auch Baumärkte oder auch Firmen vergeben Pförtnertätigkeiten nur an größere Sicherheitsfirmen und gerade in diesem Bereich arbeiten dann diese Firmen meist nur mit Subunternehmern. ich habe nur Kontakt bzw. führe immer meine Verhandlungen wegen die Arbeitsstunden und Arbeitstagen nur mit meinem Auftraggeber. mit dem Besitzer des Pförtnerhäuschens habe ich keinerlei Verträge. Nur mein Auftraggeber entscheidet wann und ob ich da arbeite. Er beschäftigt ja auch weitere Subs. Mein Auftraggeber kann mich auch jederzeit kündigen.
in der Disko arbeite ich auch für einen großen Auftraggeber, wo es das selbe gilt. er hat in der Gegend sehr viele Aufträge und arbeitet mit vielen Subs.
früher hatte ich auch noch gleichzeitig 4 Auftraggeber aber ich hab die Aufträge verloren. In unserer Branche ist es schwer zu überleben.
waren noch Fragen zu beantworten?
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