Arbeitsmedizinforum


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Autor
Thema: Umsatzsteueraussenprüfung


Sehr geehrte Kollegae,

gerade in der steuerlichen Prüfung, möchte ich Sie über eine Ansicht der Finanzbehörde informieren, die uns alle betrifft:
da sie sowohl umsatzseuerpflichtige als auch umsatzsteuerfrei Erträge erzielen, sind auch die Vosteuerbeträge der Ihnen selbst in Rechnung gestellten Forderungen im Wege einer sachgerechten Schätzung im Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Ausgangsleistungen in Ansatz zu bringen.
Folge: hatten Sie die komplette Vorsteuer in den Voranmeldungen zurückgefordert, war das nicht berechtigt.
Einzige Ausnahme: gem. UStAE Abschn. 15.17. S. 2 zu § 15 UStG sind sämtliche Vorsteuerbeträge den zum Vorsteuerabzug berechtigenden und den nicht zum Vorsteuerabzug berchtigenden Ausgangsumsätzen im Einzelnen unmittelbar und wirtschaftlich zuzuordnen sowie hierüber getrennte Aufzeichnungen zu führen (§22 (3) S.2 und 3 UStG; Abschnitt 22.4 UStAE.
Viel Spass bei der erweiterten Buchführung ode haben Sie andere Erfahrungen gemacht?