
Arbeitsmedizinforum
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Thema: Grundsatz G 35 |
Liebe Arbeitsmedizinforumsgemeinde,
ich habe eine ziemlich konkrete Frage zum sog. Grundsatz G 35. Gelesen hab ich ihn, weis ihn aber nicht auf mich an zu wenden. Ein Facharzt stellte bei mir eine "leichtgradige Struma parenchymatosa und multinodosa mit euthyreoter Stoffwechsellage" fest. Lt. Blutbild und FNP gibt es keine Hinweise auf Malignität. Eine OP ist nicht absolut indiziert (würde er durchführen, wenn ich es möchte). Bin ich nach ebenjenem Grundsatz G 35 tauglich oder nicht? Ich bedanke mich für die Antwort/-en.
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Eine "leichtgradige Struma parenchymatosa und multinodosa mit euthyreoter Stoffwechsellage" ist eher ein Nebenbefund als eine Diagnose. Wenn sonst nichts dagegen spricht, können Sie selbstverständlich reisen.
Bei beruflichem Auslandsaufenthalt mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen (ArbMedVV) müssen Sie vorher bei einem Arbeitsmediziner, einem Betriebsarzt oder Tropenmediziner mit besonderen Fachkenntnissen eine G 35 Untersuchung durchführen lassen. Sie und der Arbeitgeber müssen eine Bescheinigung erhalten, dass "keine gesundheitlichen Bedenken" oder "keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen" bestehen.
Dr. Uwe Ricken
Vorstandsmitglied des DFR
(Fachverband Reisemedizin)
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Lieber Herr Dr. Ricken,
ich bedanke mich für Ihre Antwort und möchte noch einmal nachhaken. In den Entsenderichtlinien meines Arbeitgebers heißt es (angehängte Tabelle): "Folgende gesundheitliche Störungen schließen grundsätzlich einen Einsatz...aus:
(in der Tabelle)
Stoffwechsel: med. behandlungsbed. Diabetes mellitus
med. behandlungsbed. Hyperurikämie
erkrankung der Verdauungsorg. u.d. Leber
sonstige: .....
endokrinolog. Erkrankungen
....."
Ist meine Krankheit unter eine der genannten zu fassen? Danke.
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Der Betriebsarzt oder Tropenmediziner bescheinigt, ob gesundheitliche Bedenken bestehen oder nicht. Bei seiner Entscheidung ist er weisungsfrei.
Die Vorgaben ihres Arbeitgebers zeichnen sich nicht durch reisemedizinischen Sachverstand aus:
"med. behandlungsbed. Diabetes mellitus
med. behandlungsbed. Hyperurikämie
Erkrankung der Verdauungsorg. u.d. Leber
sonstige: .....
endokrinolog. Erkrankungen".
Es herrscht unter Reisemedizinern allgemeiner Konsens, dass bei Behandlung eines Diab. mell. oder einer Hyperuricämie mit Tabletten bei stabiler Stoffwechsellage bzw. ohne Auftreten gehäufter Gichtanfälle "keine gesundheitlichen Bedenken" bestehen. Die Formulierungen sind für den praktischen Gebrauch viel zu allgemein, z. B. Erkr. der Verdauungsorgane (Verstopfung?)oder Erkr. der Leber (M. Meulengracht?).
Der Betriebsarzt unterliegt selbstverständlich auch bei Pflichtuntersuchungen (ArbMedVV) der ärztlichen Schweigepflicht bei Diagnosen. D. h., den Arbeitgeber geht ihre medizinisch bedeutungslose leichtgradige Struma nichts an.
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