
Arbeitsmedizinforum
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Thema: Widerspruch USt G35-Reisemedizin |
Ein praktisches Beispiel zeigte mir die Widersprüchlichkeit der derzeitigen Umsatzbesteuerung in der Arbeitsmedizin auf.
Einen beruflich Reisenden untersuchte und beriet ich gemäß G35 und rechnete die Untersuchung und Beratung nach den neueren Interpretationen des Steuergesetzes als Vorsorgeuntersuchung ohne Umsatzsteuer ab, auch die Gelbfieberimpfung, die er zwar nicht als persönlicher Schutz im Reiseland benötigt wurde, auch nicht für die Einreise aus Deutschland erforderlich war, sondern nur präventiv für den Fall einer während der Reise erforderlichen erneuten Einreise aus einem Nachbarland gewünscht wurde.
Die privat mitreisende Ehefrau wurde von mir in gleicher Weise untersucht und beraten und erhält nun eine Rechnung mit Umsatzsteuer gemäß den zurzeit üblichen Besteuerungseinstufungen für Igel-Leistungen.
Oder liegen mir nur veralterte Empfehlungen für die Umsatzsteuerpflichtigkeit von reisemedizinischen Untersuchungen, Beratungen und Reiseimpfungen vor.
Spezielle Empfehlungen zur Umsatzsteuerpflicht von Reiseimpfungen fand ich bisher nicht, auf Empfehlung eines Steuerberaters beabsichtige ich jedoch die Umsatzsteuerpflicht der ‚reisemedizinischen Beratung’ auch auf die daraus resultierende Reiseimpfung auszudehnen.
Haben andere Kollegen bereits einschlägige steuerlich erprobte Erfahrungen?
mit kollegialen Grüßen aus Xanten
Lothar Schöneborn
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Aus meiner Sicht besteht kein Anlass die rein präventive reisemedizinische Beratung der Ehefrau mit Umsatzsteuer zu belasten.
Mit freundlichen Grüßen aus dem Osnabrücker Land (2000 Jahre Varusschlacht)
Uwe Ricken
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Vielen Dank für Ihre Antwort.
Auch ich sehe eigentlich keinen Unterschied und würde beides bezüglich der Umsatzsteuer gerne gleich behandeln. Dem stehen jedoch vom Finanzamt angewandte Festlegungskriterien gegenüber, die in mehreren Listen über umsatzpflichtige ärztliche Leistungen erscheinen.
Allenfalls die Gelbfieberimpfung sehe ich als Einreisenotwendigkeit bei nicht bestehender Gelbfiebergefährdung im Einreiseland als umsatzsteuerpflichtig an.
Hier eine kurze Auswahl:
http://www.medical-text.net/inhalte%5Carzt_finanzen%5Cpdfs%5CArztUndUmsatzsteuer.pdf
Hier ein Auszug aus:
http://www.aerztlichepraxis.de/News/praevention/NewsID1/news_id/123332255011/scaturl/marketing/Artikel?original_url=/artikel_praevention_marketing_umsatzsteuer_123332255011.htm
Umsatzsteuer-Check
30.01.09 - Bei Individuellen Gesundheitsleistungen unterstellt die Finanzverwaltung mittlerweile sehr oft prinzipiell eine Umsatzsteuerpflicht. Dies resultiert aus der Generalannahme, dass eine medizinische Notwendigkeit bei IGeL nicht vorliegen könne, da die GKV die Leistung nicht erstattet. Doch das ist so nicht richtig.
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Präventionsangebote wie Frühdiagnostik oder Gesundheitsuntersuchungen sind umsatzsteuerfrei. Foto: www.osteoporose.org
* Ärztliche Leistungen sind umsatzsteuerfrei, wenn sie im Zusammenhang mit der Vorbeugung, Diagnose oder Therapie einer Erkrankung oder Gesundheitsstörung stehen
* Grundsätzlich zählen damit reise- oder auch sportmedizinische Untersuchungen - vor allem hinsichtlich der Ausübungen bestimmter Sportarten (Tauchen, Gleitschirmfliegen et cetera) - zu den umsatzsteuerpflichtigen Leistungen
* Von der Umsatzstuer befreit wären dagegen nach obiger Definition Untersuchungen wie beispielsweise das erweiterte Präventionsangebot für Kinder (Intervall-Check), Osteoporoseprävention, Gesundheits-Check-ups und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen
mit besten Grüßen
Lothar Schöneborn
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