
Arbeitsmedizinforum
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Thema: Wechselschicht bei D. mellitus |
An alle
Ich muss zu folgender Frage in einem Betrieb Stellung beziehen:
45 jähriger Diabetiker Typ 1 seit 40 Jahren, Organschäden: Retinopathie, Nephropathie, GDB 60 %
z.Z. als Werkzeugmacher ausschliesslich in der Frühschicht tätig (7-15.45). In Zukukunft soll der MA in Wechselschicht arbeiten, allerdings nur einmal alle 4-6 Wochen für je eine Woche: 15.45-21 Uhr.
Sein Hausarzt schrieb in der Sache bereits 2 umfangreiche Atteste mit dem Fazit:
Nicht geeignet für Wechselschicht da oben genannte Probleme.
Gibt es für dieses Problem brauchbare Leitlinien ? Es gab einmal einen unverbindlichen Grundsatz Nachtarbeit, der allerdings nur besagte, dass bei Nachtarbeit (definiert von 23-6 Uhr laut Arbeitszeitgesetz) dauernde gesundheitliche Bedenken in einem solchen einem Fall bestehen. Ich fürchte,dass eine wohlwollende Beurteilung meinerseits ein Attestserie der Kollegen nach sich zieht.
Wer kennt die Rechtslage (GDB 60 %) bzw. kennt brauchbare Leitlinien, die über die Betrachtung "Wechselschicht ist gesundheitsschädlich (insbes. für D. mellitus)" hinausgehen.
Danke für die Mitarbeit
Dr Sels
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Guten Morgen Herr Kollege,
ich kenne dazu keine verbindliche Richtlinie, ich glaube auch nicht dass es eine gibt. Es ist nunmal unsere Aufgabe als Ärzte ! zu medizininschen Probleme auch Position zu beziehen und diese auch zu vertreten, wenn sie unpopulär sind.
Und das wesentliche haben Sie und der Hausarzt bereits gesagt. Wechselschicht und komplizierter DM Typ1 passt nicht zusammen.
Hier muß Ihre fachliche qualifikation und Ihre Stellungnahme genügen.
Es sit ja gerade in dne letzten Jahren in der Betriebsmedizin der Trend, immer weniger verbindlich durch den Verordnunsgeber zu regeln. Es soll vielmehr der Einzelfall vor Ort durch die Sachkundigen (Betriebsarzt uvm.) entschieden werden.
MFG
F.Grothusmann
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Lieber Egbert!
EIne Nichteignung ist dann durch die Stoffwechselsituation gegeben, wenn der Einsatz im Schichtdienst zu einer wesentlichen Störung der Stoffwechseleinstellung führen würde. Da nicht davon auszugehen ist, dass der Mitarbeiter gewöhnlich um 20 Uhr sich zu Nachtruhe legt ist eine solche Wechselschicht von mir seit 25 Jahren NICHT als Grund für eine Nichteignung angesehen worden. Definierte Regelungen dazu existieren meines Wissens nicht ( es gab früher eine entsprechende Betriebsvereinbarung bei einem sehr grossen Automobilhersteller, dem ich dienen durfte und die ich dazu immer angewendet habe).
Gruss
Mathias
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