Arbeitsmedizinforum


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Thema: Uebergabe arbemedizinischer Akten an Nachfolger


Liebe Kolleginnen und Kollegen,

normalerweise kommen wir mit diesem Thema ja eigentlich gut klar, doch ist mir anläßlich einer aktuellen Übergabe an einen Nachfolger aufgefallen, daß zwischenzeitlich meine bisherige Vorgehensweise nicht mehr ganz aktuell sein könnte.

Ich weiss, daß uns allen in unserer Ausbildung kaum das juristische Werkzeug in die Hand gegeben wurde, solche Fragen alleine zu lösen, doch vielleicht hat jemand von Ihnen ja gerade in letzter Zeit eine Übergabe vollzogen und dabei auf "Sachverstand" zurückgreifen können, vielleicht auch nur einige beachtenswerte Tipps.

Nach § 3 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ist es Aufgabe des Betriebsarztes, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu beraten und zu unterstützen. U.a gehört zu seinen Aufgaben dabei die Untersuchung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Seine Dokumentation beinhaltet sowohl arbeitnehmerbezogen individuelle medizinische Befunde als auch arbeitgeber- bzw. unternehmens- und arbeitsplatzbezogene Hinweise.
Der Betriebsarzt unterliegt ebenso wie ein ambulant oder in einer Klinik tätiger Arzt gem. § 9 der BO der Ärzte in Nordrhein der ärztlichen Schweigepflicht und hat dabei gem. § 8 Abs. 1 ArbSiG dem Arbeitgeber gegenüber eine unabhängige Stellung. Er ist er auch diesem gegenüber an die ärztliche Schweigepflicht gebunden, was ja gerade in letzter Zeit bei arbmednet zu reichlichen Diskussionen geführt hat und m.E. immer noch nicht ausreichend geklärt ist. Zugleich sind die von ihm erhobenen Befunde dem Selbstbestimmungsrecht der Mitarbeiter gem. Art. 2 GG zuzuordnen, was m.E. bisher nie genügend Würdigung fand.

Üblicherweise werden in der ärztlichen Praxis medizinische Akten nach dem 2-Schrank-Modell übergeben, das den Nachfolger verpflichtet, die Akte uneingesehen unter Verschluß zu halten, solange er nicht das ausdrückliche bzw. konkludente Einverständnis durch den Patienten hat, dessen Akte einsehen bzw. verwenden zu dürfen. Nach der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist hat der Nachfolger dann für die Vernichtung der Akte Sorge zu tragen. Bei seinem Ausscheiden hat er die Akte an seinen Nachfolger wiederum in gleich bindender Pflicht zu übergeben. Gelingt das nicht, ist er weiterhin zur Aufbewahrung und Herausgabe im gesetzlichen Rahmen verpflichtet. Seine Pflicht geht auf die Erben über.

Wie verhält es sich nun in der arbeitsmedizinischen Praxis, da ja aufgrund der spezifischen Regelungen in der Arbeitsmedizin ggf. der Arbeitgeber der Besitzer der Akten ist, der diese zwar nicht einsehen darf, jedoch ein Interesse an deren Weiterführung haben muß und diese unter seinem Hausrecht aufbewahrt? Andererseits der Betriebsarzt der urheberrechtliche Eigentümer des Akteninhalts ist und die Einsichtnahme durch Dritte aufgrund seiner Verpflichtungen aus der BO verhindern und für deren Aufbewahrung Sorge tragen soll.

Nach früherer Auffassung einiger Justitiare soll der Übergabemodus des 2-Schrank-Modells -wie in der ärztlichen Praxis- wegen des Besitzinteresses des Arbeitgebers und der Arbeitsschutzvorschriften nicht so ohne Weiteres anwendbar sein, da aufgrund des Pflichtcharakters der dokumentierten Untersuchungen das Selbstbestimmungrecht des Patienten und die Schweigepflicht des Arztes bereits per Gesetz bzw. Verordnung in rechtsgültiger Form eingeschränkt ist.

Ich gebe jedoch zu bedenken, daß bei Anwendung der nunmehr geltenden ArbmedVV in der Akte auch Befunde zu Angebots- und Wunschuntersuchungen zu finden sind, desweiteren üblicherweise Aufzeichnungen zu "Beratungen" und sonstigen Leistungen für Mitarbieter, die allesamt nicht dem gesetzlichen Pflichtcharakter unterliegen, so daß es zu einer Kollision zwischen den Dokumentationspflichten des Arztes aus "good medical practice", dem Obhutsinteresse des Arztes aufgrund seiner Schweige- und Aufbewahrungspflicht, seinem urheberrechtlichen Eigentum, dem Interesse seines Nachfolgers an der Akte, der auf gewisse Daten für die Fortführung seiner Untersuchungen angewiesen wäre, und dem Interesse des Arbeitgebers an dem Besitz und der Weitergabe gewisser Inhalte aus einzelnen Akten an den neuen Betriebsarzt kommt, die die Übergabe an einen Nachfolger nur in einem Vertrag unter 3 Parteien zuliesse.

Ist meine Auffassung richtig, daß hier eine Übergabevereinbarung einmal zwischen Arzt und Arbeitgeber, einmal zwischen Arzt und Nachfolger getroffen werden muß? Haben Sie Hinweise zur Formulierung oder zu erläuternden Quellen.

Wenn eine Übergabe nicht erforderlich sein soll, wäre ich für Hinweise, Quellen dankbar, auf die ich mich bei zu erwartenden Widersprüchen einzelner Mitarbeiter berufen kann.

Kennen Sie weitere als die bereits o.g. rechtlichen Vorgaben, z.B. im europäischen Recht, die bei der Schweigepflicht und einer Übergabe zu beachten sind.

Was, wenn der Arbeitgeber an einer rechtsverbindlichen Übergabe gar kein Interesse hat und stattdessen über sein Hausrecht die Rechtspflichten des Vorgängers unterläuft? Was, wenn stattdessen ein Konkursverwalter den Arbeitgeber ersetzt und die Sache ähnlich handhabt? Welche Schritte muß der Arzt für seine ausreichende Haftungsentbindung dann überhaupt noch einleiten? Oder kann er sich genüßlich zurücklehnen und freuen, die Akten endlich los zu sein?

Ich weiss, dass ich solche Dinge gefälligst bereits im Betreuungsvertrag regele, doch gibt es nun einmal Fälle, in denen man sich hat breitschlagen lassen, für einen geschätzten alten Kollegen mal kurz die Betreuung sicherzustellen. Doch auch für die Formulierung neuer Betreuungsverträge dürften meine Fragen nicht uninteressant sein.

Ach ja! Jahresende! Doch sonst habe ich leider kaum Zeit für Fragen und Denkanstösse.

Ich wünsche Ihnen allen einen guten Rutsch ins neue Jahr.





Sehr geehrter Herr Rick,

die Übergabe von betriebsärztlichen Gesundheitsakten ist schon ein schwieriges Thema.
In einer Stellungnahme der Rechtsanwälte Wigger habe ich gelesen, dass es entscheidend ist, was die Ärztekammer von uns verlangt.
Ich glaube, dass eine rechtsverbindliche Antwort Ihnen nur die Ärztekammer geben kann.

Mit freundlichen Grüßen

Marcel Vazan