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Thema: ERFURT: DER FALL MAY |
Ende November d.J. wohnte ich im Landgericht Erfurt einer Gerichtsverhandlung bei,
die nirgendwo überschaubarer dargestellt ist als hier ...
WIE EINE ERFURTERIN UM IHR RECHT KÄMPFT
Wahrscheinlich ein Rekord: In 20 Jahren nahezu 500 Verfahren, und über 40 sind noch anhängig / Ein Zwischenbericht
Dies ist wahrscheinlich ein (wenn auch sehr bedrückender) Rekord: Schon in derweilen nahezu fünfhundert Gerichts- und anderen justizförmlichen Verfahren hat die Erfurterin Claudia MAY um ihre und ihres Bruders Rechtsansprüche gekämpft. Anhängig sind davon noch über vierzig. Begonnen hatte dieser abenteuerliche Weg durch Ämter und Gerichte 1990 mit Frau MAYs Anspruch auf ein rechtmäßig geerbtes Hausgrundstück am Erfurter Stadtpark.
Der „Fall MAY“ - in Erfurt stadtbekannt
Haus und Grundstück waren 1975, bis dahin noch in Hand des Erblassers, durch staatlich betriebene Überschuldung („kalte Enteignung“), in DDR-Staatshand überführt worden, wie damals dort häufig geschehen. Gleich 1990, im Jahr der deutschen Wiedervereinigung, machte Frau MAY ihren Anspruch auf Übereignung geltend, der nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen ein sogenannter Rückgabeanspruch ist. Das ist jetzt gut zwanzig Jahre her. Aber um diese Rückgabe kämpft sie noch immer. In Erfurt ist der „Fall MAY“ stadtbekannt. Aber die Bezeichnung als „Fall MAY“ ist für Frau MAY diffamierend, denn tatsächlich stellt er sich dar als ein Fall von Korruption in Politik und Justiz in Erfurt und Thüringen, also als ein Politik- und Rechtsskandal.
Der Auslöser: eine Amtspflichtverletzung des Vermögensamtes
Nach einer (allem Anschein nach von interessierter Seite absichtsvoll herbeigeführten) Fehlentscheidung des Thüringer Landesamtes für offene Vermögensfragen war das Hausgrundstück 1990 in rechtlich falsche Hände gegeben und verkauft worden, obwohl mit dem Rückgabeanspruch von Frau MAY bereits belastet. Mit dieser Fehlentscheidung hat das Vermögensamt seine Amtspflicht verletzt. Da die Erwerber nicht gutgläubig waren, verfügt Frau MAY über den Anspruch auf Rückgabe. Auf die aber besteht sie, denn sich die (ohnehin fraglichen) Verkaufserlöse auszahlen zu lassen, kommt für sie nicht in Frage. Das empfindet sie als „rückwirkende Legalisierung der damaligen Vermögensveruntreuung und des begangenen Unrechts“.
Die beiden Ansprüche: Grundbuchberichtigung und Schadensersatz
In allen Verfahren, soweit sie sich um dieses Hausgrundstück ranken, will Frau MAY zweierlei durchsetzen: erstens die Grundbuchberichtigung mit ihrer Eintragung als Eigentümerin sowie zweitens den Ersatz des Schadens, der ihr und ihrem Bruder Michael durch die Rechststreite und deren (auch gesundheitliche) Folgen entstanden ist. Beides findet in getrennten Verfahren und sich zeitlich überlappenden Verhandlungsterminen statt.
Vollzug von erstrittenen Urteilen verweigert
Zur Grundbuchberichtigung: Wohl hat Claudia MAY entscheidende Urteile, die ihr Recht geben, erstritten, auch höchstrichterliche vom Bundesgerichtshof und Bundesverwaltungsgericht, doch wird ihr in Erfurt der Vollzug der Urteile verweigert. Der entscheidende Vollzug ist die Grundberichtigung mit der Eintragung Claudia MAYs als Eigentümerin, um endlich über das Haus und Grundstück verfügen zu können. Das Erfurter Grundbuchamt verweigert sie bisher. Die Beschwerde dagegen läuft beim Oberlandesgericht Jena seit diesem Jahr. Wird ihr dort stattgegeben, muss das Grundbuchamt die Entscheidung als direkte Anordnung befolgen und das Grundbuch zugunsten Frau MAYs berichtigen. Vorab haben ihr das Thüringer Oberlandesgericht und der Vizedirektor des Amtsgerichtes Erfurt den Rechtsanspruch auf Einsicht in die Grundbuchakten schriftlich bestätigt, die das Grundbuchamt aber trotzdem weiterhin verweigert.
Haften für den Schaden soll das Land Thüringen
Zum Schadensersatz: Verantwortlich für den Schaden macht Frau MAY den Freistaat Thüringen: Das Vermögensamt sei damals mit Landesbeamten besetzt gewesen, daher habe für die Amtspflichtverletzung das Land zu haften. Die jüngste Gerichtsverhandlung hierzu hat jetzt am 19. November vor dem Landgericht Erfurt stattgefunden (Aktenzeichen 9 0482/10). In diesem Verfahren geht es darum, ob Thüringen für die Amtspflichtverletzung wirklich haften und dann für den Schaden der beiden MAYs aufkommen muss. Dass die Amtspflichten schuldhaft verletzt worden sind, hat das Thüringer Oberlandesgericht, Jena, schon in seinem Urteil vom 16. März 2005 (4 U 1032/03) festgestellt.
Die Verhandlung vor dem Landgericht Erfurt
Der kleine Verhandlungssaal 3 in Raum E.10 des Erfurter Landgerichts ist mit Publikum, zumeist wohl MAY-Sympathisanten, vollbesetzt, es müssen noch zusätzliche Stühle herbeigeschafft werden. Die Verhandlung führt als Einzelrichter der Vorsitzende Richter Jürgen-Dirk APEL, rechts neben ihm als Protokollant in weißem Hemd mit offenem Kragen ein blutjunger Mann, der eher noch aussieht wie ein Schüler. Rechts, vom Publikum aus gesehen, sitzt als Klägerin Claudia MAY mit ihrem Anwalt Alfred LOMBERG, links der Anwalt des beklagten Landes Thüringen, Sepp HOFF, neben sich eine junge Regierungsrätin STAUFENBIEL. Richter APEL erläutert anhand eines vorbereiteten Textes in den ersten zwanzig Minuten die Rechtslage, wie sie sich ihm in seiner Sicht darstellt.
Die Rechtslage aus der Sicht von Richter APEL
Der Blick durch die Fenster des Verhandlungssaals fällt auf den beeindruckenden Erfurter Dom. Das Wetter ist novemberlich trüb. Trüb wird auch die Stimmung bei Claudia MAY und ihren Sympathisanten, wie der Richter schrittweise entwickelt, warum Thüringen als Aufsichtsbehörde nicht pflichtwidrig gehandelt, also auch seine Amtspflicht nicht verletzt habe, folglich auch nicht zur Haftung heranzuziehen sei. Begangen habe die Pflichtverletzung die Stadt Erfurt, die habe die Beklagte zu sein, nicht Thüringen.
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Haftet die Stadt Erfurt oder das Land Thüringen?
In der Tat hatte das Landgericht Erfurt die Stadt Erfurt schon 2003 dazu verurteilt, für alle Schäden aufzukommen, die Frau MAY durch den unrechtmäßigen Verkauf des Hausgrundstückes und seit dem Verkauf entstanden sind. Dem aber hat sich die Stadt durch Revision beim Oberlandesgericht in Jena bisher entzogen. Die Richter dort nämlich wollten Frau MAY als Erbin nicht anerkennen und hatten Ende 2003 entschieden: nicht Erbin, daher kein Schaden, daher kein Schadensersatzanspruch. Doch am 2. September 2005 (6 K 756/03 GE) hat das Verwaltungsgericht in Gera Frau MAY als Erbin nunmehr unangreifbar anerkannt und damit bestätigt, was das Verwaltungsgericht in Weimar (8 K 3006/00.We) schon am 13. November 2002 ebenso entschieden hatte. Aber noch nicht entschieden ist, wer nun wirklich haftet: die Stadt Erfurt oder der Freistaat Thüringen?
Frau MAY und der Richter
Auch jetzt in der Erfurter Verhandlung zeigt sich: Die beredtste und kundigste Verteidigerin ihrer Rechtsansprüche ist, in den vielen Verfahren gestählt, Frau MAY selbst. Sie hält dem Richter vor, was er alles nicht vorgetragen und in seiner Sicht der Dinge rechtlich nicht berücksichtig habe. Dabei sei das doch alles in dem ihm vorliegenden Schriftsatz ihres Anwalts enthalten. Der Richter bestreitet das. Seine Einwendungen und Rückfragen pariert Frau MAY aktensicher und entschieden.
Die beiden Anwälte
Anwalt HOFF, der Thüringen vertritt, hört schweigend zu. Meist lächelt er: maliziös, amüsiert, wie überlegen und selbstzufrieden. Richter APEL blickt immer wieder auffällig zu ihm hinüber, wie um zu erspähen, wie dort aufgenommen wird, was er gerade sagt: zustimmend? ablehnend? Der MAY-Anwalt LOMBERG, sichtlich bemüht, den Richter für sich einzunehmen und die Darstellungen seiner Mandantin und damit die Verhandlungsdauer abzukürzen, verständigt sich mit dem Richter schließlich darauf, dasjenige, was dieser glaubt, nicht in den Akten zu haben, ihm noch einmal zukommen zu lassen.“
Nun geht es ins 21. Jahr des Prozessierens
Richter APEL entscheidet, das Urteil werde am 25. Februar 2011 verkündet. Bis zum 8. Januar könne die klagende Seite (MAY) schriftlich noch einmal vortragen und die beklagte Seite (Thüringen) bis zum 8. Februar darauf entgegnen. Damit geht es für Frau MAY ins 21. Jahr des Kampfes und Prozessierens. Das Leiden der beiden Geschwister an Ämtern, Politik, Justiz und ihren Netzwerken aus DDR-Zeiten ist noch immer nicht beendet. Auf dem großen Platz vor dem Dom sind schon die Weihnachtsbuden aufgebaut. Aber weihnachtlich ist Claudia MAY und ihren Sympathisanten nicht sehr zumute.
Quelle
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Ein Beispiel aus der Praxis:
Haus und Grundstück waren 1975, bis dahin noch in Hand des Erblassers, durch staatlich betriebene Überschuldung („kalte Enteignung“), in DDR-Staatshand überführt worden, wie damals dort häufig geschehen
Als selbständiger Elektroinstallateurmeister in Dresden war es eine meiner Hauptaufgaben, für die "Bevölkerung" zu arbeiten. Das hieß aber nicht, dass ich jeden Privatauftrag ausführen durfte, sondern man wurde vom Stadtbezirksrat "Örtliche Versorgungswirtschaft" (ÖVW) verpflichtet, für die "KWV" zu arbeiten.
Diese Kommunale Wohnungsverwaltung war nicht nur für "volkseigene Grundstücke / Wohnhäuser" zuständig, sondern auch für die Immobilien, die im Eigentum von Ausländern waren...
So bekam ich stapelweise Aufträge von der "KWV", aber da das Elektrogewerke der "ÖVW" zugeordnet war, gab es keine staatlichen Zuweisungen (Kontingente) für Material, Bohrmaschinen, Fahrzeuge etc. Das war der Eigeninitiative überlassen.
Man hatte nur zu funktionieren, wenn man für die Bevölkerung zuständig war. Besser hatten es da die mir bekannten Firmen, die für Stasi, Polizei, Flugplatz und für sowj. Streitkräfte arbeiteten.
Eines Tages bekam ich auch einen Auftrag für ein schmuckes Zweifamilienhaus. Hier sollte die kpl. Treppenhausbeleuchtung samt Kellerbeleuchtung total erneuert werden !
Nach Besichtigung der "Schäden" waren keine vorhanden. Auf meine Rückfrage teilte mir die KWV-Leiterin (SED) geheimnisvoll mit: "Das Haus muß überschuldet werden, es soll Volkseigentum werden !"
Es gehörte einem Bürger in Italien. Vielleicht gab es für das betr. schöne Haus schon einen Interessenten ?
Diesen Auftrag habe ich abgelehnt, die Kapazitäten waren anderswo wichtiger...
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F_Schaarschmidt:
... durch staatlich betriebene Überschuldung („kalte Enteignung“), in DDR-Staatshand überführt worden, wie damals dort häufig geschehen
Lieber Herr Schaarschmidt,
wer durch diese Übverschulderei sein Eigentum in der DDR verlor, bekommt es restituiert.
Auch Mays haben ihr Eigentum zurückerhalten.
Bzw. hätten es zurückerhalten sollen.
Allerdings hat eben die Stadt Erfurt NACH 1990 die Rückgabe vereitelt und das Haus an einen so genannten Investor verkloppt. Der hat es nun und hat es im guten Glauben erworben.
Und hat die Geschwister May aus dem Haus vertrieben.
Es sind übrigens alles CDU-Politiker gewesen, die das NACH 1990 gemacht haben.
Verblüffenderweise haben unsere Lieblings-Bürgerrechtler zu solchen Kuriositäten nix beizusteuern.
Ich hab mich mal mit Frau May über diese Typen unterhalten.
Auch über ihre lezten Monate als thüringische Staatsdienerin ...
Das könnt Ihr Euch nicht vorstellen ...
In diesem Deutschland leben wir.
Weiß
BoWa
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Keine Zwangsräumung am 20.04.2012
18.04.2012 um 01:54 Uhr
Von: "Claudia May" <info@gelebte-demokratie.de>
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Liebe Mitstreiter, liebe Sympathiesanten,
das Thüringer Oberlandesgericht hat dem Vollstreckungsschutzantrag stattgegeben.
Die von der Landeshauptstadt Erfurt, Oberbürgermeister Andreas Bausewein, angeordnete Zwangsräumung am Freitag, 20. April 2012, aus dem Zwangsevakuierungsobjekt in die Obdachlosigkeit ist ausgesetzt worden.
Das Thüringer Oberlandesgericht hat die mündliche Verhandlung in der Zwangsräumungssache am 4. Sept. 2012 anberaumt.
Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hatte 2003 entschieden, dass die Zwangsräumung der Geschwister May aus dem Stadtpark 34 ausgeschlossen ist; die Zwangsräumung in das Zwangsevakuierungsobjekt war von daher bereits ausgeschlossen.
Die Landeshauptstadt Erfurt musste sich wegen ihrer rechtswidrigen Zwangsräumung am 27.10.2003 aus dem Stadtpark 34 gemäß unanfechtbaren Beschlüssen - 1 E 3242/04.We und 1 K 1/04.We - des Verwaltungsgerichts Weimar verpflichten, die gegen ihren ausdrücklichen Willen Zwangsgeräumten, rückwirkend in 2003 wieder in ihren Wohnbesitz in Erfurt, Am Stadtpark 34, zurückzuräumen.
Der Bescheid der Landeshauptstadt Erfurt vom 24.06.2004 zur Wiedereinsetzung in den Wohnbesitz in Erfurt, Am Stadtpark 34, ist unanfechtbar. Die Stadt Erfurt weigert sich seit nunmehr fast 8 Jahren, ihren eigenen Bescheid zu vollziehen.
Das Thüringer Oberlandesgericht hat 2005 unanfechtbar entschieden, dass die Stadt Erfurt seit dem 18.10.1991 ff. andauernd, schuldhaft ihre Amtspflichten verletzt; keine Eigentums-, Grundbuch- und Verfügungsrechte an dem Anwesen: Erfurt, Am Stadtpark 34 hatte und hat.
Schuldhafte Amtspflichtverletzungen hinderten die Landeshauptstadt und ihren Oberbürgermeister aber nicht daran, diese weiterhin fortzusetzen.
Das Thüringer Oberlandesgericht hatte bereits das erste Zwangsräumungsverfahren aus dem Zwangsevakuierungsobjekt, das die Landeshauptstadt Erfurt zur Umgehung ihres eigenen Bescheids vom 24.06.2004 zur Wiedereinsetzung in den Wohnbesitz Am Stadtpark 34 angestrengt hatte, mit unanfechtbarem Beschluss vom 11.02.2009 - 7 U 141/08 - entschieden, dass die aus dem Zwangsevakuierungsobjekt Zwangszuräumenden von der Landeshauptstadt Erfurt gegen ihren ausdrücklichen Willen in das Zwangsevakuierungsobjekt am 27. Okt. 2003 zwangsgeräumt worden sind und deshalb bis zur vermögensrechtlichen Zuordnung des Stadtpark 34 nicht zwangszuräumen sind.
Das Vermögensamt hat die bestandskräftigen erb- und vermögensrechtlichen Zuordnungs-/Durchführungsbescheide vom 28.02.2003 und 02.09.2004 dem Grundbuchamt zum Vollzug übersandt.
Das Grundbuchamt hat den Vollzug verweigert. Das Thüringer Oberlandesgericht hat 2011 mit unanfechtbaren Beschlüssen entschieden, dass das Landgericht den Beschluss zum Vollzug der bestandskräftigen erb- und vermögensrechtlichen Zuordnungs-/ Durchführungsbescheide vom 28.02.2003 und 02.09.2004 an das Grundbuchamt zu erteilen hat.
Die Wiederherstellung der Richtigkeit des Grundbuches hat rückwirkend zu erfolgen.
Nach 22 Jahren "Missbrauch verliehener Vertretungsmacht", öffentlich-rechtlicher Gewalt und verbotener Zwangs- und Strafverfolgungsmaßnahmen gegen die Geschädigten, überlanger Verfahrensdauer und kostenintensiver Gerichtsverfahren - es geht seit dem 30. Januar 1990 nur um eine einfache Grundbucheintragung der Erben - war und ist die Unzulässigkeit der unentgeltlichen, steuerbegünstigten "wirtschaftlichen Verwertung" des erb- und vermögensgesetzlichen Wiedergutmachungseigentums durch kredit-, bau- und insolvenzbetrügerische Immobilienspekulanten von keinem Thüringer Landes- und Kommunalpolitiker politisch und wirtschaftlich noch vertretbar.
Es bleibt abzuwarten, ob die Landeshauptstadt und der Freistaat Thüringen den staatsschädigenden Immobilienspekulanten - Stefan Lagler - in die Schadenshaftung nehmen und die Erlösauskehr von einer Million EURO zzgl. Zinsen beitreiben und die Rückabwicklung der rechtswidrig geschlossenen und sittenwidrigen Kaufverträge - Erfurt, Am Stadtpark 34 - durchsetzen!
DANKE AN ALLE,
die uns Mut, Kraft und Zuversicht
vermittelt haben und zu uns stehen,
Eure/Ihre
Claudia und Michael May.
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24.5.2012
Die Zwangsräumung droht:
EHEMALIGES HEIMKIND KÄMPFT UM ERBE
Claudia MAY und ihr Bruder sollen bis zum 6. Juni ihre von der Stadt gestellte Unterkunft verlassen. Klagen gegen die Räumung blieben ohne Erfolg. Nächste Woche beschäftigt sich das Oberlandesgericht Jena zudem in einer Anhörung mit ihrer Rehabilitierungsforderung als DDR-Heimkind.
Von Kai MUDRA
Erfurt. Am 6. Juni steht die Zwangsräumung der Geschwister MAY aus ihrer derzeitigen Unterkunft in Erfurt an. Es ist ein unsaniertes Mehrfamilienhaus, dessen oberes Stockwerk sie nutzen. Claudia MAY kämpft seit Jahren vor Gericht darum, als Erbin für die um die Ecke liegende Immobilie "Am Stadtpark 34" anerkannt zu werden. Bisher jedoch erfolglos.
Sie steht als Erbin nicht im Grundbuch, nicht alle Gerichte folgten ihren Argumenten. Sie und ihr Bruder mussten im Oktober 2003 das baufällige Gebäude "Am Stadtpark 34" auf Weisung der Stadt zwangsweise verlassen und in das Ausweichquartier ziehen. Die Notunterkunft war nur vorübergehend gedacht, bis sich die Erbstreitigkeiten regeln. Nun droht den Geschwistern die Zwangsräumung.
Erfurt beruft sich bei der Räumungsentscheidung auf ein Urteil des Landgerichts vom Dezember.
Im März wurde der Antrag von Frau MAY "auf Einstellung der Räumung" von einem weiteren Gericht zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Jena entschied im April, dass die Räumung gegen die "Zahlung einer Sicherheitsleistung" vorerst abgewendet werden könne.
Zahlt die Betroffene diesen vierstelligen Geldbetrag nicht, wird am 6. Juni geräumt. Einen ersten Räumungstermin vom 20. April diesen Jahres verschob die Stadt Erfurt nach eigenen Angaben, um Claudia MAY und ihrem Bruder die Möglichkeit zu geben, eine neue Wohnung zu suchen.
Gegen die Zwangsräumung mobilisiert die Betroffene seit Monaten mit öffentlichen Auftritten, immer intensiver aber auch im Internet und mit einer persönlichen Vorsprache im Rathaus. Sie ist fest davon überzeugt, Opfer von Willkürmaßnahmen, kriminellen Netzwerken und Amtsmissbrauchs früherer und derzeitiger Verantwortlicher zu sein.
Claudia MAY beschuldigt unter anderem Erfurts Oberbürgermeister Andreas BAUSEWEIN (SPD) genauso wie Justizminister Holger POPPENHÄGER (SPD) und einen Immobilienmakler, aber auch eine Richterin am Oberlandesgericht Jena, die in einer der sanierten Wohnungen im Haus "Am Stadtpark 34" wohnen soll.
Der Erbstreit ist emotional stark belastet
Mindestens eine Anzeige gegen Claudia MAY wegen Beleidigung beschäftigt derzeit die Ermittler. Aus ihrer Sicht hat sie als Erbin Anspruch auf das Grundstück samt Gebäude. Weil das Haus aber verkauft wurde, fordert sie nun von Stadt und Land, ihr den entstandenen Schaden zu ersetzen.
Vor Gericht argumentierte sie im vergangenen August unter anderem damit, dass das Mehrfamilienhaus in den Wendewirren rechtswidrig veräußert worden sei.
Den Verdacht unsauberer Machenschaften nährte auch eine von Claudia MAY vorgelegte Grundbuchkopie vom Januar 1991, die noch mit dem Siegel "Deutsche Demokratische Republik - Rat des Bezirks Erfurt" gestempelt war, obwohl das Siegel eigentlich ab 19. Mai 1990 hätte eingezogen sein müssen.
Seit dem 3. Oktober 1990 existierte zudem die DDR überhaupt nicht mehr.
Der Grundbucheintrag "Eigentum des Volkes" für das Grundstück "Am Stadtgarten 34" soll erst mit Weisung vom 18. Januar 1991 erfolgt sein, ist sich die Betroffene sicher. Sie verweist auf einen Grundbuchauszug vom 14. Januar 1991, der noch den Namen des ursprünglichen Eigentümers enthalten soll.
Ihr Erbrechtsstreit ist inzwischen emotional stark belastet. Claudia MAY und ihr Bruder Michael sind anerkannte Opfer des SED-Regimes. Beide waren zudem in DDR-Kinderheimen untergebracht. Ihr Bruder ist vor einem Jahr deshalb auch entschädigt worden.
Sollten die Behörden vorsätzlich oder fahrlässig die Geschwister nach der Wende um ihr berechtigtes Erbe gebracht haben, käme das einer Fortsetzung von DDR-Unrecht gleich. Auch das erschwert eine sachliche Debatte erheblich.
In der Vorwoche nun kritisierte der Verantwortliche für die Thüringer Anlauf- und Beratungsstelle für ehemalige Heimkinder, Manfred MAY, das Vorgehen von Claudia MAY. Er warf Claudia MAY, die keine Verwandte von ihm ist, vor, "der Sache der Heimkinder ... einen sehr schlechten Dienst zu erweisen".
Hintergrund der Kritik ist eine Anhörung vor dem Oberlandesgericht Jena am 31. Mai. Dem Gericht liegt eine Beschwerde von Claudia MAY vor, weil ihr Entschädigungsantrag wegen einer "rechtswidrigen Heimeinweisung in der DDR" bislang abgelehnt wurde. Sie verweist auf ihren Bruder, mit dem sie gemeinsam in dem DDR- Heim lebte.
In diesem Verfahren soll auch die angedrohte Zwangsräumung eine Rolle spielen. Frau MAY möchte erreichen, dass bei Anerkennung als DDR-Heimkind aus der ihr dann zustehenden Entschädigung die Sicherheitsleistung gegen die Zwangsräumung gezahlt wird.
Die deutliche Kritik an ihrem Verhalten durch den vom Land für die DDR-Heimkinder Beauftragten wies Frau MAY auf ihre Art zurück. Sie ließ Manfred MAY unter anderem wissen, dass er bei Gericht "nicht in Erscheinung" treten soll.
Quelle
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Siehe auch ... hier !
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Von: "Claudia May" <info@gelebte-demokratie.de> 26.05.2012 um 00:45 Uhr
Ergänzung:
Der unanfechtbare Wiedereinsetzungsbescheid in den Wohnbesitz - Erfurt, Am Stadtpark 34 - der Stadt Erfurt vom 24.06.2004 ist zu vollziehen.
Die Testamentseröffnung zum 06.08.2003 (Erbnachlass Erfurt, Am Stadtpark 34) konnte von der Erbin (Claudia May) erst mit VG-Vergleich vom 13.11.2002 - 8 K 3006/00.We - und unanfechtbaren Durchführungsbescheid vom 28.02.2003 beantragt werden.
Ein Testament kann nur einmal eröffnet werden und wird vom Nachlassgericht nur auf Antrag des ausgewiesenen Erben eröffnet und erst nach Eröffnung des Testaments ist die erstmalige Verfügung über das Erbe - nur durch den Erben selbst - gegeben!
Einen Erbstreit (wie im Zeitungsartikel zu lesen) gibt es nicht. Der Freistaat Thüringen und die Landeshauptstadt Erfurt sind keine Erben des Stadtpark 34 gewesen oder geworden.
Die Landeshauptstadt, die über den Stadtpark 34 seit dem 18.10.1991 ff. - schuldhaft amtspflichtverletzend - verfügt hat, ist keine Erbin und hat keine Testamentseröffnung beantragt.
Die Landeshauptstadt hat seit dem 18.10.1991 ff. das Erbgrundstück zum NULL-TARIF verdealt und die zuständigen Gerichte haben seit dem 18.10.1991 ff. die "Richtigkeit des Grundbuches" zum Stadtpark 34 und "gezahlte Kaufpreise "erklärt, die wiederum Grundlage der gerichtlichen Kostenfestsetzungen seit dem 18.10.1991 ff. sind und mit denen die Gerichte die haftbewährten Zwangsvollstreckungen gegen die Erbin begründen.
Mit erstmaliger Grundbuchakteneinsicht 2011 ist unwiderlegbar dokumentiert, dass die gesamten Grundbucheintragungen seit dem 18.10.1991 ff. amtlich und notariell beglaubigt gefälscht worden sind. Die "organisierte Immobilienkriminalität", geschützt von der Thüringer Justiz, ist unwiderlegbar.
Die Staatsschutz-Richterin (Rita Pesta), die Bauträger-Kaufvertragspartei des kriminellen Immobilienspekulanten (...) ist, hat den Widerspruch der Claudia May gegen die Richtigkeit des Grundbuches als Vertragsbestandteil, akzeptiert. Kaufpreiszahlung hat auch die ThürOLG-Richterin an den Treuhänder, Freistaat Thüringen, nicht geleistet.
Die Zwangsräumung am 27.10.2003 aus dem Stadtpark 34 durch die "schuldhaft amtspflichtverletzende" Stadt Erfurt als Folge der städtisch genehmigten und geschaffenen und kontrollierten "akut lebensbedrohenden Bau- und Personengefährdung" ist als rechtswidrig vom VG Weimar und die Wiedereinsetzung der Geschwister May nach Beseitigung der vorsätzlich geschaffenen Bausubstanzschädigungen entschieden worden.
Der Thüringer Verfassungsgerichtshof (ThürVerfGH 05/03 und 06/03) hatte schon im Frühjahr 2003, die vom kriminellen Immobilienspekulanten (...) angestrebte Zwangsräumung verboten.
Die Zwangsräumung in das Zwangsevakuierungsobjekt durch die Stadt Erfurt, gegen den ausdrücklichen Willen der Zwangsgeräumten, hat auch das ThürOLG 2009 - 7 U 141/08 - als rechtswidrig entschieden und die Sicherung der Besitzrechte für das Zwangsevakuierungsobjekt bis zur Vermögenszuordnung Am Stadtpark 34 angeordnet.
Im erneut betriebenen, aktuellen Zwangsräumungsverfahren hat die Stadt - prozessbetrügerisch - den Abschluss der Vermögenszuordnung behauptet, obwohl die Stadt Erfurt keine Beteiligte des Vermögenszuordnungsverfahrens ist oder sein kann und erst mit Grundbucheintragung der Erbin das Vermögenszuordnungsverfahren abgeschlossen ist.
Es ist offenkundig, dass die Thüringer Justiz seit 22 Jahren die Sicherung und den Schutz der "organisierten Kriminalität" mit dem Stadtpark 34 mit justizieller Gewalt (Haftbefehlen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, aktuell Zwangsräumung aus dem Zwangsevakuierungsobjekt und Verwertung des gesamten Eigentums usw.) gegen die Erben betreibt.
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RAe Dr. Gertner und von Maltzahn
PF 1452
56122 Bad Ems
Römerstr. 21
56130 Bad Ems
Telefon: + 49 2603 9411-0
Telefax: + 49 2603 9411-14
@-mail: dr.gertner@gmx.net
Homepage: www.drgertner.de
Bad Ems, 13.06.2012
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PRESSEERKLÄRUNG
Nach einer ausführlichen Anhörung der Frau Claudia May und des mit dieser nicht verwandten oder verschwägerten Sachverständigen Manfred May vom 31.05.2012 hat das Thüringer Oberlandesgericht am 12.06.2012 erkannt, dass Frau Claudia May zu Unrecht durch ihre Unterbringung in einem Heim in Erfurt eine Freiheitsentziehung erlitten hat. Die seinerzeit erfolgte Einweisung in das Heim durch Verfügung des Referats Jugendhilfe der Stadt Erfurt wurde für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben (Az. des Thüringer OLG: 1 Ws Reha 52/11).
In der ersten Instanz ist Frau May die beantragte strafrechtliche Rehabilitierung noch mit der Begründung versagt worden, ihre Unterbringung im Kinderheim sei nicht unter haftähnlichen Bedingungen erfolgt. Mit einer solchen Begründung sind bereits viele Anträge auf strafrechtliche Rehabilitierung wegen der zur Zeiten der DDR erlittenen Heimunterbringung zurückgewiesen worden. Vielen dieser Betroffenen ist jedoch entgangen, dass es nach der jetzigen Rechtslage nicht mehr darauf ankommt, ob die Unterbringung im Kinderheim unter haftähnlichen Bedingungen erfolgt ist. Diese Voraussetzung einer Rehabilitierung ist für die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche mit der Änderung des § 2 Abs.1 Satz 2 StrRehaG durch Gesetz vom 02.12.2010 entfallen. Unter diesen Umständen sollten sich die durch solche negativen Entscheidungen Betroffenen überlegen, im Hinblick auf die geänderte Gesetzeslage den Antrag neu zu stellen. Da die Frist hierfür noch nicht abgelaufen ist, ist eine erneute Antragstellung möglich.
Es kommt bei Heimunterbringungen also nur mehr darauf an, ob diese der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat. Nun ist es in den seltensten Fällen so gewesen, dass sich die Heimunterbringung unmittelbar gegen die betroffenen Kinder gerichtet hat. Vielmehr ist es im Regelfalle so, dass mit der Heimunterbringung Familien gemaßregelt oder im Sinne des Sozialismus „diszipliniert“ werden sollten. Der hier entschiedene Fall dürfte exemplarisch sein für viele, wenn nicht fast alle Heimunterbringungen. Im Falle der Frau May verhielt es sich so, dass ursächlich für ihre Heimunterbringung eine politische Verfolgung ihres zu den Gründungsmitgliedern der CDU in der sowjetischen Besatzungszone gehörenden Vaters Hermann May gewesen ist. Dieser hat seinem Schwiegervater, dem Großvater der Frau May, bei seiner Flucht nach Westdeutschland im Jahre 1948 geholfen. Der Großvater der Frau May ist zusammen mit seiner Ehefrau aus seiner Heimatstadt geflohen, weil er befürchten musste, wegen seiner Fachkenntnisse als Oberingenieur im Flugzeugbau in die UdSSR deportiert zu werden. Da nun die Behörden mutmaßten, dass die Eltern der Frau May zusammen mit dieser ebenfalls nach Westdeutschland fliehen könnten, wurde Frau May im Säuglingsalter gewissermaßen als „Faustpfand“ in einem Heim untergebracht.
Aus den vom Gericht eingesehenen Akten des Ministeriums für Staatssicherheit über den Vater der Frau May und die sein Strafverfahren betreffenden Akten der Strafverfolgungsbehörden ergab sich, dass dieser schon lange vor seiner Verurteilung im Jahre 1961 in das Visier der Staatssicherheit und anderer staatlicher Behörden geraten war.
Nach der Flucht des Großvaters der Frau May wurden die Eltern aus ihrer Wohnung in Erfurt verwiesen. Der Vater der Frau May erhielt nicht einmal eine Zuzugsgenehmigung für Erfurt und musste daher seinen Wohnsitz vorübergehend in Eisenach nehmen. Diesen Umstand nahmen nun die Behörden der Stadt Erfurt zum Anlass, das gesamte Mobiliar der Wohnung zu beschlagnahmen, um dieses anderen Personen, die in Wohnungen eingewiesen werden sollten, zur Verfügung zu stellen. Die Mutter der Frau May erhielt als Wohnung ein 7 qm „großes“ Zimmer, ohne Wasch- und Kochgelegenheiten zugewiesen. Diese auf solche Weise herbeigeführten unmenschlichen Wohnbedingungen nahm nun das Jugendamt der Stadt Erfurt zum Anlass, Frau Claudia May in das Kinderheim einzuweisen mit der Begründung, dies sei dem Kindeswohl im Hinblick auf die wohnlichen Verhältnisse der zudem berufstätigen Mutter förderlich. Auf den ersten Blick hatte es also den Anschein, dass sich das Referat Jugendhilfe allein von Überlegungen des Kindeswohls leiten ließ.
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Wie perfide die Jugendfürsorge jedoch durch das damalige Regime instrumentalisiert worden ist, ergab sich sehr eindrucksvoll aus einem mündlich erstatteten Gutachten des Vertreters der Thüringer Anlaufstelle für ehemalige DDR-Heimkinder, Manfred May. Dieser führte aus, die Jugendhilfe der ehemaligen DDR, deren Akten in aller Regel sehr verschleiernd gewesen seien, sei in der durch das stalinistische System der Sowjetunion geprägten unmittelbaren Nachkriegszeit in Ostdeutschland in ihrem Wirken der Staatssicherheit vergleichbar gewesen und habe nach deren Gründung im Jahre 1950 auch eng mit dieser zusammengearbeitet. Der Sachverständige sprach in diesem Zusammenhang von einer engen Verzahnung zwischen den Behörden der Jugendhilfe und dem Ministerium für Staatssicherheit. Viele Beamte der Jugendhilfe seien IM gewesen und hätten dem MfS umfassend über alle Einzelfälle Rapport erstattet. Auf diese Weise seien die geheimdienstliche und sozialpolitische Tätigkeit durchmischt worden. Im Jargon der Staatssicherheit sei dies als „politisch-operative Zusammenarbeit“ bezeichnet worden. Insbesondere in den Fällen, in denen die Eltern nicht verhaftet worden seien, weil sich vorläufig nicht genügendes Belastungsmaterial gegen sie hatte finden lassen, seien diese an ihrer „schwächsten Stelle“, und zwar ihren Kindern, getroffen worden. Wesentlich ist noch, dass die Berufstätigkeit einer Mutter damals kein Grund für eine Heimeinweisung von Kindern gewesen sei. Vielmehr hatte es schon im Jahre 1950 Möglichkeiten gegeben, in einem solchen Fall eine Familie auf andere Weise unterstützen zu können. Insbesondere sei die Formulierung „Mutter berufstätig“ in der Heimakte der Frau Claudia May verräterisch. Zwar sei die DDR generell mehr an der Arbeitskraft der Mutter als am Kindeswohl interessiert gewesen, was teilweise dazu geführt habe, das selbst alleinerziehenden Müttern die Arbeitszeiten erhöht und in der Folge die Kinder weggenommen wurden. Es wurden aber längst nicht allen berufstätigen Müttern die Kinder entzogen, sondern diese wurden in Krippen untergebracht. Im Falle der Frau May schätzte der Sachverständige anhand der Aktenlage ein, dass der Entzug der Wohnung und der anschließende Verbleib der Familie in unzureichenden Wohnverhältnissen auch nach der Geburt der Frau May mit einer im Vordergrund stehenden politischen Verfolgung ihres Großvaters und ihres Vaters zusammenhingen.
Auf Grund dieser sehr sorgfältigen Aufklärung des Sachverhaltes durch das Thüringer Oberlandesgericht, dessen Entscheidung rechtskräftig ist, verfügen nach unserer Einschätzung Heimkinder jetzt über wesentlich bessere Argumente für ihre Rehabilitierung nach Maßgabe des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes.
Dr. Thomas Gertner
Rechtsanwalt
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15.6.2012
Gerichtsbericht:
GERICHT BESTÄTIGT REHABILITIERUNG NACH DDR-HEIMZEIT
Von Kai MUDRA
Claudia MAY hat einen Sieg im Ringen um Wiedergutmachung für ihre Zeit als DDR-Heimkind errungen. Das Oberlandesgericht in Jena entschied nach einer Anhörung, dass sie mit ihrer Unterbringung in einem Heim in Erfurt eine "Freiheitsentziehung erlitten" habe.
Erfurt. Die damalige Einweisung in das Heim durch "Verfügung des Referats Jugendhilfe der Stadt Erfurt, wurde für rechtsstaatswidrig erklärt", bestätigte gestern ihr Anwalt, Thomas Gärtner.
Der Entscheidung war Ende Mai eine mehrstündige öffentliche Gerichts-Anhörung über das Schicksal der Betroffenen und die Umstände ihres dreijährigen Heimaufenthalts als Kleinstkind vorausgegangen. Bereits vor einem Jahr wurde auch ihr jüngerer Bruder rehabilitiert.
Ähnlich einer Wiedergutmachung für unschuldig im Gefängnis Eingesperrte, steht Claudia MAY, die auch als Opfer des SED-Unrechts anerkannt ist, nun eine finanzielle Entschädigung zu. Über die genaue Höhe muss nach ihren Angaben nun ein Sozialgericht entscheiden.
In erster Instanz hatte ein Gericht Frau MAY noch die Rehabilitierung verwehrt, weil sie nicht nachweisen konnte, dass sie unter haftähnlichen Bedingungen untergebracht war.
Nach Angaben ihres Anwalts ist diese Bedingung als Voraussetzung einer Rehabilitierung für Kinder und Jugendliche in einem DDR-Heim inzwischen aber weggefallen. Es komme vielmehr darauf an, "ob diese der politischen Verfolgung oder sonstiger sachfremder Zwecke gedient hat", betont der Anwalt.
Claudia MAY erklärte gestern, sie sehe die Gerichtsentscheidung in erster Linie als Postum-Rehabilitierung ihrer Eltern.
Zugleich kündigte sie an, sich vor Gericht weiter gegen eine aus ihrer Sicht unrechtmäßige Enteignung einer geerbten Immobilie in Erfurt zur Wehr setzten zu wollen. Erfurt hatte dem Geschwisterpaar MAY zum 6. Juni zudem mit einer Zwangsräumung gedroht.

Claudia May bei einem Gerichtstermin in der Landeshauptstadt ©A.Volkmann
Nach einem bisher umstrittenen Immobilienverkauf Anfang der 1990er-Jahre kämpft Claudia MAY darum, dass anerkannt wird, dass sie die rechtmäßige Erbin des Gebäudes in guter Erfurter Lage ist. Bisher wurde dieser Anspruch aber nicht ins Grundbuch eingetragen, da einige Gerichte nicht ihrer Ansicht folgten.
Sie sieht sich deshalb als Opfer weiteren Unrechts und von Willkürmaßnahmen der heute Regierenden in Stadt und Land. Gegen die inzwischen ausgesetzte Zwangsräumung hatte sie vor allem auch im Internet mobil gemacht.
Quelle
„In erster Instanz hatte ein Gericht Frau MAY noch die Rehabilitierung verwehrt, weil sie nicht nachweisen konnte, dass sie unter haftähnlichen Bedingungen untergebracht war.“
Die Erbärmlichkeit, vielleicht auch Böswilligkeit der hiesigen Justiz ist offenkundig! wm
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Nicht nur in den sog. Wendewirren wurden DDR-Bürger um ihre Immobilien geprellt. Das geschah hier in Leipzig auch im Rechtsstaat.
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PRESSEMITTEILUNG
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Das Thüringer Oberlandesgericht, 4. Zivilsenat,
Rathenaustraße 13, Sitzungssaal 11, 07745 Jena
wird am
Dienstag, 9. Oktober 2012 ab 10.40 Uhr
im Berufungsverfahren - 4 U 913/11 - über die Schadenshaftungsansprüche gegen den Freistaat Thüringen, vertr. durch das Thüringer Finanzministerium, die den Geschwistern May seit dem 18.10.1991 ff. durch den Zwangsentzug des beweglichen und unbeweglichen Eigentums Am Stadtpark 34 und die fälschenden Grundbucheintragungen entstanden sind und weiterhin entstehen, verhandeln.
Der Senat ist Entscheidungsinstanz der Amts- und Staatshaftungsansprüche gemäß §§ 1 ff. StHG (fortgeltendem DDR-Staatshaftungsrecht) i.V.m. §§ 823 ff., 839 BGB und Art. 34 GG, die dem Bürger durch schuldhafte Amtspflichtverletzungen der Kommunal- und/oder Landesbehörden entstanden sind.
Der 4. Senat hatte bereits am 16.03.2005 - 4 U 1032/03 - entschieden, die Landeshauptstadt Erfurt hat schuldhaft ihre Amtspflichten verletzt, rechtswidrig auf das Grundbuch - Rückübertragungseigentum Am Stadtpark 34 - zugegriffen. Einen Schaden, der den schuld-, erb- und vermögensrechtlichen Restitutionseigentümer entstanden sein könnte, hatte der 4. Senat rechtsfehlerhaft ausgeschlossen. Rechtsfehlerhaft auch deshalb, weil der Bundesgerichtshof Karlsruhe schon 2001 das Erb- und Vermögenseigentum nur den Erben zugeordnet hat. Das Verwaltungsgericht Gera hat mit nachfolgendem, in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 02.09.2005 - 6 K 756/03 Ge - die Erb-, Grundbuch- und Verfügungsrechte über das Restitutionsvermögen Am Stadtpark 34 auch den Erben zugeordnet. Die Staatshaftungsklägerin ist seit dem 13.06.2012 als erbengemeinschaftlich Berechtigte im Grundbuch eingetragen worden. Die seit dem 3. Okt. 1990 ff. gegen die „redlichen Nutzer“ zwangsweise und gewaltsam (Gerichtsgutachten vom 17.10.2003, ThürStA - 180 Js 22533/03 ff.) durchgesetzten „unredlichen Erwerbsvorgänge“ gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3, §§ 16 Abs. 3 S. 1 und 33 Abs. 4 VermG sind höchstrichterlich ausgeschlossen worden. Der unentgeltliche Grundstücksverkehr ist grundsätzlich verboten und bedingt die Restitution an den schuld-, erb-, vermögensgesetzlich Berechtigten und „redlichen Nutzer“ (BVerwG 31/00). Die Unrichtigkeit des Grundbuches bedingt die Berichtigung des Grundbuches gemäß Grundsatzentscheidungen des ThürOLG (6 W 642/00; 4 U 62/05).
Die Kläger sind als „redliche Nutzer“ des Stadtpark 34 durch die schuldhaft amtspflichtverletzende Kommune - Landeshauptstadt Erfurt - vorsätzlich akut lebensbedrohender Bau- und Personengefährdung ausgesetzt worden, damit am 27.10.2003 gegen den ausdrücklichen Willen der Kläger (ThürOLG-Beschl. - 7 U 141/08) zwangsweise zu räumen war, um die unentgeltlichen „wirtschaftlichen Verwertungsinteressen“ staatsschädigender Immobilienspekulanten von Amts wegen durchzusetzen. Der Staatshaftungsschaden zzgl. Schmerzensgeld ist zusätzlich wegen rechtsstaatswidriger Zwangsräumung am 27.10.2003, wiederholter Zwangsräumungsmaßnahmen aus dem Zwangsevakuierungsobjekt in die Obdachlosigkeit, haftbewährter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, verweigerter Wiedereinsetzung in den Wohnbesitz gemäß unanfechtbaren Wiedereinsetzungsbescheid vom 24.06.2004 der - andauernd schuldhaft amtspflichtverletzenden Stadt Erfurt, der das bewegliche und unbewegliche Eigentum Am Stadtpark 34 vom Freistaat Thüringen nicht zugeordnet worden ist, begründet.
Die Verzögerungsrüge wegen überlanger Verfahrensdauer - seit 22 Jahren - eines lediglich nach §§ 19, 22 Abs. 1 GBO zu berichtigenden Grundbuches ist gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 1 und 2 GG, §§ 198 ff. GVG mit geltend gemacht.
Claudia May
Erfurt, 3. Oktober 2012
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Siehe auch ... hier !
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Und so geht’s weiter ...
Claudia May scheitert mit Staatshaftungsklage

Der oberflächliche, schlampig recherchierte TA-Beitrag vom 10.10.2012 (Kai MUDRA) ist wie folgt zu „ergänzen“ ...
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DIESE UNENDLICHE GESCHICHTE
Ein Erbfall aus DDR-Zeit, eine schuldhafte Amtspflichtverletzung 1990 und das Erfurter Geschwisterpaar May als Opfer noch heute
Von Klaus Peter KRAUSE
Dieser Fall behördlicher Widerstände und Rechtswidrigkeiten gegen ein Erfurter Geschwisterpaar nimmt und nimmt kein Ende. Seine Opfer sind Claudia May und ihr Bruder Michael. Frau May kämpft um ein geerbtes Erfurter Grundstück, das ihr gesetzlich zusteht, das sie aber noch immer nicht bekommen hat. Die Stadt Erfurt hatte es 1990 veräußert, bevor das Landesamt für offene Vermögensfragen über eine Rückgabe an die Erbin entschieden hatte. Gerichtlich festgestellt ist das (und anderes) eine schuldhafte Amtspflichtverletzung gewesen, deren Folgen noch immer nicht behoben sind.
In 22 Jahren fast fünfhundert Verfahren
Beharrlich und unerschrocken kämpft Frau May um das Grundstück geradezu mit Löwenmut seit nun mehr 22 Jahren. Außerdem will sie den Schaden ersetzt haben, den die Täter ihr und ihrem Bruder in dieser langen Zeit zugefügt haben. Viele Niederlagen hat sie in nahezu fünfhundert Verfahren einstecken müssen, aber auch wesentliche Teilsiege erfochten. Doch jüngst vor dem Oberlandesgericht (OLG) in Jena (am 9. Oktober) ist sie wieder ein Stück zurückgeworfen worden. In diesem Verfahren, einem Berufungsverfahren, ging es um ihre Schadensersatzklage. Das Gericht befand, einen Schaden habe sie nicht gehabt, jedenfalls keinen, den das Bundesland Freistaat Thüringen zu ersetzen habe. Doch beendet ist damit das Verfahren noch nicht.
Was die May-Gegner verbindet
Nach allem, was bisher geschehen ist, stellt sich diese unendliche Geschichte als Skandal dar. Frau Mays Gegner bekleiden überwiegend Ämter in Politik, Verwaltung und Justiz. Insofern handelt es sich um einen Politik-, Verwaltungs- und Justizskandal – teils der Stadt Erfurt, teils des Landes Thüringen. Viele der May-Gegner kennen sich noch und schon seit DDR-Zeiten. Das verbindet, zumal dann, wenn man einst auf SED-Seite stand und an der staatlichen Unterdrückung der Bürger mitgewirkt hat. Alter Korpsgeist setzt sich fort, man hält zusammen und man wehrt ab, wenn man wegen einstiger und neuer Untaten belangt zu werden droht. Man versucht, davonzukommen. Das inzwischen zwar abgegriffene, aber nach wie vor geläufige Wort dafür heißt Seilschaften. Nach der Wiedervereinigung sind Westler dazugestoßen und haben sich ins Netzwerk einbinden lassen. Frau May spricht von einem Sumpf.
Es geht um Grundbuchberichtigung und Schadensersatz
Die Einzelheiten des Falles und der Geschehnisse auszubreiten, würde hier den Rahmen sprengen. Den zum Verständnis notwendigen Hintergrund habe ich im Dezember 2006 in der Berliner Wochenzeitung „Junge Freiheit“ (Ausgabe 50/2006) geschildert. Weiterer Sachverhalt ist meinem Bericht über das vorangegangene Schadensersatzverfahren vor dem Landgericht Erfurt vom November 2010 zu entnehmen: „Wie eine Erfurterin um ihr Recht kämpft“. Und zusätzliche Informationen hier: „Im Unrechtsstaat verfolgt, im Rechtsstaat ebenfalls“.
Soweit es um das geerbte Hausgrundstück geht – es liegt am Erfurter Stadtpark – verfolgt Frau May zweierlei. Erstens will sie endlich als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen werden (Anspruch auf Grundberichtigung); bisher steht sie dort nur als Erbberechtigte drin (seit dem 13. Juni 2012), aber wenigstens inzwischen das. Zweitens verlangt sie Ersatz des Schadens, der ihr und ihrem Bruder seit dem 18. Oktober 1991 durch gerichtlich festgestellte Rechtsverstöße des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen und der Stadt Erfurt und durch die dann folgenden langwierigen und kostspieligen Rechtsstreite entstanden ist.
Auf Schadensersatz verklagt ist das Land Thüringen
Verklagt auf Schadensersatz hat Frau May der Freistaat Thüringen (Amtshaftungsklage).Beim Landgericht Erfurt war sie 2010 mit ihrer Klage gescheitert. Folglich ging sie in die Berufung. Jetzt am 9. Oktober fand im OLG Jena vor dessen 4. Senat die Berufungsverhandlung statt. Der Vorsitzende Richter Wolf Philipp Müller beginnt sie, indem er ausführlich und in juristisch geschliffener Form Sachverhalt und Rechtslage erläutert, wie sie sich ihm aus seiner Sicht darstellen. In dessen Verlauf wird für die 21 Zuhörer schnell klar, dass er die Klage zurückweisen will. Kern seiner Darlegungen: Einen Erbanspruch habe Frau May eigentlich nicht, nur nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz), das Bundesverwaltungsgericht habe ihr diesen Anspruch bestätigt. Daher muss der Richter einräumen: „Diese formaljuristische Erbberechtigung ist auch für uns die Grundlage.“
Wie der Richter die Erblage vor 1990 beschreibt
Erlassen hat das Vermögensgesetz die (erste und letzte frei gewählte) Volkskammer der Noch-DDR am 23.September 1990. Vorher - so sind Richter Müllers Ausführungen zu verstehen - habe sie einen solchen Anspruch überhaupt nicht gehabt. Der Erblasser Werner Graslaub sei nämlich Eigentümer des Grundstücks gar nicht gewesen, denn die gemeinschaftlichen Erben des anfänglichen Erblassers, des Vaters Rudolf Graslaub hätten das Erbe ausgeschlagen, und daher sei das Grundstück in Staatseigentum („Volkseigentum“) übergegangen, sei also 1987 in Werner Graslaubs Erbmasse für Frau May nicht enthalten gewesen. Folglich habe es dieser an Frau May auch nicht vererben können.
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Nur Vorkaufsrecht statt Rückgabeanspruch?
Gleichwohl kommt Richter Müller nicht darum herum, den „formaljuristischen“ Anspruch Frau Mays als („nur testamentarische, nicht gesetzliche“) Erbin nach dem Vermögensgesetz gleichsam zähneknirschend anzuerkennen. Aber das bedeute nicht, dass sie Anspruch auf Rückgabe des Grundstücks habe – trotz des rechtswidrigen Verhaltens der Stadt Erfurt. Das Grundstück sei weg, die Veräußerungen seien rechtswirksam, das Grundstück bestehe in der ursprünglichen Form nicht mehr, das Haus sei aufgeteilt in Eigentumswohnungen. Ohnehin sei Frau May nur Miterbin gewesen und habe als solche nur ein Vorkaufsrecht gehabt, also kein Eigentumsrecht, also auch keinen Schaden. Die Begründung ihrer Leistungsklage sei unschlüssig, ihre Berufungsklage habe keine Aussicht auf Erfolg.
Dann ergreift Frau May das Wort
Frau May widerspricht der richterlichen Sachverhaltsdarstellung entschieden. Die Ausführungen seien nicht korrekt. Sie führt Tatsachen an, die im Gegensatz zu dem stehen, was Richter Müller vorgetragen hat. Sie nennt Urteile, die ihre Rechtsposition stützen, hat alle Aktenzeichen und Paragraphen parat, beherrscht ihren Stoff, spricht fünfzehn Minuten lang flüssig und konzentriert, zeigt, dass sie ihren Grips beisammen hat; die vielen, rechtlich komplizierten Auseinandersetzungen im Lauf der 22 Jahre haben sie gleichsam gestählt. Sie lässt sich vom Richter auch nicht unterbrechen, als er es versucht, sondern spricht weiter. Der Richter verdreht die Augen, schüttelt den Kopf, nennt, was Frau May äußert, „halbjuristischen Unsinn“, sagt, es gehe hier nur um eine Amtshaftungsklage, nicht um eine Grundbuchberichtungsklage. Und: „Wir sind hier im Zivilrechtsprozess, nicht im Verwaltungsrechtsverfahren.“
Der Richter droht mit einem Strafantrag
Richter Müller wird ungehalten: „Ich bin 41 Jahre Richter. Diesen Unsinn muss ich mir nicht anhören. Wir entscheiden über den Inhalt des Klageantrags, über den Berufungsantrag Ihres Rechtsanwalts, über eine konkrete Leistungsklage. Wir sind hier im Anwaltsprozess. Was Sie sagen, ist außerhalb des Klageantrags. Halten Sie mir keine ZPO-Vorlesungen. Solchen Schwachsinn habe ich lange nicht gehört.“ Aber er sagt auch: „Dass Ihnen Unrecht geschehen ist, hat mein Senat nie in Abrede gestellt.“ Als Frau May ihm Rechtsbeugung vorwirft, droht er ihr mit einem Strafantrag und sagt: „Ich muss mir diese Vorwürfe nicht gefallen lassen. Ich verwahre mich gegen solche Vorwürfe, sie sind einfach unverschämt. Ich muss mir solche Frechheiten nicht anhören.“ Und später: „Diese Halbjuristen immer.“ Gesprochen hat fast nur Frau May, nicht ihre beiden Anwälte. Keine Äußerungen auch von den beiden Prozessvertretern der Gegenseite, der Richter hat ihnen die Arbeit abgenommen.
In der Verhandlungspause Richtergespräch mit dem Publikum
Der Richter unterbricht die Verhandlung. Es ist zwölf Uhr. Frau May soll sich mit ihren Anwälten besprechen können. Um die Pause nicht schweigend zu überbrücken, wendet sich der Richter mit Erläuterungen zum Verfahren an die „Galerie“. Er meint damit die vollbesetzten Reihen des zuhörenden Publikums, das allerdings nicht oben auf einer Galerie sitzt, sondern auf gleicher Ebene wie die drei Richter und die Prozessparteien. Jemand aus dem Publikum, durch die Erläuterungen ermuntert, meldet sich zu Wort und sagt, die Gegenäußerung von Frau May stehe doch zu einem guten Teil in Widerspruch zum Tatbestandsvortrag des Richters. Er fragt, ob dies für die richterliche Entscheidung denn nun auch eine entsprechende Rolle spielen werde. Der Richter sagt, er sei nicht verpflichtet, auf solche Frage zu antworten, und verweist auf das richterliche Beratungsgeheimnis. Wohl lässt er sich dann doch noch zu ein paar weiteren Sätzen herbei, geht aber nicht weiter auf die Widersprüchlichkeiten ein und beantwortet die eigentliche Frage nicht.
Berufung zurückgewiesen, aber das Verfahren geht weiter
Fortsetzung der Verhandlung zehn Minuten später. Der Richter will hören, ob sich die Anwälte mit Frau May Anträge überlegt haben. Anwalt Lomberg greift zu einem Verfahrenstrick: „Wir stellen keine Anträge.“ Der Richter stutzt und scheint aus allen Wolken zu fallen. Ohne Antrag der May-Anwälte kann er nur ein sogenanntes Versäumnisurteil sprechen. Ein solches Urteil kann mit Einspruch angegriffen werden. Das bedeutet: Das Verfahren geht weiter, es muss neu verhandelt werden. Die Anwälte wissen das. Die wussten auch, was der Richter nun sagt: „Dann ist hier ein anderer Richter. Ich scheide Ende des Monats aus. Ich werde 65.“ Erhoffen sie sich von dem anderen Richter eine andere Entscheidung als die von Richter Müller? Der hat verkündet: „Die Berufung gegen das Teilurteil des Landgerichts wird zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.“
Frau May schreibt später per E-Mail an ihre Freunde: „Ich bin gerade nicht gescheitert, das Staatshaftungsverfahren ist nur unterbrochen. Es ergeht ein Versäumnisurteil, weil die mandatierten Anwälte keine Anträge gestellt haben. Gegen das Versäumnisurteil wird dann fristwahrend Beschwerde eingelegt.“
Quelle
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