| Autor |
Thema: Vorsicht vor "Kuscheljustiz" |
Das neue Mediationsgesetz: Mediation ist und bleibt Anwaltssache!
Quelle:Der Betrieb
Prof. Dr. Martin Henssler / Akad. Rat Dr. Christian Deckenbrock, beide Köln
Am 15. 12. 2011 hat der Bundestag das "Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung" beschlossen. Das Mediationsgesetz schafft erstmals ein Berufsrecht für Mediatoren; flankierende Regelungen werden zudem in die verschiedenen Verfahrensordnungen aufgenommen. Gegenüber dem Regierungsentwurf enthielt die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses wesentliche Änderungen. Der Aufsatz analysiert die beschlossenen Regelungen und nimmt kritisch Stellung.
Gliederung
I.Einleitung
II.Gesetzgebungsverfahren
III.Grundkonzept
IV.Neugestaltung durch den Rechtsausschuss
V.Einzelheiten des Mediationsgesetzes
1.Definition von Mediation und Mediator
2.Das Modell des Güterichters
3.Qualitätssicherung durch "Berufsrecht"
4.Aus- und Fortbildung der Mediatoren
VI.Vollstreckbarerklärung der Mediationsvereinbarung
VII.Zusammenfassung
I. Einleitung
In seltener Einmütigkeit haben alle fünf Fraktionen am 15. 12. 2011 in dritter Lesung das "Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung" verabschiedet. Nach einer weit reichenden Überarbeitung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung im Rechtsausschuss neigt sich damit ein langwieriges Gesetzgebungsverfahren mit einer deutlichen Verspätung seinem Ende zu. Erklärtes Ziel des neuen Gesetzes ist es, die außergerichtliche Konfliktbeilegung und insbesondere die Mediation im Bewusstsein der Bevölkerung und der in der Rechtspflege tätigen Berufsgruppen stärker zu verankern.
Die gesetzliche Regelung der Mediation war überfällig. Das Institut für Demoskopie Allensbach hatte 2010 eine Studie vorgestellt, nach der die Mediation und sonstige Formen außergerichtlicher Konfliktbehandlung in der Bevölkerung auf breite Zustimmung stoßen und viele Bürger ein Mediationsverfahren einer gerichtlichen Auseinandersetzung vorziehen würden. (Anmerkung meinerseits: Die Umfrage erfolgte im Auftrag der Rechtsschutzversicherer durch die ROLAND-Rechtsschutzversicherung) Große Erwartung in die Mediation setzen die Rechtsschutzversicherungen, die sich von ihr eine Kostendämpfung bei gleichzeitig erhöhter Zufriedenheit der Versicherungsnehmer erhoffen. Sie haben daher die Mediation nicht nur in ihre Versicherungsleistungen mit aufgenommen, sondern bieten selbst ihren Kunden über Kooperationspartner Mediationslösungen an. Diese Förderung erweist sich insbesondere deshalb als zukunftsträchtig, weil ausländische Studien belegen, dass sich die Bürger nur selten autonom für eine Konfliktbeilegung durch Mediation entscheiden. Sie vertrauen vielmehr auf die Empfehlung von Autoritäten, zu denen neben den Gerichten durchaus auch Rechtsschutzversicherungen gezählt werden dürfen.
Anmerkung meinerseits: Wieso Rechtsschutzversicherungen zu den Autoritäten gezählt werden dürfen, bleibt das Geheimnis der beiden Autoren. Richtig dürfte indessen sein, dass die Rechtsschutzversicherungen erhebliche wirtschaftliche Interessen an der gesetzlichen Regelung der Mediation haben dürften.
In der Praxis ist die Mediation bislang erschwert worden, weil sie im Grenzbereich der Tätigkeitsfelder der psychosozialen und der rechtsberatenden Berufe liegt und eine eigene, umfassende rechtliche Regelung dieses Grenzbereichs fehlte. Die rechtlichen Grundlagen einer mediativen Berufsausübung bestimmen sich derzeit noch allein nach den Berufsgesetzen der jeweiligen Berufe und nach allgemeinen Regelungen wie insbesondere dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Diesen unbefriedigenden zersplitterten Rechtszustand beseitigt das neue Mediationsgesetz.
Informationen zu den Autoren
Prof. Dr. Martin Henssler ist Geschäftsführender Direktor des Instituts für Arbeits- und Wirtschaftsrecht an der Universität zu Köln und dortigen Instituts für Anwaltsrecht sowie Direktor des Instituts für Gesellschaftsrecht.
Anmerkung meineseits: Prof. Dr. Martin Henssler ist einer der Mitautoren eines Entwurfes eines einheitlichen Arbeitsgesetzbuches, welches im Auftrag der Bertelsmann-Stiftung erarbeitet wurde. Henssler gehört zu den Funktionseliten an deutschen Universitäten, die die Vorstellungen der neoliberalen Ökonomisierer als Wissenschaftler umsetzen. Bei der Einführung der Mediation geht es um eine "Teilprivatisierung der Streitschlichtung zwischen zwei Parteien einer rechtlichen Auseinandersetzung", die ganz überwiegend im Interesse der Rechtsschutzversicherungslobby und der Justizministerien aus rein fiskalischen Gründen erfolgt.
Dr. Christian Deckenbrock ist Akademischer Rat am Institut für Arbeits- und Wirtschaftsrecht an der Universität zu Köln.
Zuletzt bearbeitet: 20.01.12 14:53 von Michael_Kraemer
|
|
In seinem Jahresbericht 2008 auf Seite 23 schreibt die Bertelsmann-Stiftung:
Projekt Arbeitsvertragsgesetz Europäischer Arbeitsmarkt
Der Ruf nach einem einheitlichen Arbeitsvertragsrecht wird in der Bundespolitik aus allen politischen Lagern immer lauter. Ein solches Vorhaben kann jedoch nur
im Konsens aller gesellschaftlichen Kräfte realisiert werden. Das Ergebnis eines umfangreichen Diskussionsprozesses mit Experten aus der betrieblichen Praxis, Gerichtsbarkeit
und der Exekutive ist ein großer fachlicher Konsens über eine mögliche inhaltliche Ausgestaltung eines Arbeits-vertragsgesetzes. So haben die Bundesrechtsanwaltskammer
und der Deutsche Anwaltsverein in einer gemeinsamen Stellungnahme den von den Professoren Dr. Martin Henssler und Dr. Ulrich Preis entwickelten Diskussionsentwurf grundsätzlich begrüßt. Anlässlich des Deutschen Juristentages forderte Bundespräsident Dr. Horst Köhler im September 2008, endlich die Kraft zu finden, das Arbeitsrecht neu und einheitlich
zu kodifizieren. Die hohe Resonanz belegt die Bedeutung, die einer Zusammenführung des Arbeitsvertragsrechts von allen Seiten zugeschrieben wird. Es liegt in der Verantwortung der Politik und der Sozialpartner, ob jetzt ein Arbeits-vertragsgesetz realisiert wird. Eine Umsetzung würde einen Gewinn für Arbeitnehmer und Arbeitgeber darstellen. Im September 2008 forderte Bundespräsident Horst Köhler anlässlich des Deutschen Juristentages auf Basis der – nach seinen Worten –„exzellenten Vorarbeiten“ ein einheitliches
Arbeitsvertragsgesetz als „Segen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber“.
Anmerkung meinerseits: Bundespräsident Horst Köhler stellte sich mit seiner Rede auf dem Dt. Juristentag für die Bertelsmann-Stiftung als Testimonial für die Einführung eines einheitlichen Arbeitsgesetzbuches zur Verfügung, obgleich er dafür keinerlei grundgesetzliche Legitimation besitzt.
Zuletzt bearbeitet: 20.01.12 14:47 von Michael_Kraemer
|
|
MERKELS DING
Titelte der STERN in seiner Ausgabe 02/2012. Hans-Ulrich Jörges berichtete in diesem Beitrag über
die in ihrer Neujahrsansprache angekündigte Absicht Angela Merkels mit 100 Experten und Bürgern aus den Städten Bielefeld, Erfurt und Heidelberg einen Dialog über Deutschlands Zukunft zu beginnen.
Dahinter verberge sich “ein ziemlich großes Ding“ formuliert Jörges etwas salopp, eines, das es noch nicht gegeben habe und das im Verborgenen vorbereitet worden sei , ohne Beteiligung der Medien.
Dreiviertel der Experten kämen aus der Wissenschaft, so z.B. der Altersforscher Andreas Kruse, der Professor Stephan Breidenbach, Jurist und Bannerträger der Mediation der Humboldt-Viadrina School of Governance und Mitbegründer der Internetspendenplattform betterplace.org.
Beide Wissenschaftler wieder einmal eng verbunden mit der Bertelsmann-Stiftung, jener neoliberalen Leitakteurin, die die politische Agenda der Bundesrepublik maßgeblich steuert und als Souffleurin der Mächtigen mehr und mehr selbst die Macht übernommen hat.
Möglich ist das allerdings nur, weil Wissenschaftler dieser Stiftung als Funktionseliten gegen gutes Entgelt ihre „wissenschaftlichen Expertisen“ andienen, um den neoliberalen Politikvorstellungen durch sogenannte Politikberatung des „Think Tanks Bertelsmann-Stiftung“ gegenüber den Mächtigen zum Durchbruch zu verhelfen. Und der STERN als ein Leitmedium des Verlages Gruner und Jahr (Bertelsmann-Tochter) über solche „Dicken Dinger“ durch seinen Chefredakteur aus Berlin, Hans-Ulrich Jörges, berichtet.
http://www.tenos.de/aktuelles/stern_2012-2.pdf
Warum gerade die Tenos AG auf ihrer homepage jubelnd auf den
STERN-Artikel verweist können Sie hier nachvollziehen, wenn Sie "Referenzen" anklicken.
Siehe auch: Organisierte Dialoge als Strategie der Bertelsmann-Stiftung.
Und hier die dazugehörige Broschüre der Bertelsmann-Stiftung mit dem Titel "Organisierte Dialoge als Strategie".
Fazit: Im Ergebnis geht es in Wahrheit um die Strategie der Bertelsmann-Stiftung durch gelenkte Dialoge die demokratischen Prozesse in ihrem Sinne zu verändern!
Zuletzt bearbeitet: 23.01.12 06:49 von Michael_Kraemer
|
|
Gemeinsam mit den Ländern Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein hat Justizsenatorin Jana Schiedek heute deshalb im Rechtsausschuss des Bundesrates einen erfolgreichen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses eingebracht.
„Ich freue mich, dass der Rechtsausschuss des Bundesrates empfiehlt, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Mit dem vom Bundestag vorgelegten Gesetzentwurf würde eine Chance verpasst. Von der ursprünglich durch die Bundesjustizministerin geplanten Förderung der erfolgreichen gerichtsinternen Mediation ist nichts übrig geblieben.
Wir wollen erreichen, dass die gerichtsinterne Mediation ausdrücklich gesetzlich verankert wird. Nicht jeder Rechtsstreit muss durch die Gerichte streitig entschieden werden. Hinter einer rechtlichen Auseinandersetzung stehen vielfach ganz andere Probleme. Diese Konflikte werden in Hamburg immer häufiger und viel besser durch eine gerichtsinterne Mediation gelöst“, sagte Justizsenatorin Jana Schiedek.
Der Gesetzentwurf will demgegenüber die Mediation in ihrer bisherigen Form aus den Gerichtssälen verdrängen. An ihre Stelle soll der Güterichter treten. Dagegen wendet sich Senatorin Jana Schiedek: „Ein Güterichter ist kein Mediator. Wenn die Parteien sich auf eine Mediation einigen, müssen sie sich auch darauf verlassen können, dass deren Spielregeln gelten.
Ein Mediator zeichnet sich dadurch aus, dass er sich zurücknimmt und nicht auf ein bestimmtes Ergebnis – etwa einen Vergleich – hinarbeitet. Demgegenüber schlägt ein Güterrichter den Parteien eine Konfliktlösung unter Vornahme rechtlicher Bewertungen und Einordnungen vor. Das ist etwas ganz anderes.“
Mehr...
|
|
Ministerin sieht Streitschlichtung in Gefahr
Schwerin/Berlin (dpa/mv) - Mecklenburg-Vorpommerns Justizministerin Uta-Maria Kuder (CDU) sieht die Streitschlichtung unter Vermittlung von Richtern in Gefahr. Ein Gesetz, das der Bundestag vor zwei Wochen verabschiedet hat, würde die gerichtliche Mediation künftig unmöglich machen, befürchtet Kuder. Das Land hat deshalb am Mittwoch gemeinsam mit Hamburg, Schleswig-Holstein, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Brandenburg den Bundesrat-Vermittlungsausschuss angerufen.
Bei der Mediation schlägt der Richter vor Beginn eines Prozesses den Beteiligten vor, eine Schlichtung unter seiner Leitung zu versuchen. „Das Entscheidende bei der Mediation ist, dass die Parteien selbst eine Lösung finden, die dann für alle bindend ist“, erklärte die Sprecherin des Schweriner Justizministeriums, Monika-Maria Kunisch. Das könne helfen, dass sich die Streitenden wieder in die Augen sehen könnten. „Bei einem Prozess gibt es immer einen Sieger und einen Verlierer.“
Das vom Bundestag verabschiedete Gesetz sieht Kunisch zufolge die bundesweite Einführung sogenannter Güterichter vor. Auch diese sollen eine Einigung versuchen, um den Prozess zu vermeiden. Im Unterschied zur Mediation könne der Richter dort aber Vorschläge machen und rechtliche Bewertungen vornehmen, sagte Kunisch. „Dann kommt die Lösung nicht mehr von den Beteiligten“, bedauerte sie. Das sei ein wichtiger Nachteil. Ministerin Kuder unterstrich: „In der Mediation liegt die einmalige Chance, langfristig gesehen, die Streitkultur insgesamt in Deutschland zu ändern.“
In Mecklenburg-Vorpommern fanden seit der Einführung 2004 bis 2010 fast 2600 Mediationsverfahren unter Leitung eines Richters statt. In rund 1900 Fällen waren sie erfolgreich. Das sind 69 Prozent, wie das Ministerium ausgerechnet hat.
Mehr...
http://www.mvpo.com/index.php?id=53&tx_ttnews%5Btt_news%5D=11287&cHash=8d335280908c9007e8063e6d5bb3cb47
Zuletzt bearbeitet: 27.01.12 07:36 von Michael_Kraemer
|
|
Die Justizsenatorin aus Hamburg, Jana Schiedek, und die Justizministerin aus Mecklenburg-Vorpommern, Uta-Maria Kuder berücksichtigen offenbar das Richterbild des Grundgesetzes nur unzureichend:
Prof. Dr. Prütting von der Universität Köln hat zur Abgrenzung der Mediation von richterlicher Tätigkeit im Rahmen einer Güteverhandlung Folgendes ausgeführt:
„Denn das oberste Gebot richterlicher Tätigkeit ist die Bindung an Gesetz und Recht, Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Kernaufgabe des Richters ist also die Anwendung des Gesetzes auf den Streitfall. Das Wesensmerkmal von Mediation, Hilfestellung zu einer privatautonomen Lösung zu geben, auch wenn diese sich von der Gesetzesanwendung weit entfernt, unterscheidet sich deutlich von richterlicher
Rechtsanwendung. Auch die verfassungsrechtlich garantierte Rechtsschutzgarantie und der primäre Zweck des Zivilprozesses –also die Durchsetzung subjektiver Rechte, das gilt im Übrigen auch für die Fachgerichtsbarkeiten – sowie das Selbstverständnis der Organe der Rechtspflege stehen dem Gedanken von Mediation entgegen. Wert und Bedeutung staatlicher Rechtsprechung besteht in der Streitentscheidung als Ablösung des Selbsthilfegedankens. Richterlich vermittelte
Streitkultur mit ihren Wesensmerkmalen der Öffentlichkeit und der Mündlichkeit sowie der Veröffentlichung der jeweiligen Endentscheidung führt zur Rechtsbewährung und zur Rechtsfortbildung. Sie führt zur Rechtsklarheit und zur
Rechtssicherheit sowie zur Orientierung der Bürger. Eine lebende Rechtsordnung erfordert zwingend den Umgang mit dem Rechtsstoff durch staatliche Gerichte, sie verlangt öffentliche Streitverfahren und Zugänglichkeit der Ergebnisse. Daher ist echte gerichtsinterne Mediation ein Irrweg.“
Sollte die Absicht der beiden Damen aus Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern sein, durch die Einführung der Mediation an Gerichten Kosten zu sparen, weil eine gerichtsinterne Mediation nach den wissenschaftlichen Untersuchungen von Prof. Dr. Spindler von der Universität Göttingen nicht mehr als 250 Minuten in Anspruch nehmen soll, sei den beiden Damen der nachfolgende Hinweis des ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Herr Prof. Dr. Papier empfohlen.
Prof. Dr. Hans Jürgen Papier hat nämlich vor dem Hintergrund der zunehmenden Ökonomisierung der Rechtsprechung durch das sogenannte New-Public-Management/Neue Steuerungsmodell (NSM) und der damit verbundenen Loslösung der Richter von der Gesetzesbindung bereits in der Neuen Juristischen Wochenschrift 2001, 1089 ff. insbesondere S. 1093 es so formuliert:
" Es ist ein schwer begreifliches und leicht, weil durch einen Blick in den knapp und klar formulierten Art. 97 Abs. 1 GG vermeidbares Missverständnis, richterliche Tätigkeit könne durch etwas anders "gesteuert" werden als durch den
Rechtssatz, den formellen ebenso wie den materiellen. Allein das Verfahrensrecht und das materielle Recht sind die verfassungs-legitimen Steuerungsinstrumente richterlicher Tätigkeit. Meint die Justizpolitik diese richterliche Tätigkeit
unter Effizienzgesichtspunkten verändern zu müssen, so muss und kann sie allein hier ansetzen. Kontrolliert wird der Richter auf die Wahrung der Gesetzmäßigkeit seines Handelns hin grundsätzlich allein nach Maßgabe des Rechtsmittelsrechts
und in den von ihm geregelten Verfahren. Bemerkenswert sind eigentlich gar nicht diese Ergebnisse, sondern der Umstand, dass man offenbar selbst nach 50- jähriger Geltung des Grundgesetzes wieder hierauf hinweisen muss".
Nicht übersehen werden darf deshalb auch die Signalwirkung, die es hat, wenn sich der Gesetzgeber durch eine lobbygelenkt gesetzwidrig eingeführte Praxis aufgrund der sog. „normativen Kraft des Faktischen“ zwingen ließe, eine ersichtlich verfassungswidrige Regelung in Gesetzesform zu bringen.
Die Souveränität des Gesetzgebers gebietet es vielmehr, solchen Versuchen eine klare Absage zu erteilen.
Zuletzt bearbeitet: 26.01.12 16:51 von Michael_Kraemer
|
|
Die Mediation in der Resteverwertung:
Mehr...
Zuletzt bearbeitet: 01.02.12 18:15 von Michael_Kraemer
|
|
Der nordrhein-westfälische Richterbund warnt vor der Abschaffung der gerichtsinternen Mediation und findet dafür Verbündete im
NRW Justizministerium und der BILD-Zeitung.
Das verwundert nicht sonderlich, denn die gerichtsinterne Mediation wird zur Zeit an hunderten wenn nicht gar tausenden von Gerichten in Deutschland ohne Rechtsgrundlage praktiziert und das richterliche Haftungsprivileg des § 839 Abs. 2 BGB gilt für die gerichtsinterne Mediation nicht, weil es sich bei der gerichtsinternen Mediation um Justizverwaltungsmaßnahmen und nicht um Rechtsprechung handelt.
Genau aus diesen Gründen fordert der Deutsche Richterbund die gesetzliche Einführung der gerichtsinternen Mediation und deren Gleichstellung mit der rechtsprechenden Tätigkeit der Richterschaft. Denn hunderte -wenn nicht gar tausende von Richtern haben gerichtsinterne Mediation über ein Jahrzehnt rechtsgrundlos und unter Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt praktiziert. Dies alles lag lediglich im Interesse der Justizministerien, weil man dadurch Kosten für Zeugen- und Sachverständigenentschädigungen sowie Richterarbeitszeit einsparen wollte und tatsächlich auch eingespart hat.
Mit dem Grundgesetz und dem geltenden Richterrecht war dies alles nicht vereinbar.
Aber der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat die gerichtsinterne Mediation aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 17/5335) endlich gestrichen und hat sie abgeschafft und einen eigenen Gesetzentwurf (BT-Drucksache 17/8058) vorgelegt. Dies geschah offensichtlich, weil man die Gefahren, die mit einer Loslösung der Richterschaft von der Gesetzesbindung verbunden sind und wie sie bei der gerichtsinternen Mediation vorgesehen ist, inzwischen auf Seiten des Gesetzgebers erkannt hat.
Die Loslösung der Richterschaft von der Gesetzesbindung würde nämlich die Unabhängigkeit der Richterschaft auf Dauer beseitigen und wäre mit dem Richterbild des Grundgesetzes (vergl. Art 20, Art. 97 und Art 101 GG) nicht zu vereinbaren und damit verfassungswidrig (vergl: Stellungnahme zum Mediationsgesetz VRLG Krämer im Rechtsausschuss des Dt. Bundestages am 25.05.2011
Zuletzt bearbeitet: 04.02.12 11:00 von Michael_Kraemer
|
|
Gerichtsmediation bleibt
Quelle: www.welt.online.de
Berlin/Potsdam (dpa/bb) - Die Gerichtsmediation bleibt: Das hat der Bundesrat am Freitag in Berlin auf Länder-Initiative, der sich auch Brandenburg angeschlossen hat, beschlossen. Wie das märkische Justizministerium mitteilte, ist damit die von Bundesregierung und Bundestag bereits beschlossene Abschaffung gestoppt worden. Mit einem Mediationsverfahren können sich Streitende mit Hilfe eines professionellen Vermittlers freiwillig und schnell einigen. Das Gerichtsverfahren ruht in der Zeit. Gerichtliche Mediationsverfahren werden von speziell geschulten Richtern geleitet.
In den anstehenden Verhandlungen mit der Bundesregierung wolle sich Justizminister Volkmar Schöneburg (Linke) nun dafür einsetzen, dass die Mediation als effektive und kostengünstige Konfliktlösung dauerhaft erhalten bleibe.
In Brandenburg sei die Mediation bereits eine fest Institution: 2010 haben deutlich mehr Menschen diese Möglichkeit wahrgenommen als noch 2009. Insgesamt gab es 2010 an den Zivilgerichten 214 solcher Verfahren, im Vorjahr waren es 23, heißt es in einer Antwort des Ministeriums auf eine parlamentarische Anfrage. Die Erfolgsquote lag 2010 bei rund 60 Prozent, im Jahr zuvor bei rund 70 Prozent. Vor den Verwaltungsgerichten gab es seit 2009 18 solcher Verfahren. Alle Streitigkeiten konnten ohne richterliches Urteil beigelegt werden.
Welchen Unsinn die Redaktion von Welt-Online hier berichtet, können Sie in dem nachfolgenden Originaldokument des Bundesrates nachlesen:
http://www.bundesrat.de/nn_8336/SharedDocs/Drucksachen/2012/0001-0100/10-12_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/10-12(B).pdf
Tatsächlich ist es ein rechts- und justizpolitischer Skandal, dass die Richterverbände und die Justizminister der Länder unter Missachtung des Gesetzesvorbehalts und des Grundsatzes der Gewaltenteilung ohne dass der Bundestag ein Gesetz verabschiedet hatte, ein kommunikationswissenschaftliches Streitschlichtungsverfahren an hunderten, wenn nicht gar tausenden von Gerichten nach machiavellinischer Manier eingeführt haben. Das Grundgesetz läßt eine solche Verfahrensweise auch gar nicht zu, weil Richter an Gesetz und Recht gebunden sind. Einfach mal lesen: Artikel 20, 97, 101 GG.
Es ist wirklich erstaunlich, mit welcher Ignoranz die Justizminister der Länder und der Deutsche Richterbund die grundgesetzlichen Regelungen der Artikel 20, 97 und 101 GG missachten, die aus gutem Grund durch die Väter und Mütter der Verfassung eingeführt worden sind. Loslösung der Richter von der Gesetzesbindung allein aus Kostengründen kann sehr gefährlich werden.
Zuletzt bearbeitet: 12.02.12 11:10 von Michael_Kraemer
|
|
Aus dem Mediationsrichter wird einfach der Güterichter;
geht das so einfach?
Mehr...
|
|
Berliner Freiberufler fordern Beibehaltung der richterlichen Mediation
Quelle: http://beck-aktuell.beck.de/news/berliner-freiberufler-fordern-beibehaltung-der-richterlichen-mediation
Der Verband der Freien Berufe Berlin (VFB) hat am 15.02.2012 vor der Abschaffung der richterlichen Mediation gewarnt. Die richterliche Mediation habe sich mit Einigungsquoten von bis zu 80 Prozent sehr bewährt, sagte VFB-Präsidentin Claudia Frank. Hingegen wird die außergerichtliche Mediation nach ihrer Ansicht auch mit dem Mediationsgesetz des Bundestages von der Gesellschaft nicht angenommen werden.
Verband für Ausweitung der Mediation auf Medizin- und Baurecht
Die Freiberufler fordern deshalb, dass auch künftig ein Richter die Konfliktbeilegung begleitet. Dessen Stellung und Ansehen in der Gesellschaft mache das Verfahren überhaupt erst so erfolgreich. Falle der Richter weg, sei die Mediation bei Gericht am Ende, so Frank. Der VFB plädiert zudem dafür, die Mediation auch auf das Medizin- und Baurecht auszuweiten. Gerade Arzthaftungsprozesse könnten durch eine vernünftige Mediation zu einer Befriedung zwischen Patient und Arzt beitragen. Der Bundesrat hat das vom Bundestag am 15.12.2011 beschlossene Mediationsgesetz am 10.02.2012 in den Vermittlungsausschuss verwiesen. Er dringt darauf, dass die richterliche Mediation ausdrücklich in der Prozessordnung wieder verankert wird.
Anmerkung:
Da stellt sich doch die Frage, warum die freien Berufe so wenig Ansehen genießen. Immerhin sind im Verband der freien Berufe so renomierte Berufsstände wie Ärzte, Apotheker, Architekten, beratende Ingenieure, Rechtsanwälte,Steuerberater und Wirtschaftsprüfer organisiert.
http://www.freie-berufe-berlin.de/vfb_mitglieder/
Zuletzt bearbeitet: 25.02.12 17:01 von Michael_Kraemer
|
|
|
|
Wie der nachfolgende verlinkte Artikel zeigt, geht es bei dem derzeit dem Vermittlungsausschuss vorliegenden Mediationsgesetz
den Lobbyisten der Versicherungswirtschaft und den Justizministern des Bundes und der Länder lediglich darum, Kosten -nämlich Richter- einzusparen. Sie nehmen dabei bewußt eine Schwächung des Rechtsstaates in Kauf.
Die Versicherungswirtschaft fordert nun, da die kostenlose gerichtsinterne Mediation und die Loslösung der sogenannten "Güterichter" von der Gesetzesbindung im neuen Gesetzentwurf des Rechtsausschusses des Bundestages nicht mehr
vorgesehen ist, die Einführung einer Mediationskostenhilfe für die sogenannte außergerichtliche Mediation, um die vermeindlich bestehende Wettbewerbsbenachteiligung des außergerichtlichen Mediationsverfahrens gegenüber dem gerichtlichen Streitverfahren zu beseitigen.
Begründung der Versicherungswirtschaft für diese Forderung:
Nur so könne dem Ziel der Justizminister bzw. der Regierung von Bund und Ländern, durch Einsparung von Richtern Kosten einzusparen, zum Durchbruch verholfen werden.
Mehr...
Zuletzt bearbeitet: 15.05.12 10:35 von Michael_Kraemer
|
|
Aus dem Beck-Blog:
Der Vermittlungsausschuss wird sich am 13.6.2012 mit dem Gesetzentwurf zum Mediationsgesetz befassen. Der Bundestag hatte im Dezember den vom Rechtsausschuss deutlich überarbeiteten Entwurf dieses Gesetzes einstimmig verabschiedet. Im Februar 2012 hat der Bundesrat das Gesetz behandelt und den Vermittlungsausschuss angerufen. Kritikpunkt der Länder ist insbesondere die Abschaffung der gerichtlichen Mediation. Nach dem aktuellen Gesetzentwurf wird Mediation zurecht als eigenständiges Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung behandelt. Für die bewährte streitschlichtende und vermittelnde Tätigkeit der Gerichte sieht das Gesetz des Güterichtermodell vor, welches deutlich aufgewertet wurde. Rechtsstreitigkeiten können danach ohne zusätzliche Kosten für die Parteien an einen Güterichter verwiesen werden, der keine Entscheidungskompetenz hat. Das Güterichtermodell ist klar von der Mediation getrennt. Anders als in der Mediation kann der Güterichter rechtliche Bewertung vornehmen und Lösungen für den Konflikt vorschlagen.
Es ist zu hoffen, dass das Gesetzgebungsverfahren nunmehr vorankommt. Auch ist aus Sicht der Mediation zu hoffen, dass es bei der klaren Trennung zwischen der Mediation als eigenständigem Verfahren einerseits und dem Güterichter andererseits bleibt.
Mehr...
|
|
»Martin Henssler 16. Februar 2012, 14:17 Uhr
Quelle: www.handelsblatt.de
Güterichter, Mediation, Mediationsgesetz, Richtermediation, Vermittlungsausschuss
Mediationsgesetz im Vermittlungsausschuss
Der Gesetzentwurf zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung wurde am 10. 2. 2012 vom Bundesrat gestoppt und in den Bund-Länder-Vermittlungsausschuss geschickt. Ob das Gesetz in der vom Bundestag in der Sitzung vom 15. 12. 2011 verabschiedeten Fassung in Kraft treten kann, erscheint daher fraglich.
Obwohl der Bundestag das Gesetz in seltener parteiübergreifender Einmütigkeit beschlossen hatte, kam das Veto des Länderparlaments nicht ganz überraschend. Immerhin hatte das Gesetz während des Gesetzgebungsverfahrens grundlegende Veränderungen erfahren, vom ursprünglichen Konzept des Regierungsentwurfes war nach den vom Rechtsausschuss vorgenommenen Änderungen nur noch wenig wiederzuerkennen. Stein des Anstoßes ist aus Ländersicht und aus Sicht der Richterschaft die Abschaffung der gerichtsinternen Mediation, die in ein erweitertes Güterichterkonzept überführt worden ist. Dass sich aber 10 Jahre erfolgreiche Richtermediation nicht mit einem Federstrich des Gesetzgebers einfach beiseiteschieben lassen würden, damit musste gerechnet werden. Eine Initiative von Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg und Schleswig-Holstein hatte sich schon im Vorfeld der Bundesratssitzung für den Erhalt der gerichtsinternen Mediation eingesetzt. Diesen Ländern gelang es schließlich mit Unterstützung des Richterbundes, die Mehrheit der Länderkammer davon zu überzeugen, dass die vom Bundestag verabschiedete Fassung des Mediationsgesetzes Änderungsbedarf aufweist.
Die Argumente pro und contra liegen klar auf dem Tisch, ein Kompromiss wird nicht einfach werden. Aus Sicht der Länder und auch der Richter ist die bislang praktizierte gerichtsinterne Mediation ein Erfolgsmodell, das sich im Konzept des Güterichters nur unzulänglich wiederfindet. In der Tat ist der Güterichter kein echter Mediator, da er selbst Lösungsvorschläge unterbreiten kann. Die Gesetzesbegründung bringt dies auch klar zum Ausdruck. Richter, die sich intensiv mit Theorie und Praxis der Mediation befasst haben, werden mit einer solch unechten Form einer Mediation nicht zufrieden sein. Die Anwaltschaft, auf deren Drängen die vom Bundestag verabschiedete Fassung beschlossen wurde, verweist demgegenüber auf die Einführung des Güterichtermodells in allen Gerichtszweigen. Die gütliche Streitbeilegung erhalte damit eine rechtssichere Grundlage und einen festen Platz im gerichtlichen Verfahren.
Hinter den Kulissen geht es um die Verteilung des Marktes für Mediationsleistungen. Die gerichtsinterne Mediation kann – und hier liegt das eigentliche Problem – Mediation zum Nulltarif anbieten, außergerichtliche Mediatoren werden gegen einen solchen Wettbewerber nur schwer bestehen können. Die offene Frage der derzeitigen Gesetzesfassung ist, ob der Güterichter befugt ist, mit Einverständnis der Parteien wie ein echter Mediator, d.h. unter jeglichem Verzicht auf eigene Entscheidungskompetenzen, zu verfahren. Vielleicht kann eine Klärung dieser Frage zugleich den Weg zu einem Vermittlungsergebnis ebnen. Im Ergebnis wird der Bundesrat das Mediationsgesetz, das ja “nur” ein Einspruchsgesetz ist, freilich nicht stoppen können. Dass die einstimmige Bundestagsmehrheit aufgrund der nicht neuen Einwände zerfällt, ist kaum anzunehmen.
Zuletzt bearbeitet: 06.06.12 08:22 von Michael_Kraemer
|
|
|